76 Zuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen für Bauten ausserhalb
der Bauzonen (Art. 25 Abs. 2 RPG; §§ 59 Abs. 1, 63 lit. e BauG)
Der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde darf ein Baugesuch für
Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebiets auch bei Vorliegen einer
kantonalen Zustimmung wegen Bundesrechtswidrigkeit abweisen (Bestä-
tigung der Rechtsprechung).
Aus dem Entscheid des Regierungsrats i.S. I.S. und R.K. gegen den Ent-
scheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baube-
willigungen)/Gemeinderats R. vom 19. August 2015 (RRB Nr. 2015-000882).
Aus den Erwägungen
1. Zuständigkeitsordnung bei Bauten und Anlagen ausserhalb
des Baugebiets
1.1
Dem Baugesuch der Beschwerdeführenden stimmte die AfB be-
züglich der kantonalen Prüfbelange mit Verfügung vom 6. März
2014 zu. Die AfB hielt im Ergebnis dafür, dass es der Bauherrschaft
i.S.v. Art. 24c RPG zustehe, die Bauten und Anlagen auf Parzelle X
in R. abzureissen und zu ersetzen. Der Gemeinderat R. wies das Bau-
gesuch mit Entscheid vom 1. Juli 2014 jedoch ab, wobei er auch die
vom Kanton bereits geprüften Voraussetzungen für die Erteilung ei-
ner raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung einer eigenstän-
digen Beurteilung unterzog. Er kam dabei zum Schluss, dass das ge-
stellte Baugesuch nicht in Einklang mit Art. 24c RPG stehe, und ver-
weigerte den Beschwerdeführenden daher die Baubewilligung für die
projektierten Ersatzneubauten auf der Parzelle X.
1.2
Die Beschwerdeführenden rügen, dass die Zustimmungsverfü-
gung für den Gemeinderat R. verbindlich sei. Dem Gemeinderat
komme bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone keine Auto-
nomie zu. Die Zuständigkeit zur Erteilung einer Ausnahmebewilli-
gung i.S.v. Art. 24c RPG liege daher ausschliesslich bei der AfB. Der
Gemeinderat wäre daher verpflichtet gewesen, den Beschwerdefüh-
renden die Baubewilligung entsprechend der kantonalen Zustim-
mungsverfügung zu erteilen.
1.3
Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kanto-
nale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie
zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung er-
teilt werden kann. Nach aArt. 25 Abs. 2 RPG (in der bis zum
31. August 2000 gültigen Fassung; AS 1979 1573) wurden Ausnah-
men nach Art. 24 RPG durch eine kantonale Behörde oder mit deren
Zustimmung bewilligt.
Art. 25 Abs. 2 RPG wurde vom Bundesgesetzgeber am
20. März 1998 (AS 2000 2042) im Sinne einer Klarstellung umfor-
muliert (vgl. dazu: Botschaft zu einer Teilrevision des Bundesgeset-
zes über die Raumplanung, RPG, vom 22. Mai 1996, BBl 1996 III
513, S. 546). Seither ist in Art. 25 Abs. 2 RPG ausdrücklich festge-
halten, dass die kantonale Behörde nicht nur Bauvorhaben beurteilen
muss, welche auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung angewiesen
sind, sondern dass alle Bauvorhaben von einer kantonalen Behörde
zu prüfen sind, welche Land ausserhalb der Bauzone beanspruchen.
Anders ausgedrückt wurde mit der Gesetzesänderung Art. 25 Abs. 1
der Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung (aRPV;
AS 1989 1985) auf Gesetzesstufe gehoben. Mit der Neuformulierung
wollte der Gesetzgeber aber nicht die seit dem Inkrafttreten des RPG
geltende Zuständigkeitsordnung ändern (vgl. dazu: aArt. 25 Abs. 2
RPG) und neu bestimmen, dass bei Bauvorhaben die kantonale Be-
hörde abschliessend über die Zonenkonformität der Baute bzw. die
Ausnahmebewilligung befinden muss. Art. 25 Abs. 2 RPG bestimmt
nur, dass die Baubewilligung einer kantonalen Zustimmung bedarf
(vgl. dazu auch: ALEXANDER RUCH, in: Kommentar zum Bundesge-
setz über die Raumplanung, 2010, N. 32 und 37 zu Art. 25).
Dass die kantonale Behörde die Bau- bzw. die Ausnahmebe-
willigung nicht zwingend selber erteilen muss, geht im Übrigen wei-
terhin aus dem Wortlaut Art. 25 Abs. 2 RPG hervor. Die kantonale
Behörde ist gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG nämlich nur zuständig zu
entscheiden, ob eine Bau- oder Ausnahmebewilligung erteilt werden
kann; sie muss aber von Bundesrechts wegen nicht zwingend ab-
schliessend darüber befinden, ob im konkreten Fall effektiv eine
Bau- oder Ausnahmebewilligung zu erteilen ist. Das Bundesrecht
verlangt von den Kantonen daher nur, dass die Erteilung einer Bau-
bewilligung ausserhalb der Bauzone einer kantonalen Prüfung und
Zustimmung bedarf. Beim Vorliegen einer Zustimmung obliegt es
gemäss § 59 Abs. 1 BauG dem Gemeinderat als Baubewilligungsbe-
hörde darüber zu befinden, ob die Bau- und Ausnahmebewilligung
erteilt werden kann (vgl. dazu auch: AGVE 1991 S. 302 f.).
Die sich auf DANIELA IVANOV stützende, gegenteilige Ansicht
der Beschwerdeführenden (Beschwerde vom 29. Juli 2014 ...;
DANIELA IVANOV, Die Harmonisierung des Baupolizeirechts unter
Einbezug der übrigen Baugesetzgebung - aktuelle Rechtslage und
Lösungsansätze, Freiburg 2006, S. 174 ff.) lässt den Umstand ausser
Acht, dass der Bundesgesetzgeber bloss ein Zustimmungserfordernis
statuierte. Da der Kanton Aargau sich dafür entschieden hat, den Ge-
meinderat als zuständig zu erklären, die Baubewilligung auch bei
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zu erteilen (§ 59 Abs. 1
BauG), steht es diesem von der Zuständigkeit her auch offen, bei
Vorliegen einer kantonalen Zustimmung, die Baubewilligung zu ver-
weigern. Die Belassung eines möglichst weiten Entscheidungsspiel-
raums bei den Gemeinden entspricht denn auch dem verfassungs-
rechtlichen Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a BV und § 106 der Verfas-
sung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980) und ist daher nicht zu
beanstanden. Die konsequente Trennung des Baugebiets vom Nicht-
baugebiet (Art. 75 Abs. 1 BV) kann auch garantiert werden, wenn
der Gemeinderat Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen nur mit Zu-
stimmung der kantonalen Behörde bewilligen darf (§ 63 lit. e BauG).
Damit ist sichergesellt, dass ausserhalb der Bauzonen nur recht-
mässige Bauten erstellt und belassen werden können. Es besteht da-
her vorliegend kein Grund, die vom Verwaltungsgericht geprägte
Praxis in Frage zu stellen.
Zusammenfassend steht damit fest, dass es den Gemeinden als
kommunale Baubewilligungsbehörden auch zusteht, Baugesuche für
Bauten und Anlangen ausserhalb der Bauzonen wegen Bundesrechts-
widrigkeit abzuweisen. Nicht erlaubt ist es der kommunalen Behörde
dagegen, ein Baugesuch ohne Zustimmung des Kantons zu bewilli-
gen.
(...)