2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 439

88 Fassadenhöhe (gemäss IVHB)
Die Fassadenhöhe eines begehbaren Flachdachs wird oberkant der Brüs-
tung gemessen, unabhängig davon, ob es sich um eine geschlossene,
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durchbrochene oder verglaste Brüstung handelt (Figur 5.2 Anhang 2
IVHB).
Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom
6. Oktober 2014 (BVURA.14.453).
Aus den Erwägungen
4.4.2
Die in der Gemeinde Zeiningen zulässige talseitig gemessene
(traufseitige) Fassadenhöhe beträgt maximal 7 m (§ 6 Abs. 1 BNO).
Gemäss § 16 i.V.m. Ziffer 5.2 Anhang 1 BauV wird die Fassaden-
höhe wie folgt definiert:
"Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der
Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und
der dazugehörigen Fassadenlinie."
Die Erläuterungen zur IVHB (Stand 3.9.2013; im Internet unter:
www.ag.ch/bauen > Baurecht > Baubegriff - IVHB) halten dazu
präzisierend fest:
"Bei begehbaren Flachdächern bestimmt das Konkordat zwar nicht im
Text, aber in der Skizze 5.2 des Anhangs 2, dass bei der zurückversetzten
Attikafassade (vgl. Ziff. 6.4) bis oberkant selbst von offenen, durchbroche-
nen oder verglasten Brüstungen (Geländer usw.) zu messen ist."
Der auf der Parzelle Nr. (...) geplante Gebäudekomplex sieht
vor, dass die Terrasse des Obergeschosses auf dem Dach des Erdge-
schosses liegt. Dieser Dachabschnitt des Erdgeschosses ist somit ge-
stalterisch einem begehbaren Flachdach gleichzusetzen, weshalb die
genannte Messweise gemäss IVHB anzuwenden ist. Bei dieser Mess-
weise ergibt sich beim vorliegenden Bauprojekt eine talseitig ge-
messene Fassadenhöhe von 8,10 m (ohne Brüstung beträgt die Höhe
7,20 m) bzw. 7,30 m (ohne Brüstung beträgt die Höhe 6,50 m;) wo-
mit die zulässige Maximalhöhe von 7 m (§ 6 Abs. 1 BNO) über-
schritten wird.