IV. Gesundheitsrecht
97 Disziplinarverfahren
- Anwendbarkeit des MedBG
- Die Führung einer umfassenden Krankenakte gehört zu den Pflich-
ten eines Zahnarztes.
- Der Zahnarzt muss Patientinnen und Patienten nicht nur über die
Diagnose und die Behandlung aufklären, sondern auch über die Be-
handlungskosten.
- Die ausgesprochene Verwarnung als mildeste Disziplinarstrafe ist an-
gesichts der verletzten Berufspflichten angemessen.
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 20. August 2014 i.S. C.M.
gegen Departement Gesundheit und Soziales (RRB-Nr. 2014-000899).
Aus den Erwägungen
2.
2.1. C.M. macht geltend, dass das Gesetz über die Medizinal-
berufe nur auf Personen anwendbar sei, die einen universitären Me-
dizinalberuf selbständig ausüben. Er aber sei Geschäftsführer der X.
GmbH und als solcher Angestellter der GmbH und nicht selbständig
erwerbend. Aufgrund der Verletzung des Bundesrechts sei die Verfü-
gung aufzuheben.
2.2
Das spricht im 6. Kapitel (Berufsausübung und Fortbildung) in
der Tat von der "selbständigen Ausübung eines universitären Medi-
zinalberufs". Gemäss Botschaft vom 3. September 2004 werden als
Kriterien zur Abgrenzung zwischen der selbständigen und der un-
selbständiger Erwerbstätigkeit diejenigen herbeigezogen, die im
Steuer- und Sozialversicherungsrecht gelten. Gemäss den von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien spreche für eine unselbstän-
dige Erwerbstätigkeit unter anderem das Bestehen eines Subordina-
tionsverhältnisses und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Auf eine
selbständige Tätigkeit weisen die Vornahme von Investitionen, die
Benützung eigener Geschäftsräume, Unternehmerrisiko, volle Ver-
antwortung nach aussen und die Beschäftigung von eigenem Per-
sonal hin (vgl. Botschaft vom 3. Juli 2013, Botschaft zur Änderung
des Medizinalberufegesetzes, S. 6209).
2.3
Laut Handelsregistereintrag ist C.M. der alleinige Gesellschaf-
ter und Geschäftsführer der X. GmbH und hat das Stammkapital von
Fr. 20'000.- alleine geleistet. Der Zweck der X. GmbH wird wie
folgt umschrieben:
"Entwicklung, Vermarktung, Vermittlung und Verkauf eines Pro-
jektes und Produktes namens "X. mit ökologischer Komponente an
Zahnkliniken, Zahnarztpraxen und/oder entsprechende Kompetenz-
zentren zu preisvorteilhaften Zahnbehandlungen sowie Offerieren
und Durchführen von praktischen und theoretischen Fortbildungs-
veranstaltungen in der ganzen Schweiz; kann Zweigniederlassungen
errichten, sich an Unternehmen beteiligen, sich mit diesen zusam-
menschliessen, Tochtergesellschaften errichten sowie Grundeigen-
tum erwerben, veräussern, belasten und vermieten."
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, tritt C.M. gegenüber
seinen Patientinnen und Patienten in seinem eigenem Namen als
Rechnungssteller und Leistungserbringer auf. Auch die Zahnärzte-
kasse AG erwähnte nur den Namen des C.M. und nicht die X.
GmbH. Ebenfalls stellte die Vorinstanz korrekt fest, dass die Führung
der Zahnarztpraxis nicht zum eigentlichen Zweck der X. GmbH
gehört. C.M. trägt das alleinige finanzielle Risiko und hat das
Stammkapital alleine eingebracht. C.M. führt die Praxis und stellt
das Personal an und ist an keine Weisungen eines Arbeitgebers ge-
bunden. Dass sich nun C. M. als Angestellter hinter seiner GmbH
"versteckt" und das MedBG für nicht-anwendbar hält, grenzt an
Rechtsmissbrauch.
Die Vorinstanz verletzte das Bundesrecht nicht, indem sie das
MedBG anwandte.
3.
3.1
C.M. bringt vor, dass er die Aufklärungspflicht nicht verletzt
habe. Er habe bei Y. ein Panoramabild erstellt und sie über die
Kosten informiert, welche mit den geplanten Massnahmen entstehen
würden. Die wirtschaftliche Aufklärung beschränke sich darauf, dass
der Arzt den Patienten darüber aufzuklären habe, falls die obli-
gatorische Krankenversicherung die Kosten der Behandlung nicht
übernehmen werde. Art. 31 KVG vom 18. März 1994 i.V.m. Art. 17-
19a der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen
Krankenversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
vom 29. September 1995 sei auf andere Medizinalpersonen zuge-
schnitten und nicht auf Zahnärzte, da die obligatorische Kranken-
versicherung die zahnärztliche Behandlungskosten nur dann bezahle,
wenn der Zahnschaden durch eine "schwere, nicht vermeidbare
Erkrankung des Kausystems" oder durch eine schwere Allgemeiner-
krankung bedingt sei.
3.2
Der Zahnarzt hat die Patientin bzw. den Patienten über den
Ablauf und die Wirkung der geplanten Behandlung aufzuklären. Die
Aufklärungspflicht ergibt sich einerseits aus dem Persönlichkeits-
schutz der Patientin bzw. des Patienten gemäss Art. 28 ff. ZGB sowie
aus dem Auftragsrecht und dem Deliktsrecht des OR (Art. 394 ff.
bzw. Art. 41 ff. OR). Ebenfalls ist die Aufklärungspflicht als Berufs-
pflicht im kantonalen öffentlichen Recht in § 28 Abs. 2 lit. b GesG
i.V.m. § 3 der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patient-
innen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) vom 11. November
2009 explizit geregelt; im Bundesrecht wird die Pflicht zur Auf-
klärung der Patientin bzw. des Patienten aus Art. 40 Abs. 1 lit. c
MedBG abgeleitet. Als Berufspflichten gemäss Art. 40 MedBG sind
die Verhaltenspflichten zu verstehen, die Personen, die universitäre
Medizinalberufe selbständig ausüben, bei der Ausübung ihres Berufs
zu befolgen haben. Die Berufspflichten bezwecken, die Medizinal-
person zu einem Verhalten zu bewegen, welches das Vertrauen der
Patientinnen und Patienten gewährleistet. Ausserdem sollen das An-
sehen der Medizinalberufe in der Öffentlichkeit und die Qualität der
medizinischen Dienstleistungen gewahrt bleiben (vgl. WALTER
FELLMANN, Kommentar zu Art. 40 N 8 f., in: ARIANE AYER/UELI
KIESER/TOMAS POLEDNA/DOMINIQUE SPRUMONT, [Hrsg.], Medizi-
nalberufegesetz [MedBG], Basel 2009). Die Patientin bzw. der
Patient soll in der Lage sein, der vorgeschlagenen Behandlung zuzu-
stimmen oder sie abzulehnen, dies gehört zum Selbstbestimmungs-
recht. Empfehlenswert ist die Aushändigung eines Aufklärungs-
formulars wie es die Ärztin bzw. der Arzt benutzt, in welchem die
Behandlung und die etwaigen Risiken aufgeführt werden, und wel-
ches die Patientin bzw. der Patient vor der Behandlung unterschreibt.
Falls die Aufklärung nur mündlich erfolgt, sollte zumindest in der
Krankengeschichte die Durchführung des Aufklärungsgesprächs do-
kumentiert werden mit Hinweisen auf die erfolgte Information über
Diagnose und Art der geplanten Massnahme, mögliche Risiken, Al-
ternativbehandlungen und über den Behandlungsplan (vgl. CLAUDIA
FINK, Aufklärungspflicht von Medizinalpersonen [Arzt, Tierarzt,
Apotheker], Bern, 2008, S. 206). Der Zahnarzt trägt wie der Arzt die
Beweislast für die gehörige Aufklärung (BGE 117 Ib 202; 133 III
129; 4A_485/2009).
3.3
Y. gab im Schreiben vom 6. Februar 2014 an, dass C.M. im
Anfangsgespräch von Ersatz der Amalgamfüllungen gesprochen und
ihr mündlich einen Kostenvoranschlag von rund Fr. 3'000.- unter-
breitet habe. Erst am 17. Dezember 2009 habe er erstmals Kronen
erwähnt. Am 19. Januar 2010 als sie die definitive Rechnung erhalten
habe, sei sie über die Höhe der gesamten Behandlungskosten in
Kenntnis gesetzt worden. Betreffend die Behandlung hätten sich sie
und C.M. lediglich über den Ersatz der Amalgamfüllungen durch
Kunststofffüllungen geeinigt.
Aus der Krankenakte ist nicht ersichtlich, dass C.M. die
Patientin über die Behandlung und deren Ablauf aufgeklärt hat. Auch
dass er mit ihr ein Aufklärungsgespräch geführt hat, geht aus der
Krankengeschichte nicht hervor.
Im Weiteren trägt der Zahnarzt auch eine Aufklärungspflicht
über die Kosten (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c PatV). Es trifft zwar zu, dass
die Krankenversicherung im vorliegenden Fall die Behandlungs-
kosten nicht übernimmt. Davon ging die Patientin denn auch nicht
aus. Bei Behandlungskosten jedoch in der Höhe von Fr. 18'200.-
musste die Patientin von Anfang an informiert werden und nicht erst,
als Y. die definitive Rechnung erhielt. Dies umso mehr, als C.M. klar
war, dass die Krankenversicherung eben nicht für die Behandlungs-
kosten aufkommt. Bei einem nicht notfallmässigen Eingriff, der mit
so hohen Kostenfolgen verbunden ist, ist es geboten, die Patientin zu
Beginn in einem Aufklärungsgespräch gründlich zu informieren, da-
mit sie gegebenenfalls eine Zweitmeinung einholen und sich den
Entscheid in Ruhe überlegen kann. Diese Chance wurde ihr genom-
men. Aus der Krankenakte ergeben sich keine Hinweise, dass C.M.
Y. über die Behandlung aufgeklärt hat. Ebenfalls wurden die Be-
handlungskosten von über Fr. 18'000 .- (Kostenvoranschlag und Be-
sprechung) erst am 19. Januar 2010 in der Krankenakte vermerkt. Y.
musste nicht damit rechnen, dass die von C.M. vorgesehene Behand-
lung über Fr. 18'000.- kosten würde. Sie bezahlte die Rechnungen in
der Höhe von total Fr. 3'500.- nur für das Ersetzen der Amalgam-
füllungen. Y. konnte aufgrund der mangelhaften Aufklärung davon
ausgehen, dass dies der Endbetrag für ihre Behandlung sei und es
sich nicht um Akonto-Rechnungen handelt.
4.
4.1
C.M. ist der Ansicht, dass das Erstellen eines Panoramabildes
mit anschliessender Besprechung ein Standardvorgehen sei. Es stim-
me nicht, dass er die Krankenakte nur rudimentär geführt habe.
4.2
Die Führung einer Patientendokumentation ist in § 15 Abs. 1 lit.
b GesG i.V.m. § 55 ff. VBOB geregelt. Die Krankenakte muss
vollständig sein und umfasst die Anamnese des Zahnarztes, die
angeordnete Therapie bzw. Massnahmen und den Ablauf und Ge-
genstand der Aufklärung (vgl. CLAUDIA FINK, a.a.O., S. 184; WAL-
TER FELLMANN, in: MORITZ W. KUHN/THOMAS POLEDNA [Hrsg.]
Arztrecht in der Praxis, Zürich 2007, 2. Auflage, S. 136 f.). Diese
Pflicht bildet Teil der sorgfältigen Behandlung. Sie dient wie
vorstehend erwähnt auch der Beweissicherung für die (Zahn)ärztin
bzw. für den Zahn(arzt).
Für eine derart umfassende Behandlung mit erheblichen Kos-
ten, wie sie C.M. bei Y. geplant hat, ist erstaunlich, dass keine ge-
naueren Ausführungen in der Krankengeschichte angebracht worden
sind. In der Tat ist die Krankenakte von Y. sehr dürftig geführt. Es
fehlen Hinweise auf Aufklärung, Endkosten und sämtliche von An-
fang geplanten Massnahmen der Behandlung. Auch in diesem Punkt
ist der Vorwurf der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
5.
Wie die obigen Ausführungen zeigen, hat C.M. die Berufs-
pflichten gemäss dem Medizinalberufegesetz und dem kantonalen
Gesundheitsgesetz verletzt. Die Vorinstanz ist die kantonale Auf-
sichtsbehörde für selbständig tätige Personen, die einen universitären
Medizinalberuf ausüben. Sie trifft die für die Einhaltung der Berufs-
pflichten nötigen Massnahmen (vgl. Art. 41 MedBG). Gemäss
Art. 43 Abs. 1 lit. a MedBG kann die Aufsichtsbehörde bei Ver-
letzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder
von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz als leichteste Dis-
ziplinarmassnahme eine Verwarnung aussprechen. Das öffentliche
Interesse an einer qualitativ einwandfreier Behandlung und Einhal-
tung der Berufspflichten ist höher zu gewichten als das Interesse des
Beschwerdeführers, nicht diszipliniert zu werden. Die Verwarnung
ist die mildeste Disziplinarmassnahme und ist geeignet, die Rechte
der Patientinnen und Patienten gemäss Art. 40 lit. c MedBG zu
wahren. Die Aussprechung einer Disziplinarmassnahme ist ange-
sichts der verletzten Berufspflichten angemessen.
(...)