2015 Verwaltungsrechtspflege 485

VII. Verwaltungsrechtspflege
86 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
In erstinstanzlichen Verfahren dürfen externe Rechtsberatungskosten
nicht den gesuchstellenden Personen weiterverrechnet werden.
Aus dem Entscheid des Regierungsrats i.S. I.S. und R.K. gegen den Ent-
scheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Bau-
bewilligungen)/Gemeinderats R. vom 19. August 2015 (RRB Nr. 2015-
000882).
Aus den Erwägungen
9. Gebührenverfügung des Gemeinderats R.
Der Gemeinderat auferlegte den Beschwerdeführenden im Rah-
men des Entscheids zusätzlich zur Baubewilligungsgebühr von
Fr. 2'800.- unter dem Titel "Kosten externe Beurteilung" einen Be-
trag von Fr. 5'292.-. Diese Kosten stehen im Zusammenhang mit der
Tätigkeit von Dr. H. In der Beschwerdeantwort macht die Ein-
wohnergemeinde unter Bezugnahme auf § 41 der Bauordnung der
Gemeinde R. und §§ 3 und 5 des Gebührenreglements der Gemeinde
R. geltend, dass es sich bei einer externen Rechtsberatung um Kosten
für Gutachten oder Expertenberichte handle. Der mandatierte Rechts-
anwalt sei Experte seines Fachs. Es liege daher eine gesetzliche
Grundlage für die Überwälzung der externen Rechtsberatungskosten
vor.
Dr. H. wurde von der Einwohnergemeinde als Rechtsanwalt
mandatiert. Er vertritt damit die Interessen der Gemeinde. In den Ak-
ten befindet sich kein Hinweis dafür, dass Rechtsanwalt H. als Gut-
achter oder Experte bestellt worden wäre. Die Einwohnergemeinde
R. beauftragte damit Dr. H. nur, die Interessen der Gemeinde (gegen
diejenigen der gesuchstellenden Personen) zu vertreten. Dr. H.
2015 Verwaltungsbehörden 486

kommt damit offensichtlich keine Unabhängigkeit zu. Bereits auf
Grund dessen fällt vorliegend eine Überwälzung der Kosten unter
dem Titel Gutachten oder Expertenbericht ausser Betracht (vgl. dazu
auch: AGVE 2000 S. 575 f.; Entscheid des Departements Bau, Ver-
kehr und Umwelt, BVURA.13.787, vom 22. Mai 2014, Erw. 4.5.6).
Im Übrigen hält der Regierungsrat dafür, dass die Rechtsanwen-
dung zu den Kernaufgaben einer Gemeinde gehört. Es erscheint da-
her grundsätzlich als unzulässig, die Kosten einer Unterstützung der
Gemeindebehörde bei deren Rechtsanwendungstätigkeit den gesuch-
stellenden Personen weiter zu belasten.
Die Beschwerde erweist sich damit als berechtigt, soweit sie
sich gegen die Gebührenverfügung richtet.
(...)