2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 397

74 Behindertengleichstellung (§ 53 Abs. 1 BauG; § 38 Abs. 1 BauV)
- Ein als religiöses Zentrum genutztes Vereinslokal gilt als öffentlich
zugängliche Baute i.S.v. § 53 Abs. 1 BauG (Erw. 9.3.2).
- Die wirtschaftliche Tragbarkeitsgrenze von 20 % der Erneuerungs-
kosten (§ 38 Abs. 1 lit. b BauV) kommt auch bei Nutzungsänderun-
gen zur Anwendung, welche nur minimale bauliche Investitionskos-
ten auslösen (Erw. 9.3.3).
Aus dem Entscheid des Regierungsrats i.S. I.A.-Gemeinschaft gegen den
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baube-
willigungen)/Gemeinderats G. vom 26. November 2014 (RRB Nr. 2014-
01282).
2015 Verwaltungsbehörden 398

Aus den Erwägungen
9.1
Der Gemeinderat unterbreitete das Baugesuch der Beschwerde-
führerin während des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens
der Stiftung Procap (Fachstelle Hindernisfreies Bauen der Kantone
Aargau/Solothurn). Die Stiftung Procap stellte im Rahmen ihrer
Beurteilung fest, dass diverse Anforderungen an die hindernisfreie
Ausgestaltung nicht erfüllt bzw. aufgrund ungenügender Pläne nicht
überprüfbar seien. Bemängelt werden dabei insbesondere das Fehlen
eines rollstuhlgerechten Parkfeldes, die fehlende stufenlose Er-
schliessung des Erdgeschosses und der Schulungsräume in den Ober-
geschossen sowie das Fehlen einer rollstuhlgerechten Toilette im
Erdgeschoss. Weiter macht die Stiftung Procap darauf aufmerksam,
dass der Andachtsraum mit einer Höranlage ausgestattet werden
müsse. Die Stiftung Procap stützt ihre Beurteilung des Baugesuches
auf die Anforderungen für einen Neubau, da bei Erweiterungen oder
Nutzungsänderungen kein Besitzstand geltend gemacht werden
könne.
(...)
9.2
Gemäss § 53 Abs. 1 BauG sind öffentlich zugängliche Bauten
und Anlagen, Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen so-
wie Mehrfamilienhäuser, die neu erstellt oder erneuert werden, für
Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar zu gestal-
ten. Diese Pflicht entfällt, wenn der für Behinderte zu erwartende
Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere zum wirtschaftli-
chen Aufwand, zu Interessen des Umweltschutzes, des Natur- und
Heimatschutzes oder zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicher-
heit.
Gemäss § 37 Abs. 1 BauV richtet sich die Beurteilung der
hindernisfreien Ausgestaltung dabei nach Massgabe der Norm SIA
500 "Hindernisfreie Bauten", Ausgabe 2009, des Schweizerischen
Ingenieur- und Architektenvereins (SIA). Jedoch kann bei der
Erneuerung von Bauten und Anlagen eine hindernisfreie Bauweise
nur soweit verlangt werden, als der Aufwand dafür nicht mehr be-
2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 399

trägt als 5 % des Gebäudeversicherungswerts vor der Erneuerung
(§ 38 Abs. 1 lit. a BauV) bzw. 20 % der Erneuerungskosten, wobei
als solche die voraussichtlichen Baukosten ohne besondere Massnah-
men für Behinderte gelten (§ 38 Abs. 1 lit. b BauV). Als Baukosten
gelten gemäss der eben genannten Bestimmung (§ 38 Abs. 1 lit. b
BauV) die Kosten ohne Vorbereitungsarbeiten (Abbruch- und Räu-
mungsarbeiten), Umgebungsarbeiten, Nebenkosten (Gebühren und
dergleichen) und Ausstattung (Möblierung und dergleichen).
9.3
9.3.1
Für den Regierungsrat steht fest, dass das Baugesuch die
gesetzlichen Anforderungen für die hindernisfreie Ausgestaltung ei-
ner neu errichteten, öffentlich zugänglichen Baute nicht gänzlich er-
füllt. Insbesondere fehlt es an einer stufenlosen Erschliessung des
Ober- und wohl auch des Erdgeschosses (vgl. dazu: Ziff. 3.1.2 SIA-
Norm 500; Baupläne) und an mindestens einer rollstuhlgerechten
Toilette (Ziff. 7.2.1.2 SIA-Norm 500).
Bevor aber die Anforderungen an eine hindernisfreie Ausgestal-
tung weiter erörtert werden, ist jedoch genauer zu beleuchten, ob und
inwieweit im Rahmen der vorliegenden Umnutzung die Beschwerde-
führerin überhaupt verpflichtet werden kann, das bestehende Bau-
werk neu hindernisfrei auszugestalten. Dabei stellt sich die Frage, ob
das Vereinslokal als öffentlich zugängliche Baute gilt (Erw. 9.3.2)
bzw. ob und inwieweit die gestellten Anforderungen an die
Umgestaltung des bestehenden Baus verhältnismässig (insbesondere
wirtschaftlich tragbar) sind (Erw. 9.3.3):
9.3.2
Im kantonalen Recht wird der Begriff "öffentlich zugänglich"
nicht näher umschrieben. Eine Definition erfolgt jedoch in der SIA-
Norm 500 und in der bundesrätlichen Verordnung über die Beseiti-
gung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Be-
hindertengleichstellungsverordnung, BehiV) vom 19. November
2003. Als öffentlich zugänglich gelten dabei v.a. auch Bauten und
Anlagen, die nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen, der
in einem besonderen Rechtsverhältnis zu Gemeinwesen oder zu
Dienstleistungsanbieterinnen und -anbietern steht, welche in der
2015 Verwaltungsbehörden 400

Baute oder Anlage tätig sind (Art. 2 lit. c BehiV). Als Beispiele nennt
die SIA-Norm 500 Schulen, Kirchen und Clubanlagen (Ziff. 1.3.2.2
SIA-Norm 500).
Die Beschwerdeführerin plant die Einrichtung eines Vereinslo-
kals. Das Vereinslokal steht zwar nur den Mitgliedern des Vereins
offen. Nichtsdestotrotz gilt es i.S.v. § 53 BauG i.V.m. Art. 2 lit. c
BehiV als öffentlich zugänglich, da die Beschwerdeführerin ihren
Mitgliedern nicht bloss einen Clubraum zur Verfügung stellt, sondern
im Vereinslokal auch vielfältige Dienstleistungen (z.B. Mittags- und
Abendgebet, Nachhilfestunden, Integrationskurse) anbietet. Das Ver-
einslokal ist insoweit sehr gut mit einer Kirche zu vergleichen. Dabei
spielt - wie bereits erwähnt - keine Rolle, dass die religiösen und
schulischen Angebote der Beschwerdeführerin nur für die Vereins-
mitglieder erbracht werden (vgl. zum Ganzen auch: Bundesamt für
Justiz, Erläuterungen zur Behindertengleichstellungsverordnung,
BehiV, 2003, S. 2).
Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass der
Andachts- und Aufenthaltsraum sowie die Schulungsräume des Ver-
einslokals öffentlich zugänglich und daher i.S.v. § 53 Abs. 1 BauG
grundsätzlich hindernisfrei auszugestalten sind.
9.3.3
Auf eine hindernisfrei Ausgestaltung kann jedoch verzichtet
werden, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Nutzen für Behin-
derte und dem wirtschaftlichen Aufwand entstehen würde (§ 53
Abs. 2 Satz 2 BauG). Diese gesetzliche Regelung des Kantons ent-
spricht der bundesrechtlichen Minimalvorschrift (Art. 11 f. BehiG)
und ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeits-
prinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; § 2 KV). Der Grosse Rat wollte dabei im
Rahmen der Teilrevision des Baugesetzes mit einer Neuformulierung
von § 53 Abs. 1 Satz 2 BauG sicherstellen, dass das kantonale Recht
nicht i.S.v. Art. 4 BehiG weitergeht als die bundesrechtlichen Mini-
malvorschriften (Botschaft 08.372 des Regierungsrates des Kantons
Aargau an den Grossen Rat vom 10. Dezember 2008 zur Teilrevision
des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom
19. Januar 1993, S. 12). Bei der Auslegung des Gesetzestextes und
der Beantwortung der Frage, ob und inwieweit bei Nutzungs- und
2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 401

Zweckänderungen eine Anpassung der bestehenden Bausubstanz an
die Anforderungen des behindertengerechten Bauens zu erfüllen
sind, kommt damit der bundesrechtlichen Minimalvorschrift ent-
scheidendes Gewicht zu:
Gemäss Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a BehiG ordnet das Ge-
richt oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteili-
gung beim Zugang zu Bauten, Anlagen und Wohnungen nach Art. 3
lit. a, c und d BehiG nicht an, wenn der Aufwand für die Anpassung
5 % des Gebäudeversicherungswertes beziehungsweise des Neuwer-
tes der Anlage oder 20 % der Erneuerungskosten übersteigt. Mit der
Bezugnahme auf Art. 3 lit. a BehiG wird bestimmt, dass bei Erneue-
rungen keine Beseitigung der Benachteiligung angeordnet werden
soll, wenn der Aufwand die massgebenden Grenzwerte i.S.v. Art. 12
Abs. 1 BehiG übersteigt. Die bundesrechtliche Minimalvorschrift
sieht demgemäss - entgegen der Ansicht der Stiftung Procap (Erw.
9.1) - bei allen baulichen Massnahmen eine Tragbarkeitsgrenze von
5 bzw. 20 % vor.
Nichts anders folgt aus der Entstehungsgeschichte von Art. 12
Abs. 1 BehiG: Diese Bestimmung wurde nämlich erst im Rahmen
der parlamentarischen Beratungen als (indirekter) Ersatz von Art. 2
Abs. 5 des bundesrätlichen Entwurfs eingeführt, wobei Art. 2 Abs. 5
des Entwurfs den Begriff "Erneuern" wie folgt definierte: Als
"Erneuern" gilt das Renovieren, Umbauen und Umnutzen von
Gebäuden und Anlagen, sofern der gesamte Kostenaufwand 40 %
des Neuwertes des Gebäudes oder Anlage übersteigt (Art. 2 Abs. 5
des bundesrätlichen Entwurfs zu einem Bundesgesetz über die
Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderun-
gen, Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, BBl 2001 1840,
S. 1841). Damit deutet auch die Entstehungsgeschichte von Art. 12
Abs. 1 BehiG klar daraufhin, dass der Gesetzgeber nicht zwischen
Renovieren, Umbauen und Umnutzen unterscheiden wollte. Viel-
mehr legte der Gesetzgeber in den parlamentarischen Beratungen
grosses Gewicht auf die Verhältnismässigkeit (vgl. dazu: Amtliches
Bulletin - Die Wortprotokolle von Nationalrat und Ständerat,
AB 2002 N 952, Voten Gutzwiler, Meyer und Metzler) und damit auf
den Umstand, dass die betroffenen Bauherrschaften nur Investitionen
2015 Verwaltungsbehörden 402

tätigen müssen, welche in doppelter Hinsicht (d.h. sowohl bezogen
auf den Gebäudeversicherungswert als auch auf die Investitions-
summe) wirtschaftlich tragbar sind.
Da der Aargauer Gesetzgeber sich - wie bereits erwähnt - bloss
für die Einführung der bundesrechtlichen Minimallösung entschied,
darf der Gemeinderat G. von der Beschwerdeführerin vorliegend nur
Massnahmen für hindernisfreies Bauen verlangen, soweit diese nicht
mehr als 20 % der massgeblichen Erneuerungskosten betragen.
(...)
(Anm.: Das Verwaltungsgericht wies die gegen diesen Ent-
scheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2015,
WBE 2015.19/2015.26, bis auf den Kostenpunkt ab.)