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76 Rückweisung
Die Beschwerdeinstanz kann bei einer nötigen Anpassung des Baugesuchs
die Sache an den Gemeinderat zurückweisen, wenn die Anpassung im
vereinfachten Verfahren (§ 61 BauG) beurteilt und so eine Wiederholung
der Publikation des ganzen Baugesuchs vermieden werden kann.
Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom
31. August 2016 (BVURA.14.538).
Aus den Erwägungen
3.4 Verhältnismässigkeitsprinzip
Ist ein Baugesuch mangelhaft bzw. stimmt es nicht durchwegs
mit dem objektiven Recht überein, hat die Baupolizeibehörde nach
den konkreten Umständen und nach pflichtgemässem Ermessen zu
entscheiden, ob das Gesuch gesamthaft abgewiesen werden muss
oder ob die Mängel mit Nebenbestimmungen geheilt werden können.
Das Vorgehen der Behörde hat sich in solchen Fällen nach dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu richten. Die Baubewilligungs-
behörde hat den Grundsatz der Verhältnismässigkeit als allgemeines
verfassungs- und verwaltungsrechtliches Prinzip von Amtes wegen
zu beachten (vgl. BGE 108 la 216). Diese Grundsätze gelten in
analoger Weise auch für das verwaltungsinterne und das verwal-
tungsexterne Beschwerdeverfahren (vgl. auch Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsentscheide des Kantons Obwalden [VVGE] IV,
Nr. 59, S. 119 f.; zur Bedeutung der Verhältnismässigkeit als Grund-
prinzip des Verwaltungsrechts auch ULRICH HÄFELIN / GEORG
MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.,
Zürich 2016, Rz. 320, 514 ff.). Eine Baubewilligung zu verweigern,
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statt sie mit Nebenbestimmungen zu erteilen, kann namentlich des-
wegen unverhältnismässig sein, weil die Ablehnung des Baugesuchs
den Bauherrn zwingt, ein nur geringfügig abgeändertes Baugesuch
nochmals dem vollständigen Baubewilligungsverfahren mit öf-
fentlicher Auflage und Rechtsmittelweg zu unterstellen; damit geht
er möglicherweise das Risiko von Rechtsänderungen, weiteren Ein-
sprachen und Kostennachteilen ein. Derartige Verfahrensverzögerun-
gen zu vermeiden, kann zudem auch im Interesse der Öffentlichkeit
liegen (siehe AGVE 1986, S. 307 f. mit Hinweisen; zum Ganzen:
VGE III/21 vom 13. Mai 2008, S. 7; lll/15 vom 8. März 2002, S. 25;
lll/129 vom 4. September 1998, S. 15).
Es fragt sich, wie vorzugehen ist, wenn die notwendigen
Nebenbestimmungen Planänderungen nach sich ziehen. Die Praxis
des Departements Bau, Verkehr und Umwelt lässt auch in diesen Fäl-
len Rückweisungen an die Baupolizeibehörde zu. Die Bauherrschaft
hat dann (nötigenfalls innert Frist) die Pläne anzupassen und neu
einzureichen. Bei geringfügigen Änderungen, die formlos bewilligt
werden können (§ 52 Abs. 1 BauV), erscheint dies problemlos. Die
Rückweisung kann ferner auch dort angebracht sein, wo die geänder-
ten Pläne im vereinfachten Verfahren (§ 61 BauG) zu bewilligen
sind. Dies gilt namentlich dort, wo die Beschwerdeführenden durch
die Projektanpassung insgesamt entlastet werden, sich die
Projektänderung also jedenfalls nicht nachteilig auswirkt (vgl. EBVU
12.887 vom 18. Juni 2013, S. 11 f. mit Hinweisen auf VGE III/33
vom 26. April 1995 betreffend gebäudeinterne Umgestaltungen;
VGE III/39 vom 26. Mai 1997 betreffend Herabsetzung der Knie-
stockhöhe; VGE III/105 vom 12. Juli 2000 betreffend Weglassung
von Dachfenstern; VGE III/49 vom 27. Mai 2003 betreffend Än-
derung einer Stützmauer, vgl. auch AGVE 2004, S. 166 f.). Bei
Grossprojekten gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip unter Um-
ständen eine Rückweisung selbst dann, wenn die Projektänderung im
ordentlichen Verfahren öffentlich aufzulegen ist und dadurch Dritte
mehr belastet werden, die im bisherigen Verfahren nicht beigeladen
worden sind (vgl. VGE III/139 vom 26. November 2015, S. 54 f.,
noch nicht rechtskräftig). Solche Rückweisungen erfolgen zu neuem
Entscheid ausdrücklich im Sinn der Erwägungen. Die Vorinstanz, die
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neu zu entscheiden hat, ist dann nicht nur an das Dispositiv, sondern
auch an die entsprechenden Erwägungen im Rückweisungsentscheid
gebunden (vgl. VGE IV/45 vom 26. Juni 2008, S. 7; BGE 135 III
334 ff.). Die Vorinstanz kann nur zusätzliche Rechtsgründe und
Tatsachen, zu denen sich die rückweisende Rechtsmittelinstanz nicht
geäussert hat, in Betracht ziehen (VGE III/10 vom 16. März 2007,
S. 5 mit Hinweisen).
Vorliegend kann eine Reduktion der Überdachung der Terrasse
auf Ebene 2 um 40 cm im vereinfachten Verfahren bewilligt werden.
Auch eine Öffnung des Mittelteils kann im vereinfachten Verfahren
beurteilt werden, wobei in diesem Fall der Gemeinderat zu entschei-
den hätte, ob je nach Lösung nicht auch noch weitere Nachbarn als
die unmittelbar östlich angrenzenden Beschwerdeführenden einzube-
ziehen wären (etwa die Eigentümerschaft der Parzelle 100 im Wes-
ten). Angesichts der praktisch maximalen Ausschöpfung der zulässi-
gen Ausnützung und der verhaltenen Zustimmung zum Projekt im
Fachbericht sind die Projektanpassungen dem Gutachter vorzulegen,
der die Einhaltung der Gestaltungskriterien von Arealüberbauungen
zu prüfen hat (§ 8 Abs. 1 Satz 3 BO).