2016 Schulrecht 423

II. Schulrecht
80 Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG
Schulrecht
Nachteilsausgleichende Massnahmen aufgrund einer Behinderung wäh-
rend des Studiums an der Schweizerischen Bauschule Aarau (kantonale
höhere Fachschule)
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 23. März 2016, in Sachen A.
gegen den Entscheid der Schweizerischen Bauschule Aarau vom 26. Septem-
ber 2015 (RRB Nr. 2016-000321).
Aus den Erwägungen
4.
4.1
Nach Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) darf niemand
wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung
diskriminiert werden. Verboten ist eine sachlich nicht begründete An-
knüpfung an das verpönte Merkmal der Behinderung, namentlich
eine mit dieser verbundenen Benachteiligung, die als Herabwürdi-
gung oder Ausgrenzung zu gelten hat. Das Bundesgesetz über die
Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderun-
gen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember
2002 (SR 151.3) bezweckt Benachteiligungen zu verhindern, zu ver-
ringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen
ausgesetzt sind.
Nach Art. 2 Abs. 5 BehiG liegt eine Benachteiligung bei der
Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung insbesondere vor,
wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der
Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (lit. a)
2016 Verwaltungsbehörden 424

oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prü-
fungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst
sind (lit. b). Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 5
BehiG benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwal-
tungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung
beseitigt oder unterlässt (Bundesgerichtsurteil 2C_974/2014 vom
27. April 2015 E. 3.1 und 3.2).
Gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. b und c des Bundesgesetzes über die
Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember
2002 (SR 412.10) trägt die Berufsfachschule mit speziellen Angebo-
ten den Bedürfnissen von Personen mit Lernschwierigkeiten Rech-
nung. Des Weiteren fördert sie durch entsprechende Bildungsange-
bote und Bildungsformen die Beseitigung von Benachteiligungen
von Menschen mit Behinderungen. In Art. 35 Abs. 3 der Verordnung
über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) vom
19. November 2003 (SR 412.101) ist verankert, dass Kandidaten
oder Kandidatinnen mit Behinderungen für die Abschlussprüfungen
der beruflichen Grundbildung Prüfungserleichterungen zu gewähren
sind. Dies erfolgt in Form von besonderen Hilfsmitteln oder der Ge-
währung von mehr Zeit.
Sowohl für Berufsprüfungen als auch für höhere Fachprüfungen
finden sich keine entsprechenden Bestimmungen in der BBV. Aber
ein Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen wird ge-
mäss Merkblatt des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und
Innovation SBFI analog auch in der höheren Berufsbildung berück-
sichtigt (vgl. Merkblatt "Nachteilsausgleich für Menschen mit Behin-
derungen bei Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen" des
Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI vom
1. Januar 2013).
4.2
Auf kantonaler Ebene findet sich mit § 26a der Verordnung über
die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007
(SAR 422.211) eine explizite Regelung betreffend Nachteilsaus-
gleich. Diese trat am 1. August 2014 in Kraft und besagt Folgendes:
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1Lernende mit Behinderung, bei denen die damit verbundenen Funkti-
onsstörungen ärztlich beziehungsweise fachpsychologisch nachgewiesen
sind, haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich.
2Die betreffenden Nachweise sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme
des Nachteilsausgleichs im Hinblick auf Promotionsentscheide und Prüfun-
gen zu erbringen.
3Über Art und Umfang der Massnahmen zum Nachteilsausgleich ent-
scheidet die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.
4Im Bereich des schulischen Unterrichts können die Schulleitungen
mit den Lernenden Vereinbarungen über Massnahmen zum Nachteilsaus-
gleich abschliessen. Kommt keine Vereinbarung zustande, fällt die Abtei-
lung Berufsbildung und Mittelschule einen Entscheid.
In der Verordnung über die Schweizerische Bauschule Aarau
(SBA) vom 7. November 2007 (SAR 422.241) findet sich keine
Regelung hinsichtlich des Nachteilsausgleichs. Jedoch besagt § 8 der
vorerwähnten Verordnung, dass die Regelungen der VBW zur
Anwendung gelangen, sofern die Verordnung SBA keine besonderen
Bestimmungen enthält. § 26a VBW ist somit für die Bauschule und
ihre Studierenden massgebend. Die Abteilung Berufsbildung und
Mittelschule des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS)
verfasste am 30. Juni 2015 im Zusammenhang mit der Bestimmung
betreffend den Nachteilsausgleich ein Merkblatt, das anschliessend
ins Netz gestellt wurde (...).
5.
5.1
Eine Behinderte oder ein Behinderter ist eine Person, der es
eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische
Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrich-
tungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewe-
gen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben
(Bundesgerichtsurteil 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.2). Als
Behinderungen gelten unter anderem Lernstörungen wie Dyslexie,
Legasthenie und Dyskalkulie und Aufmerksamkeitsdefizite wie ADS
und ADHS (...).
Wie bereits oben ausgeführt, haben betroffene Studierende mit
ärztlich oder fachpsychologisch nachgewiesenen Behinderungen An-
2016 Verwaltungsbehörden 426

recht auf einen Nachteilsausgleich. Gemäss Merkblatt der Abteilung
Berufsbildung und Mittelschule muss einem Gesuch um Nachteils-
ausgleich ein aktuelles Gutachten oder Arztzeugnis einer ärztlichen
oder fachpsychologischen Person beigelegt werden. Diese Bescheini-
gung darf nicht älter als drei Jahre sein und die beeinträchtigenden
Auswirkungen der Behinderung auf die Prüfungssituationen müssen
darin nachgewiesen werden. Inhaltlich ähnliche Ausführungen zur
ärztlichen Bescheinigung enthält das Merkblatt des SBFI.
5.2 (...)
6. (...)
7.
7.1- 7.5 (...)
8.
8.2 (...)
8.3
Wie im Zwischenergebnis gemäss Ziffer 7.5 hiervor festgehal-
ten, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er
kein rechtsgenügliches Gesuch um Gewährung von nachteilsausglei-
chenden Massnahmen stellte. Da ihm trotz seiner fachärztlich
diagnostizierten Behinderung keine Geltendmachung eines Nach-
teilsausgleichs ermöglicht wurde und er deshalb keinen Gebrauch
von nachteilsausgleichenden Massnahmen machen konnte, liegt eine
unzulässige Benachteiligung gemäss Art. 2 Abs. 5 BehiG vor (vgl.
Ziffer 4.1). Infolge des fehlenden Nachteilsausgleichs ist auch sein
Anspruch auf eine formale Anpassung der an der Bauschule abzu-
legenden Prüfungen aus dem verfassungsrechtlichen Diskriminie-
rungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV verletzt.
Infolgedessen, hat die Bauschule dafür zu sorgen, dass der Be-
schwerdeführer die Prüfungen des 5. Semesters in den Fächern (...),
die mit einer ungenügenden Note bewertet wurden, so rasch als mög-
lich unter Bedingungen absolvieren beziehungsweise wiederholen
kann, welche seine Behinderung berücksichtigen (Bundesgerichtsur-
teil 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.2 und E. 4.4.3 und 4.4.4).
Das bedeutet, es ist dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
der vorerwähnten Prüfungswiederholung ein Nachteilsausgleich zu
gewähren.
2016 Schulrecht 427

9.
9.1
Die gebotene formale Anpassung des Prüfungsablaufs an
spezifische Behinderungssituationen kann auf verschiedene Arten ge-
schehen, wobei jeweils Art und Grad der Behinderung zu berück-
sichtigen sind. In Betracht kommen dabei namentlich Prüfungs-
zeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere
Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen,
andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers (Bun-
desgerichtsurteil 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4). Im
Merkblatt des SBFI betreffend Nachteilsausgleich bei höheren Fach-
prüfungen sind die Prüfungsmodalitäten aufgelistet. Im Merkblatt
des BKS findet sich keine abschliessende Auflistung der Prü-
fungsmodalitäten, weil die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule
die Gesuche um Nachteilsausgleich individuell prüft und über Art
und Umfang der Massnahmen fallbezogen entscheidet.
9.2
Der Beschwerdeführer verlangt wegen seiner Behinderungen
ADHS und Legasthenie als Nachteilsausgleich einen Zeitzuschlag
von mindestens 15 Minuten pro Stunde sowie eventuell eine verbale
Hilfe bei erschwertem Verständnis bei Textaufgaben.
9.3
9.3.1
Die erforderlichen Massnahmen für einen Nachteilsausgleich
sind individuell auszugestalten, weil Art und Grad von Behinderung
vielfältig sein können. Mit positiven Ausgleichsmassnahmen wird
den persönlichen Nachteilen einer behinderten Person bei einer Prü-
fung Rechnung getragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-7914/2007 vom 15. Juli 2008 E. 4). Der Beschwerdeführer muss
jedoch fähig sein, wie seine Mitstudierenden den fachlichen Ab-
schluss zu erreichen. Nicht um einen Nachteilsausgleich handelt es
sich, wenn die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden (vgl.
IRIS GLOCKENGIESSER: Schweizerische Zeitschrift für Heilpädago-
gik, Jg. 20, 5/2014, S. 20 ff.; Bundesgerichtsurteil 2D_7/2011 vom
19. Mai 2011 E. 3.2). Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche
faktischen Ungleichheiten zu beheben. Dies schlägt sich auch in der
2016 Verwaltungsbehörden 428

Möglichkeit nieder, bestimmte Berufe zu ergreifen. Es gibt Berufe
und Ausbildungen, die besondere Eigenschaften und Fähigkeiten
erfordern, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besitzen. Der
blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne ihr Verschulden diese
Fähigkeiten nicht haben, kann nicht dazu führen, dass die An-
forderungen gesenkt sein müssen (vgl. BGE 122 I 130; Bundesver-
waltungsgerichtsurteil B-7914/2007 vom 15. Juli 2008 E. 4.4).
9.3.2.
Der Beschwerdeführer besucht den Bildungsgang Fachrichtung
(...) an der Bauschule, das heisst einer höheren Fachschule. Diese
stellt höhere Anforderungen an die Studierenden als der Besuch einer
Berufsfachschule. In casu geht es um einen Nachteilsausgleich in den
Fächern (...), also um ein betriebliches und zwei technische Fächer.
In diesen und weiteren betrieblichen und technischen Fächern wer-
den die zentralen Kompetenzen beziehungsweise Kernkompetenzen
vermittelt, über die ein Studierender in seiner Tätigkeit als (...)
verfügen muss. Der Beschwerdeführer muss somit wie die anderen
Studierenden in der Lage sein, unter den ordentlichen Bedingungen
die Prüfungen, die während des Semesters abzulegen sind, in den
vorgenannten Fächern ablegen zu können, ohne die Gewährung eines
Zeitzuschlags. Im Gegensatz zu einer Aufnahmeprüfung kann er sich
für die Prüfungen genauestens vorbereiten, wird doch geprüft, ob er
den behandelten Lernstoff begriffen hat. Ebenfalls nicht zu gewähren
ist ihm eine verbale Hilfe bei erschwertem Verständnis der
Textaufgaben, da ihm dadurch Vorteile gegenüber seinen Mitstudie-
renden erwachsen könnten. Es stellt somit keine Diskriminierung
dar, wenn er in den vorerwähnten Fächern keine Zeitzuschläge er-
hält, ihm die Fragen jedoch vorgelesen werden und die Rechtschrei-
bung nicht bewertet wird (vgl. Regierungsratsbeschluss
Nr. 2015-000445 vom 6. Mai 2015).
10.
10.1
Der Beschwerdeführer verlangt eine Notenkorrektur in den Fä-
chern (...) auf mindestens die Note 4,0 (Minimalanträge). Zudem be-
antragt der Beschwerdeführer, die Notengebung sei generell zu über-
prüfen und es sei ihm in jedem Fach die Note um 0,75 Notenpunkte
2016 Schulrecht 429

anzuheben (Erweiterte Anträge). Der Beschwerdeführer begründet
seine Anträge hauptsächlich damit, dass ihm kein Nachteilsausgleich
gewährt und er folglich benachteiligt worden sei. Im Übrigen habe
der Lernstoff im Fach (...) nicht dem Prüfungsstoff entsprochen.
Ausserdem bestünden begründete Zweifel an der Notengebung im
Allgemeinen, was die Notenkorrektur im Fach (...) beweise.
10.2
Die Bauschule argumentiert vor allem, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers zur Korrektur der Zeugnisnoten in keiner Weise
substantiiert und dokumentiert seien. Es bleibe zudem unerfindlich,
was die vom Beschwerdeführer behaupteten Zweifel an der Noten-
gebung mit der Beschwerdethematik zu tun haben sollen.
10.3
Dem Regierungsrat steht im Beschwerdeverfahren eine an sich
uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu. Jedoch auferlegt er sich
bei Beschwerden gegen Übertritts-, Prüfungs- und Promotionsent-
scheide aus nahe liegenden Gründen einer gewissen Zurückhaltung.
Wohl haben die Studierenden Anspruch darauf, dass ihre Leistungen
und Fähigkeiten sachgerecht und unparteiisch beurteilt werden. Die
Verantwortung für eine korrekte Beurteilung liegt aber in erster Linie
bei den Lehrpersonen, Prüfungsorganen oder Promotionskonferen-
zen. Ihr Entscheid ist ein auf besonderer Sachkenntnis beruhendes
Werturteil, das der Kontrolle durch eine Beschwerdeinstanz nur be-
schränkt zugänglich ist. Der Regierungsrat greift auf Beschwerde hin
in der Regel nur ein, wenn bei der Notengebung Verfahrensfehler
vorgekommen sind, die sich auf die Zeugnisnoten auswirken können,
oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen wor-
den sind oder sich die Behörden von Erwägungen haben leiten las-
sen, die keine - oder doch keine massgebliche - Rolle hätten spielen
dürfen (Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl]
86/1985, S. 326 ff.). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ergibt sich, dass sich auch das Bundesgericht bei der Überprüfung
von Examensleitungen eine besondere Zurückhaltung auferlegt
(BGE 121 I 225 ff., Erw. 4b; BGE 136 I 229 ff., Erw. 5.4.1,
Bundesgerichtsurteil 2D_29/2009 vom 12. April 2011, Erw. 2.4).
10.4.
2016 Verwaltungsbehörden 430

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente hinsicht-
lich der verlangten Notenkorrektur sind nicht genügend substantiiert
und vermögen nicht zu überzeugen. Zudem wäre eine nachträgliche
Notenanhebung durch die Beschwerdeinstanz wegen des nicht ge-
währten Nachteilsausgleichs willkürlich und rechtsungleich. Eine
korrekte Bewertung der schulischen Leistungen des Beschwerdefüh-
rers kann nur erfolgen, wenn er die Prüfungen nochmals ablegt und
ihm dabei nachteilsausgleichenden Massnahmen gewährt werden.
11.
Gestützt auf die gemachten Ausführungen wird es dem Be-
schwerdeführer gestattet, die Prüfungen in den Fächern (...), die
während des 5. Semesters mit einer ungenügenden Note bewertet
wurden, zu wiederholen. Als Nachteilsausgleich sind dem Beschwer-
deführer auf seinen Wunsch hin die Prüfungsfragen vorzulesen und
die Rechtschreibung nicht zu bewerten. Somit wird der Antrag um
Wiederholung der ungenügenden Prüfungen des 5. Semesters gutge-
heissen, die Minimalanträge und die ergänzenden Anträge jedoch
abgelehnt. Des Weiteren wird der Nachteilsausgleich nicht in der Art
und Weise gewährt, wie vom Beschwerdeführer gewünscht. Die
Beschwerde wird folglich teilweise gutgeheissen.
12.
Gemäss Art. 10 BehiG sind die Verfahren nach Art. 7 und 8 Be-
hiG, das heisst die Verfahren, welche sich auf die Beseitigung oder
Unterlassung einer echten oder vermeintlichen Benachteiligung bei
der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung durch ein
Gemeinwesen richten, unentgeltlich. Daher sind vorliegend keine
Verfahrenskosten zu erheben.