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84 Verfall eines Verpflichtungskredits
Die fünfjährige Verfallsfrist spielt keine Rolle mehr, wenn mit einem Vor-
haben begonnen worden ist. Der Kredit verfällt dann nur noch, wenn der
Zweck erreicht ist oder aufgegeben wird.
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Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres,
Gemeindeabteilung, vom 18. August 2016 in Sachen Z. gegen die Einwohner-
gemeinde C. (76445/25.1).
Aus den Erwägungen
2.1
Die Stimmberechtigten der Stadt C. haben in der Volksabstim-
mung vom 24. Februar 2008 den Vorvertrag vom 8. November 2007
über den Erwerb eines Miteigentumsanteils für 17 Millionen Franken
genehmigt und damit eine allfällige Beteiligung an der Eigentümer-
gesellschaft des Stadions bewilligt. Es handelt sich hierbei unbe-
strittenermassen um einen Verpflichtungskredit. Nachfolgend ist die
Frage zu beantworten, ob dieser Verpflichtungskredit verfallen ist
oder nicht, bzw. unter welchen Voraussetzungen er in Zukunft ver-
fallen könnte.
2.2
Auf den 1. Januar 2014 hat der Grosse Rat das neue Finanzrecht
(Umsetzung und Einführung des harmonisierten Rechnungsmodells
2 [HRM2] in den Aargauer Gemeinden) in Kraft gesetzt. Materiell
hat sich mit der Umsetzung des HRM2 in Bezug auf das Kreditrecht
jedoch nichts geändert (vgl. Botschaft des Regierungsrats an den
Grossen Rat vom 22. Juni 2011 zum Harmonisierten Rechnungsmo-
dell 2, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 19).
2.3
Das kantonale Recht sah noch im alten Recht vor, dass nach
§ 93 Abs. 1 zweiter Satz aGG Verpflichtungskredite zeitlich nicht be-
schränkt sind. Vorbehalten bleiben sollten jedoch Verjährungsvor-
schriften. Solche Verjährungsvorschriften hatte der Grosse Rat ge-
stützt auf seine Kompetenz von § 85 aGG in § 15 Abs. 6 des Dekrets
über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände
(Finanzdekret) vom 17. März 1981 festgelegt. Mit der Aufhebung
des Finanzdekrets ist der Wortlaut der Verjährungsvorschriften iden-
tisch in § 90h GG des neuen Finanzrechts überführt worden. § 90h
Abs. 2 GG lautet wie folgt: Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn
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der Zweck erreicht ist, aufgegeben wird oder wenn das Vorhaben in-
nerhalb von fünf Jahren noch nicht begonnen wurde.
2.4
Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass ein
Verpflichtungskredit grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt ist. Ver-
fallen kann er nur unter den drei im Gesetz ausdrücklich genannten
Verjährungsgründen. Ist mit einem Vorhaben begonnen worden,
spielt auch die fünfjährige Verjährungsfrist keine Rolle mehr. Der
Kredit verfällt dann nur noch, wenn der Zweck erreicht ist oder
aufgegeben wird. Die Anforderungen in Bezug auf den Beginn eines
Vorhabens dürfen nicht hoch angesetzt werden. So stellen etwa be-
reits die Einleitung von Ausführungsarbeiten Handlungen dar, wel-
che als Beginn eines Vorhabens zu werten sind. Zu diesen Ausfüh-
rungsarbeiten zählt die Lehre insbesondere das Erteilen von Pla-
nungsaufträgen oder Abklärungen zum beschlossenen Projekt (vgl.
Andreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Zürich
2005, S. 415).
2.5
Eine allfällige Befürchtung, dass ein Projekt nach dem Beginn
des Vorhabens durch die Exekutive verschleppt werden könnte, wenn
kein Kreditverfall einzutreten droht, erweist sich insofern als unbe-
rechtigt, als das kantonale Recht den kommunalen Exekutivorganen
nach § 37 Abs. 2 lit. a GG die Pflicht auferlegt, die Beschlüsse der
Gemeindeversammlung, des Einwohnerrats oder der Stimmbürger-
schaft an der Urne zu vollziehen. Somit steht es nicht im Ermessen
eines Exekutivorgans, von der Umsetzung eines von den Stimmbe-
rechtigten beschlossenen Projekts abzusehen.
2.6
Im vorliegenden Fall haben die Stimmberechtigten der Stadt C.
in der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 den Vorvertrag vom
8. November 2007 über den Erwerb eines Miteigentumsanteils am
Fussballstadion für 17 Millionen Franken genehmigt und damit eine
allfällige Beteiligung an der Eigentümergesellschaft des Stadions be-
willigt.
Ein Verpflichtungskredit verfällt nun nicht nach fünf Jahren,
wenn der Erwerb des Miteigentumsanteils nicht vollzogen worden
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ist, sondern gemäss der gesetzlichen Bestimmung, wenn das Vorha-
ben auf den Erwerb des Miteigentumsanteils noch nicht begonnen
wurde. Mit dem Beschluss des Verpflichtungskredits haben die
Stimmberechtigten die Finanzierung des Geschäfts sichergestellt.
Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Fussballstadion
kann aber aus rechtlichen Gründen nicht unmittelbar nach dem
Finanzbeschluss vollzogen werden, der Erwerb ist vielmehr erst
möglich, wenn das Stadion gebaut worden ist. Dass das Stadion ge-
baut werden kann, setzt wiederum voraus, dass der Bauherrschaft
eine Baubewilligung erteilt worden ist, gestützt darauf mit dem Bau
begonnen werden kann. Wie oben ausgeführt genügt die Einleitung
von Ausführungsarbeiten, um den Beginn eines Vorhabens zu bele-
gen. Damit sind alle Aktivitäten und Handlungen der Stadt C., wel-
che zu einer Realisierung des Fussballstadions beitragen, als Schritte
zur Umsetzung des beschlossenen Vorhabens anzusehen.
2.7
Die Einwohnergemeinde C., handelnd durch den Stadtrat, hat
wie sich aus den eingereichten Akten ergibt, umgehend auf eine Um-
setzung des Beschlusses hingearbeitet. So hat der Stadtrat bereits am
2. Juli 2008 eine Aktiengesellschaft die Stadion C. AG gegründet,
deren Verwaltungsrat im Auftrag der Stadt die Anforderungen an ein
Fussballstadion mit dem Fussballclub und der Bauherrschaft koordi-
niert, die Unterlagen bereitstellt und die Sicherheitsanforderungen
klärt. Dieser Vorgang stellt objektiv betrachtet einen ersten Schritt
auf dem Weg zur Realisierung des Fussballstadions dar und ist dem-
nach als Beginn des Vorhabens im Sinne von § 90h GG einzustufen.
Die vom Stadtrat in der Vernehmlassung vorgenommene
Zusammenstellung aller Aktivitäten, welche er im Zeitraum zwi-
schen dem Beschluss des Verpflichtungskredits und heute unter-
nommen hat, insbesondere die für den Stadionbau notwendigen
Änderungen bei den kommunalen Planungsgrundlagen (Volksab-
stimmung über die Nutzungsplanung vom 13. Juni 2010 und der Be-
schluss über den Zonen- und Gestaltungsplan durch den Stadtrat vom
23. August 2010) oder die für die Entwicklung der umgebenden
Infrastruktur notwendigen Baukredite sowie deren Realisierung, zei-
gen auf, dass mit der Umsetzung zeitgerecht und zielgerichtet begon-
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nen wurde. Als Beginn und Weiterführung des Vorhabens sind alle
diese Handlungen zu betrachten, da sie sämtlich dazu dienen, dass
das Projekt umgesetzt werden kann. Die Gemeinde C. hat damit ohne
weiteres den Nachweis erbracht, dass innerhalb der Frist mit der Um-
setzung des Projekts begonnen worden ist. Von einem Verfall des
Verpflichtungskredits kann daher keine Rede sein.
2.8
(...) Nachdem mit dem Vorhaben begonnen worden ist, spielt
aber die Verfallsfrist von fünf Jahren keine weitere Rolle mehr. Wie
oben erwähnt, besteht zum heutigen Zeitpunkt und solange die
Stimmberechtigten keinen gegenteiligen Beschluss fassen, im Ge-
genteil die Verpflichtung, dass der Stadtrat die Beschlüsse vollzieht
und das Projekt zu einem Abschluss bringt.