2014 Verwaltungsbehörden 486

95 Schadenersatzforderung
Über Forderungen, welche in den Geltungsbereich des kantonalen Haf-
tungsgesetzes fallen, kann der Gemeinderat nicht mittels Verfügung ent-
scheiden.
Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Ge-
meindeabteilung, vom 19. Mai 2014 in Sachen Y. gegen die Einwohnerge-
meinde B. (75235/25.4).
Aus den Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführer verlangt von der Gemeinde B. die Über-
nahme von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 286., welche ihm
durch angebliche Fehler von Gemeindeangestellten der Gemeinde B.
in einem Strafverfahren entstanden sind.
a)
Dem Forderungsbetrag liegt ein abgeschlossenes Strafverfahren
zugrunde, in welchem der Beschwerdeführer zu einer Busse von 120
Franken (gemäss Strafbefehl vom 18. September 2013) verurteilt
worden ist. Aus dem Strafbefehlsverfahren resultieren 150 Franken
an Verfahrenskosten und aus dem Rückzug der Einsprache vor dem
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Bezirksgericht D. Abschreibungskosten in der Höhe von 136 Fran-
ken (vgl. Urteil des Bezirksgerichts D. vom 13. Januar 2014).
b)
Vom Verfahrensgegenstand her handelt es sich vorliegend um
eine Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers gegen die Ge-
meinde B. Sofern die Gemeinde einen Vermögensschaden nicht von
sich aus bereit ist zu übernehmen, kann die Grundlage für einen sol-
chen Anspruch nur das kantonale Haftungsgesetz (HG) vom
24. März 2009 sein. Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die vermö-
gensrechtliche Haftung des Gemeinwesens und seiner Mitarbeiten-
den. Grundsätzlich haftet ein Gemeinwesen nur für unrechtmässig
entstandenen Schaden. Unter Umständen ist auch ein Ersatz für
rechtmässig entstandenen Schaden zu leisten (vgl. dazu § 6 HG). Für
falsche Auskünfte sieht das Haftungsgesetz nur einen Schadensersatz
bei Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor (vgl. § 7 HG).
c)
Ein solcher Anspruch ist gemäss § 11 HG im Klageverfahren
vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Eine Gemeinde
kann deshalb über eine derartige Forderung aus Haftungsrecht nicht
mittels einseitig verbindlicher Verfügung entscheiden. Wenn der Be-
schwerdeführer, wie vorliegend, dennoch eine anfechtbare Verfügung
ausdrücklich verlangt, ist eine Nichteintretensverfügung zu erlassen.