2016 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 409

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78 Art. 16a RPG; Art. 34 Abs. 4 RPV
Die Frage der Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung einer
Baute oder Anlage ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Die Erfah-
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rungswerte und Richtmasse des FAT-Berichts 590 sind zwar aussagekräf-
tig und verlässlich, jedoch für die Behörden nicht verbindlich; es handelt
sich nur um Ausgangswerte. Sie bedürfen regelmässig der Verfeinerung
unter Berücksichtigung der betriebsspezifischen Gegebenheiten. Die
landwirtschaftliche, betriebliche oder überbetriebliche Erforderlichkeit
der Maschinen und Geräte muss nachgewiesen werden.
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 24. August 2016 i.S. H. gegen
den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für
Baubewilligungen)/Gemeinderats Z. (RRB Nr. 2016-000933).
Erwägungen
1. Ausgangslage
Das Bauvorhaben umfasst die Erweiterung einer bestehenden
Remise auf der Parzelle 336 mit einem Futter- und Ballenlager. (...)
Der Beschwerdeführer bewirtschaftet gemäss der Betriebsdatenerhe-
bung 2014 einen Landwirtschaftsbetrieb mit rund 27 ha landwirt-
schaftlicher Nutzfläche, Rindviehhaltung (8 Mutterkühe, 27 Stück
Jungvieh) und Ackerbau (ca. 11 ha). Der Landwirtschaftsbetrieb ist
mit der aktuellen Produktion in der Landwirtschaftszone gemäss Art.
16a Abs. 1 und 2 RPG zonenkonform.
(...)
Die Abteilung für Baubewilligungen BVU begründet ihren
abweisenden Entscheid vom 11. August 2015 damit, dass aufgrund
des Betriebstyps und der Betriebsgrösse gestützt auf die Richtwerte
der FAT betreffend Raumbedarf für Remisen und Einzelmaschinen
Nr. 590/2002 (fortan: FAT-Bericht 590) eine maximal bewilligungs-
fähige Remisenfläche inkl. Traktorengarage und Werkstatt von 717
m2 zugestanden werden könne. Die Zonenkonformität des Bauvorha-
bens sei somit nicht ausgewiesen (vgl. ...).
2. Gesetzliche Grundlagen
(...)
3. Beurteilung der Zonenkonformität des Bauvorhabens
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3.1
(...)
Im Schreiben vom 4. März 2016 beantragte die Landwirtschaft
Aargau DFR weiterhin, die Beschwerde abzuweisen. Sie begründete
dies damit, dass nach geltender kantonaler Praxis für Betriebe in die-
ser Grössenklasse ohne Bedarfsnachweis eine Remisenfläche von
maximal 350 m2 zugestanden werde. Der Bedarfsnachweis diene zur
Beurteilung, ob dem Betrieb eine grössere Fläche als der Pauschal-
wert zugestanden werden könne. Sei der Bedarf ausgewiesen, was
vorliegend klar der Fall sei, so könne dem Betrieb eine grössere Flä-
che bewilligt werden; diese dürfe im Normalfall den Richtwert ge-
mäss dem FAT-Bericht 590 (im vorliegenden Fall 717 m2) jedoch
nicht überschreiten. Ausnahmen könnten bei Betrieben mit Spezial-
kulturen oder spezialisierten Betrieben gemacht werden. Beim Be-
trieb des Beschwerdeführers handle es sich jedoch um einen durch-
schnittlichen Landwirtschaftsbetrieb mit wenig aufwändigen Acker-
kulturen und einem eher geringen Tierbestand. Für die Berechnung
der bewilligungsfähigen Remisenflächen sei somit die Betriebsstruk-
tur (Fläche, Kulturen, Tierhaltung) massgebend und nicht die effekti-
ve Ausstattung des Fahrzeug-, Maschinen- und Geräteparks. Der im
Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2016 begründete
Flächenbedarf für die Beurteilung des Bauvorhabens sei demzufolge
nicht von Bedeutung.
3.2
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich
die Frage der Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung ei-
ner Baute oder Anlage nach objektiven Kriterien. Sie hängt ab von
der bestellten Landfläche, von der Art des Anbaus und der Produk-
tion sowie der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaf-
tung (Urteile des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2010
[1C_110/2010], Erw. 3.1 sowie vom 19. Juni 2009 [1C_565/2008],
Erw. 2, je mit Hinweisen). An der betrieblichen Notwendigkeit eines
Neubaus fehlt es von vornherein, wenn die vorgesehene Nutzung
(allenfalls nach Umbau) in einer bereits vorhandenen Baute möglich
wäre (vgl. BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416; 123 II 499 E. 3b/cc S. 508;
je mit Hinweisen). Ist eine Neubaute erforderlich, so muss diese den
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objektiven Bedürfnissen des Betriebs angepasst sein, namentlich mit
Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort (BGE 114 Ib 131 E. 3
S. 133 f., mit Hinweisen). Sie darf nicht überdimensioniert sein
(BGE 132 II 10 E. 2.4 S.17; 129 II 413 E. 3.2 S. 416; 125 II 278 E.
3a S. 281). Die Landwirtschaft Aargau DFR stützte sich auf den
erwähnten FAT-Bericht 590 und hielt aufgrund dessen wie in E. 3.1.
hiervor erwähnt fest, dass für die Berechnung der bewilligungsfähi-
gen Remisenflächen die Betriebsstruktur (Fläche, Kulturen, Tierhal-
tung) massgebend sei und nicht die effektive Ausstattung des
Fahrzeug-, Maschinen- und Geräteparks (vgl. ...). In seinem Ent-
scheid vom 4. September 2015 führt das Bundesgericht jedoch aus,
dass zwar die Erfahrungswerte und Richtmasse des FAT-Berichts
590 aussagekräftig und verlässlich, jedoch für die Behörden nicht
verbindlich seien und es sich nur um Ausgangswerte handle. Das
Bundesgericht hält des Weiteren fest, dass die Erfahrungswerte und
Richtmasse des FAT-Berichts 590 regelmässig der Verfeinerung
unter Berücksichtigung der betriebsspezifischen Gegebenheiten
bedürften. Die landwirtschaftliche, betriebliche oder überbetriebliche
Erforderlichkeit der Maschinen und Geräte muss nachgewiesen
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2015
[1C_482/2014], Erw. 5.5).
3.3
An sich könnte der Regierungsrat in dieser Situation anstelle
der Vorinstanz selbst eine Beurteilung vornehmen, ob die geplante
Erweiterung der Remise notwendig und damit bewilligungsfähig ist.
Die zuständige Fachabteilung, die Landwirtschaft Aargau DFR, hat
jedoch die fachliche Überprüfung der im Schreiben des Beschwer-
deführers vom 8. Februar 2016 auf insgesamt 14 Seiten detailliert be-
gründeten Nutzung und Notwendigkeit der in Frage stehenden
einzelnen Maschinen und Geräte abgelehnt mit Verweis darauf, dass
bezüglich der Betriebsstruktur keine Abweichung von der Ausgangs-
lage der standardisierten Flächenberechnungen des FAT-Berichts er-
sichtlich sei (vgl. ...). Ohne diese ist es nicht möglich, im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens die von der Vorinstanz unterlassene, aber
vorgeschriebene individuelle Berechnung des Raumbedarfs vorzu-
nehmen. Es ist deshalb erforderlich, die Angelegenheit an die Abtei-
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lung für Baubewilligungen BVU und die Landwirtschaft Aargau
DFR zur erstinstanzlichen Vornahme der Berechnung der bewilli-
gungsfähigen Remisenflächen unter Berücksichtigung der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung zurückzuweisen.
4. Überbetrieblicher Maschineneinsatz
Wie bereits erwähnt, vertritt die Landwirtschaft Aargau DFR
die Ansicht, dass die Maschinen und Geräte, welche sowohl auf dem
eigenen Betrieb des Beschwerdeführers als auch für Lohnarbeiten
eingesetzt werden können, nur zur Hälfte an den Raumbedarf für die
Remise anzurechnen seien. Worauf die Landwirtschaft Aargau DFR
sich dabei stützt, legt sie jedoch nicht dar. Gemäss der departements-
internen Richtlinie Remisenflächen vom Juni 2014 (revidiert im Au-
gust 2015) ist das Führen eines eigenständigen landwirtschaftlichen
Lohnunternehmens ausserhalb der Bauzonen weder zonenkonform
noch standortgebunden. Wenn mehr als die Hälfte des Gesamtein-
kommens aus überbetrieblicher landwirtschaftlicher Lohnarbeit re-
sultiert, ist von einem zonenfremden Lohnunternehmen auszugehen.
Die für dessen Betrieb notwendigen Bauten und Anlagen sind in
einer geeigneten Bauzone anzusiedeln. Eine entsprechende Beurtei-
lung der vom Beschwerdeführer selbst geltend gemachten Lohnar-
beiten des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich. Es lässt sich somit feststellen, dass auch die Prüfung der
Zonenkonformität des Bauvorhabens unter Berücksichtigung der
Maschinen und Geräte, die (teilweise) für Lohnarbeiten eingesetzt
werden, durch die Vorinstanz nicht vollständig und ordnungsgemäss
durchgeführt wurde. Auch daher rechtfertigt es sich, das Verfahren
zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob an den Remisenbedarf die
Maschinen und Geräte anzurechnen sind, die vom Beschwerdeführer
(auch) für Lohnarbeiten eingesetzt werden, ist die bundesgerichtli-
che Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im oben genannten Ent-
scheid hat das Bundesgericht bei der Beurteilung des überbetriebli-
chen Maschineneinsatzes allen Umständen Rechnung getragen. Das
Bundesgericht hat nämlich berücksichtigt, dass das im Urteil
1C_482/2014 umstrittene Bauprojekt nicht der Einstellung von land-
wirtschaftlichen Maschinen dienen soll, die ausnahmslos für Dritte
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eingesetzt werden, sondern dass die in Frage stehenden Lohnarbeiten
gesamtbetrieblich bloss eine untergeordnete Rolle spielen. Des Wei-
teren hat das Bundesgericht berücksichtigt, dass es unbestritten war,
dass die übrigen zu remisierenden Maschinen und Geräte gänzlich
zur Bewirtschaftung der eigenen Nutzflächen eingesetzt werden.
Schliesslich berücksichtigte das Bundesgericht, dass das Einkommen
aus dem überbetrieblichen Einsatz der landwirtschaftlichen Maschi-
nen im Vergleich zum Gesamteinkommen nicht massgeblich ins Ge-
wicht fiel. Unter diesen Umständen ist das Bundesgericht grundsätz-
lich von der Zonenkonformität des Bauvorhabens ausgegangen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2015 [1C_482/2014]
i.S. A.R.-M. und Mitbeteiligte gegen J. und G.L., Gemeinderat V.
und Regierungsrat des Kantons Aargau, Erw. 4.2, S. 9, in welchem
u.a. zu 80 % überbetrieblich für Lohnarbeiten eingesetzte Maschinen
an den Flächenbedarf angerechnet wurden, nachdem die Lohnarbei-
ten gesamtbetrieblich untergeordnet waren).
(...)