IV. Wahlen und Abstimmungen
85 Konsultativabstimmung an der Urne
Kommunale Konsultativabstimmungen sind nur an Gemeindeversamm-
lungen und im Einwohnerrat zulässig, nicht hingegen an der Urne.
Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres,
Gemeindeabteilung, vom 4. Oktober 2016 in Sachen X. gegen die Einwohner-
gemeinde A. (76560/31.3).
Aus den Erwägungen
2.1
Gemäss Art. 5 BV ist Grundlage und Schranke des staatlichen
Handelns das Recht. Das Gesetzmässigkeitsprinzip bestimmt, dass
Verwaltungstätigkeiten nicht nur nicht gegen das Gesetz verstossen
dürfen, sondern sie müssen sich vielmehr auf das Gesetz stützen (U.
Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Auflage, Zürich 2016, Rz 325).
2.2
Das Bundesgericht hatte sich zuletzt in einem Entscheid vom
25. März 2014 betreffend einer im Kanton Schaffhausen an der Urne
durchgeführten Konsultativabstimmung mit dieser Thematik zu
befassen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich Folgen-
des entnehmen: Als Konsultativabstimmung werden in der Regel
Volksbefragungen bezeichnet, welche nicht zu einem rechtlich ver-
bindlichen Entscheid führen. Es sprechen gewichtige Gründe dafür,
nicht nur bei Abstimmungen, die zu einem rechtlich verbindlichen
Ergebnis führen, sondern auch bei blossen Konsultativabstimmungen
eine gesetzliche Grundlage zu fordern. Eine Konsultativabstimmung
bindet die Behörden faktisch ebenso wie eine rechtlich unverbind-
liche Volksbefragung, denn es erscheint politisch kaum denkbar, dass
sich die Behörden über das Abstimmungsergebnis hinwegsetzen. Es
entspricht sodann der Bedeutung des Abstimmungsverfahrens, in
welchem die Gesamtbürgerschaft in öffentlicher Funktion als höchs-
tes Organ der staatlichen Willensbildung in Anspruch genommen
wird, dass dieses Verfahren nur nach Massgabe von Verfassung und
Gesetz angeordnet werden kann und dass es in streng rechtlich
geordneten Bahnen verläuft. Würden ausserhalb der rechtlichen Ord-
nung und ohne Beachtung der strikten Regeln des Abstimmungsver-
fahrens Konsultativabstimmungen unter den Stimmbürgern durchge-
führt, so wäre nicht nur eine Beeinträchtigung der Aussagekraft
derartiger Volksbefragungen zu erwarten, sondern es wären überdies
nachteilige Auswirkungen auf die Autorität der ordentlichen Volksab-
stimmungen zu befürchten. Aus dem Ausgeführten folgt, dass die
Durchführung einer Konsultativabstimmung einer Rechtsgrundlage
bedarf.
2.3
Das kantonale Recht sieht das Institut von Konsultativab-
stimmungen an der Urne nicht vor. Es besteht weder auf kantonaler
noch auf kommunaler Ebene eine gesetzliche Grundlage für die
Durchführung solcher Konsultativabstimmungen. Mangels gesetz-
licher Grundlage muss daher das Ergebnis der durchgeführten Ab-
stimmung in A. aufgehoben werden.
2.4
Wenn es dem Gemeinderat nur darum geht, die Stimmungslage
in der Gemeinde zu erkunden, besteht dafür die Möglichkeit einer
Befragung der Bevölkerung, etwa durch dazu spezialisierte
Unternehmen oder durch andere Medien, sofern ihm dazu die
notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Sodann sind
Konsultativabstimmungen an der Gemeindeversammlung zulässig,
soweit es um Beschlussgegenstände geht, welche in die Zuständig-
keit der Gemeindeversammlung fallen (vgl. AGVE 1987, S. 476 ff.).
Das Instrument der Urnenabstimmung muss hingegen der Beschluss-
fassung von rechtlich verbindlichen Vorlagen vorbehalten bleiben,
solange die gesetzlichen Grundlagen nicht geändert werden.