2015 Militär- und Bevölkerungsschutz 481

VI. Militär- und Bevölkerungsschutz
85 Finanzierung des Erwerbs von Material für den Bevölkerungs- und
Zivilschutz
Der Kanton gibt Ersatzbeiträge nur für die Beschaffung von standardi-
siertem Material frei.
Gemeindeverband Bevölkerungsschutz und Zivilschutzorganisation X. ge-
gen den Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales (Abteilung
Militär und Bevölkerungsschutz) vom 18. März 2015 (RRB Nr. 2015-
000272).
Aus den Erwägungen
1.
Mit der Totalrevision des Bundesgesetzes über den Bevölke-
rungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG) über-
trug der Bund die Materialbeschaffung in diesen Bereichen den
Kantonen (vgl. Art. 43a BZG). Im Kanton Aargau ist die diesbe-
zügliche Vorgehensweise im Gesetz über den Bevölkerungsschutz
und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungs- und Zivil-
schutzgesetz Aargau, BZG-AG) vom 4. Juli 2006 geregelt. Danach
ist die Beschaffung - und damit auch die Finanzierung, Lagerung
und Bewirtschaftung - des notwendigen Materials Sache des für den
Zivilschutz in der Region zuständigen Organs (§ 29 Abs. 1 BZG-
AG), wobei die zuständige kantonale Stelle nach Anhörung der
Gemeinden in einer Materialliste das standardisierte Material festlegt
(§ 29 Abs. 2 BZG-AG). Auf Ersuchen der für den Zivilschutz in der
Region verantwortlichen Organe kann die zuständige Stelle auch die
Koordination zur gemeinsamen Beschaffung von Material überneh-
men; das derart erworbene Material wird den Gemeinden bzw.
Regionen gegen Verrechnung abgegeben (§ 29 Abs. 4 BZG-AG).
2015 Verwaltungsbehörden 482

Zur Deckung der Kosten, die den Gemeinden bzw. Regionen
durch den Erwerb von Material anfallen, können diese einen Antrag
auf Verwendung von Schutzplatz-Ersatzbeiträgen stellen. Die Aus-
zahlung von Ersatzbeiträgen - dabei handelt es sich um diejenigen
Gelder, die von der entsprechenden Eigentümerschaft bei einer
Befreiung von der Schutzraumpflicht zu leisten sind (vgl. Art. 46 f.
BZG) - erfolgt, in Ausführung von Bundesrecht (vgl. Art. 22 der
Verordnung über den Zivilschutz, Zivilschutzverordnung, ZSV, vom
5. Dezember 2003), gestützt auf § 30 Abs. 4 der Verordnung über
den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau
(BZV-AG) vom 22. November 2006. Diese Bestimmung erlaubt den
Einsatz von Ersatzbeiträgen für die Beschaffung, den Unterhalt und
die Lagerung von Material für Aufgaben des Zivilschutzes. Zu be-
achten ist, dass es sich dabei um eine zwar grundsätzlich zulässige
Verwendung von Ersatzbeiträgen handelt (zur Priorisierung der Ver-
wendungsmöglichkeiten der Ersatzbeiträge vgl. Art. 22 ZSV, § 35
Abs. 4 BZG-AG und § 30 Abs. 4 BZV-AG), dass ein entsprechender
Rechtsanspruch der Zivilschutzorganisationen indessen nirgends ver-
ankert ist. Das für den Zivilschutz in der Region zuständige Organ
muss dem Kanton vielmehr Antrag auf Freigabe der Ersatzbeiträge
stellen (§ 35 Abs. 5 BZG-AG). Für den Kanton entscheidet erstin-
stanzlich die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (§ 1 Abs. 1
BZV-AG).
2.
2.1
Der Gemeindeverband "Bevölkerungsschutz und Zivilschutz-
organisation X." moniert in der Hauptsache, dass die Abteilung Mi-
litär und Bevölkerungsschutz (AMB) seinem Gesuch um Freigabe
von Ersatzbeiträgen betreffend 2 Kastenanhänger "Ifor Williams" so-
wie 4 Notleuchten für deren Innenausleuchtung (Gesamtwert
Fr. 18'602.60) nicht entsprochen habe. Die AMB führt dazu aus, die
Freigabe der Beiträge sei deshalb verweigert worden, weil es sich
beim fraglichen Material nicht um standardisiertes Material gemäss
der aktuellen Materialliste handle.
2.2
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Wie oben aufgezeigt, sind gemäss § 29 Abs. 1 BZG-AG grund-
sätzlich die regionalen Zivilschutzorganisationen für die Materialbe-
schaffung zuständig. Die von der AMB unter Einbezug der Gemein-
den bzw. Regionen aufgestellte Liste des standardisierten Materials
ist dabei insofern bindend, als die Zivilschutzorganisationen zwar
Material in Abweichung von der Materialliste erwerben können, Er-
satzbeiträge jedoch nur für standardisiertes Material verwendbar sind
(vgl. Stellungnahme der AMB ...). Es liegt auf der Hand, dass durch
diese Form der Verbindlichkeit dem der Materialliste inhärenten
Sinn, - nicht zuletzt auch im Hinblick auf allfällige spätere Fusionen
der Zivilschutzorganisationen (vgl. Stellungnahme der AMB ...) -
innerhalb des Kantons eine gewisse Vereinheitlichung des Materials
zu erreichen, zum Durchbruch verholfen wird. Der kantonale Gesetz-
geber ging denn auch davon aus, dass sich die Zivilschutz-
organisationen beim Erwerb von Material an die Materialliste halten
würden (vgl. Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom
27. April 2005, Neuausrichtung des Bevölkerungsschutzes und des
Zivilschutzes im Kanton Aargau, Gesetz über den Bevölkerungs-
schutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau, BZG-AG, 05.96,
S. 38). Nachdem wie erwähnt kein Rechtsanspruch auf die Freigabe
von Ersatzbeiträgen besteht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass
Ersatzbeiträge nur für das standardisierte Material freigegeben
werden; diese Praxis trägt letztlich auch zu einer rechtsgleichen und
willkürfreien Behandlung der Gesuche bei.
(...)