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77 Art. 24c und 27a RPG; § 12 HSD
Art. 24c RPG bedarf an sich keiner kantonalen Ausführungsgesetzge-
bung mehr. Art. 27a RPG lässt aber ausdrücklich zu, dass auf dem Weg
der kantonalen Gesetzgebung einschränkende Bestimmungen zu Art. 24c
RPG erlassen werden.
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 20. Januar 2016 i.S. Z. gegen
den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für
Baubewilligungen)/Gemeinderats M. (RRB Nr. 2016-000048).
Aus den Erwägungen
2.2.1
Art. 24c RPG besagt, dass bestimmungsgemäss nutzbare Bau-
ten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkon-
form sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt werden (Abs. 1).
Sie können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teil-
weise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, so-
fern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Abs. 2). In
jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der
Raumplanung vorbehalten (Abs. 5). Da die Liegenschaft der Be-
schwerdeführerin seinerzeit rechtmässig erstellt worden ist, geniesst
sie grundsätzlich Besitzstandsschutz. Dieser bedarf an sich keiner
kantonalen Ausführungsgesetzgebung mehr (VGE III/115 vom
15. November 2001, S. 11; BGE 127 II 218 f.). Art. 27a RPG lässt
aber ausdrücklich zu, dass auf dem Weg der kantonalen Gesetz-
gebung einschränkende Bestimmungen zu Art. 24c RPG erlassen
werden. Der Kanton hat von dieser Möglichkeit für bestimmte
Schutzgebiete Gebrauch gemacht, so unter anderem zum Schutz des
Rheinufers, des Reussufers, der Lägern und des Hallwilersees (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2011
[WBE.2011.165] i.S. C.M., Erw. 5.2). Daraus folgt, dass für die
Frage der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit der Einfriedung aus
Granitplatten und Holzpfosten der den bundesrechtlichen Besitz-
standsschutz einschränkende § 12 HSD zur Anwendung gelangt.
Dies wird auch seitens der Beschwerdeführerin anerkannt (vgl. ...).
Gemäss § 12 HSD dürfen bestehende Bauten und Anlagen in der
Schutzzone, die den Vorschriften dieses Dekretes widersprechen, nur
unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.