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[...]
81 Art. 8 Abs. 2 und 4 BV; Art. 8 Abs. 2 BehiG
Menschen mit Behinderung haben nach dem BehiG gegenüber den Ge-
meinwesen Anspruch darauf, dass die Prüfungsmodalitäten ihren behin-
derungsbedingten Bedürfnissen angepasst werden. Trotz festgestellter
schwerer Lese-Rechtschreibschwäche gewährte die Schulleitung der Be-
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zirksschule der Beschwerdeführerin keine Nachteilsausgleichsmassnah-
men und verletzte damit die Ansprüche der Beschwerdeführerin aus dem
Behindertengleichstellungsgesetz.
Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 8. Juni 2016 i.S. X. gegen die
Verfügung des Departements Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Berufsbil-
dung und Mittelschule) vom 31. Juli 2015 (RRB Nr. 2016-000600).
Sachverhalt (gekürzt)
X. besuchte die Bezirksschule in A. Obwohl ein Fachpsycho-
loge des Schulpsychologischen Dienstes der Abteilung Volksschule
des BKS bereits in der Primarschule eine schwere Lese-Recht-
schreibschwäche diagnostiziert hatte und X. in der Folge Legasthe-
nie-Unterricht erhielt, gewährte ihr die Schulleitung A. keine weitere
Unterstützung wie Nachteilsausgleichsmassnahmen, sondern bot ihr
lediglich eine individuelle Lernzielvereinbarung mit Notenbefreiung
an; dies hätte aber bedeutet, dass X. keine Bewertung im Zeugnis er-
halten und kein Gymnasium hätte besuchen können. In den beiden
letzten Semestern der Bezirksschule sowie in der Bezirksschulab-
schlussprüfung erreichte X. einen Notendurchschnitt von 4.6 und
verpasste damit den für den Übertritt in ein aargauisches Gymnasium
erforderlichen Notendurchschnitt von 4.7 um eine Zehntelsnote. Seit
August 2015 besucht X. deshalb das Gymnasium in B. im Nachbar-
kanton C. und beantragt die Schulgeldübernahme für den Besuch der
auswärtigen Schule durch den Kanton Aargau. Im Gymnasium B. er-
hält X. Nachteilsausgleichsmassnahmen.
Aus den Erwägungen
1.1
(...)
Gemäss Art. 1 des Regionalen Schulabkommens zwischen den
Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg,
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Luzern, Solothurn, Wallis und Zürich über die gegenseitige Aufnah-
me von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen vom 23. No-
vember 2007 (RSA 2009) regelt das Abkommen den interkantonalen
Zugang, die Stellung der Auszubildenden und die Abgeltung, welche
die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten für die Kindergär-
ten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundar-
stufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungs-
gänge. Gemäss Art. 5 Abs. 1 RSA werden nur Kantonsbeiträge ge-
mäss Anhang I für den ausserkantonalen Schulbesuch geleistet, wenn
die Bewilligung durch den Wohnsitzkanton erteilt worden ist. Die
ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekundarstufe II und der
Tertiärstufe werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern
sie die Aufnahmebestimmungen des Standort- und des Wohnsitzkan-
tons erfüllen (Art. 5 Abs. 3 RSA). Im Anhang II werden die beitrags-
berechtigten Schulen und Ausbildungsgänge aufgelistet (Art. 6
Abs. 1 RSA).
Das RSA räumt den Auszubildenden keine direkte Ansprüche
auf staatliche Leistungen ein; vielmehr regelt dieses Abkommen le-
diglich das Verhältnis zwischen den Kantonen untereinander.
1.2
(...)
Gemäss Anhang II des RSA ist die Kantonsschule B. auf der
Liste im RSA aufgeführt (...). Da die Beschwerdeführerin in D.
wohnt, wäre sie berechtigt, die Kantonsschule in B. zu besuchen, so-
fern der Kanton Aargau eine Kostengutsprache erteilt.
1.3
(...)
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden
wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.
Nach Art. 8 Abs. 4 BV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseiti-
gung von Nachteilen der Behinderten vor. Gestützt darauf wurde das
am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Beseiti-
gung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Be-
hindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 er-
lassen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich
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oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei oh-
ne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder
wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen
Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist
(Art. 2 Abs. 2 BehiG). Angemessene Massnahmen zum Ausgleich
von Benachteiligungen der Behinderten stellen keine Ungleichbe-
handlung nach Art. 8 Abs. 1 BV dar (Art. 5 Abs. 2 BehiG).
Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1
BV). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen un-
entgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen
Kindern offen steht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Dieser gewähr-
leistet auch für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung einen
Anspruch auf einen ihren individuellen Fähigkeiten und Entwick-
lungsmöglichkeiten angepassten Unterricht. Gemäss Art. 20 Abs. 1
BehiG sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugend-
liche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnis-
sen angepasst ist. Für behinderte Kinder ist es im Rahmen des ausrei-
chenden Grundschulunterrichts regelmässig notwendig, einen höhe-
ren Aufwand zu betreiben, um ihre behinderungsbedingten Nachteile
auszugleichen, damit sie eine Chancengleichheit erhalten (vgl.
BGE 141 I 15, 138 I 169, 134 I 108, 130 I 354, 129 I 39, Urteil
2C_864/2010 vom 24. März 2011, 2C_590/2014 vom 4. Dezember
2014). Im Rahmen dieser Grundsätze verfügen die Kantone über ei-
nen erheblichen Gestaltungsspielraum (Art. 46 Abs. 3 BV).
2.2
Die Legasthenie stellt eine Behinderung dar. Behinderungen
sind besondere persönliche Eigenschaften, welche die betroffenen
Kandidatinnen und Kandidaten gegenüber nicht-behinderten Lernen-
den bei einer Prüfung benachteiligen. Die erforderlichen Massnah-
men für einen Nachteilsausgleich sind individuell auszugestalten,
weil Art und Grad von Behinderung vielfältig sein können. Mit posi-
tiven formalen Ausgleichsmassnahmen wird den persönlichen Nach-
teilen einer behinderten Person bei einer Prüfung Rechnung getragen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7914/2007 vom 15. Juli
2008, S. 9, Urteil des Bundesgerichts 2C_974/2014 vom 27. April
2015 E. 3.4). Die betroffene Person muss jedoch fähig sein, wie ihre
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Mitschüler und Mitschülerinnen den fachlichen Abschluss zu errei-
chen. Nicht um einen Nachteilsausgleich im Sinne des BehiG handelt
es sich, wenn die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden
(vgl. IRIS GLOCKENGIESSER in: Schweizerische Zeitschrift für Heil-
pädagogik, Jg. 20, 5/2014, S. 20 ff.; Bundesgerichtsurteil 2D_7/2011
vom 19. Mai 2011, S. 4). Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche
faktischen Ungleichheiten zu beheben. Dies schlägt sich auch in der
Möglichkeit nieder, bestimmte Berufe zu ergreifen. Es gibt bestimm-
te Berufe und Ausbildungen, die besondere Eigenschaften und Fähig-
keiten erfordern, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besit-
zen. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne ihr Verschul-
den diese Fähigkeiten nicht haben, kann nicht dazu führen, dass die
fachlichen Anforderungen gesenkt werden müssen (vgl. BGE 122 I
130; Bundesverwaltungsgerichtsurteil B-7914/2007 vom 15. Juli
2008, S. 16).
2.3
Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und
Weiterbildung liegt nach Art. 2 Abs. 5 BehiG vor, wenn die Verwen-
dung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendi-
ger persönlicher Assistenz erschwert werden (lit. a) oder die Dauer
und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spe-
zifischen Bedürfnissen behinderter Personen nicht angepasst sind
(lit. b). Wer durch ein Gemeinwesen in diesem Sinn benachteiligt
wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen,
dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt
(Art. 8 Abs. 2 BehiG). Unter dem Vorbehalt des Verhältnismässig-
keitsprinzips muss auf die spezifischen Bedürfnisse von behinderten
Personen Rücksicht genommen werden, sofern dies im konkreten
Fall möglich ist. Menschen mit Behinderungen haben somit nach
dem BehiG gegenüber Gemeinwesen den Anspruch darauf, dass die
Prüfungsmodalitäten ihren behinderungsbedingten Bedürfnissen an-
gepasst werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_974/2014 vom
27. April 2015, S. 5; BVGE 2008/26 Erw. 4.5; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts B-5474/2013 vom 27. Mai 2014, Erw. 4.1.3, und
A-832/2014 vom 20. August 2014, Erw. 6.2). Es soll der Nachteil
wenn immer möglich positiv ausgeglichen werden. Beim Nachteils-
2016 Schulrecht 435

ausgleich ist aber auch stets zu beachten, dass eine behinderte Person
durch die besondere Prüfungsausgestaltung gegenüber den übrigen
Kandidatinnen und Kandidaten nicht bevorzugt werden darf. Ziel der
Massnahmen in der Prüfungsausgestaltung ist allein der Ausgleich
der aus der Behinderung (vorliegend Lese-Rechtschreibschwäche)
resultierenden Schlechterstellung, nicht aber eine Besserstellung ge-
genüber den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011, S. 4; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 20. August 2014 A832/2014, S. 10;
Wegleitung Nachteilsausgleich in Schule und Berufsbildung der In-
terkantonalen Hochschule für Heilpädagogik, S. 6). Im Gegensatz zu
Art. 35 Abs. 3 BBV vom 19. November 2003 oder zu den aargaui-
schen Bestimmungen in § 26a der Verordnung über die Berufs- und
Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007 oder § 3a der Verord-
nung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen
(Maturitätsverordnung) vom 23. Juni 1999 wird der Nachteilsaus-
gleich für die Bezirksschule in keinem Erlass explizit erwähnt. Die
Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen ergibt sich jedoch
aus der Bundesverfassung sowie aus dem Behindertengleichstel-
lungsgesetz. Wie das Bundesgericht erkannte, könne die Anpassung
des Prüfungsablaufs auf verschiedene Arten geschehen, wobei je-
weils Art und Grad der Behinderung im Einzelfall zu betrachten sei.
Meistens erfolgen Prüfungserleichterungen durch Prüfungszeitver-
längerungen in einem angemessenen Umfang, durch Gewährung län-
gerer Pausen, durch andere Prüfungsformen oder durch die Benut-
zung eines Computers. Wenn die fachlichen Anforderungen aufgrund
der Behinderungen angepasst werden müssen, handelt es sich dem-
gegenüber nicht mehr um Nachteilsausgleichsmassnahmen, sondern
um Lernzielanpassungen (vgl. Urteils des Bundesgerichts 2D_7/2011
vom 18. Mai 2011, E. 3.2.). Die Gewährung von Lernzielanpassun-
gen werden allerdings nicht aus dem Diskriminierungsverbot abge-
leitet (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
VB.2011.00573, S. 5). (...)
2.4
(...)
2016 Verwaltungsbehörden 436

(...) Die Eltern der Beschwerdeführerin gelangten von Anfang
an mehrfach an die Schulleitung und an die Lehrpersonen und er-
suchten um Hilfe wegen der Lese-Rechtschreibschwäche ihrer Toch-
ter. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Pflicht erfüllt, die zustän-
dige Behörde über die Behinderung und über die Erforderlichkeit
von Ausgleichsmassnahmen zu informieren (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai E. 3.3 und 4.6, 2C_974/2014 vom
27. April 2015 E. 3.4). Die Schulleitung A. stellte die Eltern der Be-
schwerdeführerin jedoch lediglich vor die Wahl zwischen einem
Schulbesuch mit Lernzielanpassung, der den Zugang zur Mittelschu-
le verwehrt hätte, oder die Absolvierung der Prüfungen wie alle an-
deren Schulkameradinnen und Schulkameraden, welche an keiner
Behinderung wie Legasthenie leiden. (...)
2.5
(...)
Die obigen Ausführungen zeigen, dass die Schulleitung A. den
Ansprüchen der Beschwerdeführerin aus dem Behindertengleichstel-
lungsgesetz nicht gebührend Rechnung getragen hat. Eine Korrektur
der ausgebliebenen Nachteilsausgleichsmassnahmen für die Be-
schwerdeführerin an der Bezirksschule A. ist nicht mehr möglich.
Eine Annullation und Repetition der Bezirksschul-Abschlussprüfung
macht vorliegend wenig Sinn, da die Beschwerdeführerin fast schon
ein Jahr die Kantonsschule in B. besucht. Es liegen daher ausseror-
dentliche Verhältnisse vor: Einerseits hat die Beschwerdeführerin in
der Bezirksschul-Abschlussprüfung den erforderlichen Notendurch-
schnitt für den Übertritt in die Mittelschule um eine Zehntelnote
nicht erreicht; andererseits wurden an der Bezirksschule A. zu Un-
recht keine Nachteilausgleichsmassnahmen gewährt, was sich auf
das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben dürfte. Um eine weitere Be-
nachteiligung der Beschwerdeführerin zu vermeiden, rechtfertigt es
sich, ausnahmsweise die Kostengutsprache für den Besuch der Kan-
tonsschule B. zu erteilen.
(...)