2016 Feuerwehr 455

V. Feuerwehr
86 §§ 1 und 6a Abs. 1 FwG; § 55 Abs. 1 PolG
Die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zur Verkehrsregelung an einem Un-
fallort können weder gestützt auf § 6a Abs. 1 FwG noch auf § 55 Abs. 1
PolG der Staatsanwaltschaft auferlegt werden, die vor Ort ermittelt hat.
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 26. Oktober 2016, i.S. Einwoh-
nergemeinde E. gegen Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (RRB Nr. 2016-
001240).
Aus den Erwägungen
2. a) ...
Nach den Materialien und der Systematik von § 1 FwG gehören
die Dienstleistungen gemäss Abs. 3 nicht zu den in Abs. 2 aufgeführ-
ten (Haupt-) Aufgaben der Feuerwehr, sondern stellen eine Erweite-
rung ihrer Tätigkeit darüber hinaus dar. Die Verkehrsregelung wird
dabei - abweichend von der Vorinstanz (E. 2.5) - nicht zu den
Hauptaufgaben, sondern zu den Dienstleistungen gezählt. Im Zeit-
raum der Schaffung des Feuerwehrgesetzes bestanden zwar das Poli-
zeigesetz und dessen § 21 noch nicht. Vor und nach dessen Erlass er-
füllte die Feuerwehr aber nur auf Begehren der Polizei oder Dritter
solche Aufgaben. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Kosten für
diese und andere Dienstleistungen (z.B. Wachdienst, Aufrechterhal-
tung des Verkehrs, Aufräumarbeiten) auch heute nach § 6a FwG in
Rechnung gestellt werden können (vgl. Botschaft Ziff. 6.4 S. 17).
In sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Erlass
des Polizeigesetzes 2005 wurde im Grossen Rat eine Motion einge-
reicht, § 6a FwG so zu ergänzen oder anzupassen, dass durch die
Feuerwehr geleistete Unterstützungen bei Polizeieinsätzen auch ver-
rechnet werden könnten (05.291 vom 15. November 2005). Zur Be-
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gründung wurde ausgeführt, die Versicherungen verweigerten die
Übernahme des Aufwands für die Sicherung von Unfallstellen oder
Verkehrsumleitungen, weil der Einsatz nicht mit der Bergung der
Unfallopfer zusammenhänge, sondern ausschliesslich zur Unterstüt-
zung der Polizei geleistet werde. Der Regierungsrat lehnte die Mo-
tion in seiner Antwort vom 15. Februar 2006 ab. Sie ziele darauf ab,
Einsatzkosten der Feuerwehr der sie aufbietenden Polizei in Rech-
nung zu stellen. Dagegen spreche, dass die Träger öffentlicher Auf-
gaben die ihnen daraus entstehenden Kosten grundsätzlich selbst zu
tragen hätten. Hauptargument dafür sei, dass die Feuerwehr für
Hilfsdienste herangezogen werde, welche die Polizei grundsätzlich
mit eigenen Mitteln bewältigen müsste. Insgesamt erscheine es
sachgerecht, der rechtlichen Aufgabendefinition beider Organisatio-
nen massgebende Bedeutung beizumessen. Der Feuerwehr komme
aber - wenn auch nicht in erster Linie - auch eine polizeiliche Funk-
tion zu, und sei daher eine Partnerorganisation der Polizei, die mit ihr
zusammenarbeite, die entstehenden Kosten jedoch selbst trage. In
seiner Sitzung vom 28. März 2006 lehnte der Grosse Rat die Motion
mit 63 zu 40 Stimmen ab (GR.05.291).
Die Ausführungen des Regierungsrates zur Tragung der Kosten
von Verkehrsregelungen beziehen sich zwar in erster Linie auf § 6a
Abs. 1 lit. b FwG. Es ergibt sich daraus jedoch darüber hinaus, dass
eine Weiterverrechnung durch die Feuerwehr an die Polizei gemäss
der ganzen Bestimmung (d.h. auch nach Abs. 1 lit. d) nicht zu erfol-
gen hat und an diesem Rechtszustand auch nichts geändert werden
sollte. Davon ist auch im Verhältnis zwischen Feuerwehr bzw. Ge-
meinde und Staatsanwaltschaft auszugehen. Für eine Kostenüberwäl-
zung auf die Beschwerdegegnerin bietet § 6a Abs. 1 FwG demnach
keine Grundlage.
Auch aus dem Schreiben der Vorinstanz an die Stadt- und Ge-
meinderäte vom 20. August 2015, auf das sich die Beschwerdeführe-
rin beruft, ergibt sich nichts anderes. Der Beilage 3 hierzu ist zu ent-
nehmen, dass eine Überwälzung von Kosten der unmittelbaren
Sicherung der Unfallstelle und der Verkehrsumleitung während der
Intervention der Rettungskräfte auf die Personen, denen Hilfe geleis-
tet wurde, möglich ist. Die Kosten der Sicherung während der
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Ermittlungsarbeiten könnten den ,,Verursachern" angelastet werden,
wobei allenfalls zuerst in einem Rechtsverfahren geklärt werden
müsse, um wen es sich im konkreten Fall handle. Bei grossräumigen
Umleitungen komme eine Rechnungsstellung an einzelne Personen
kaum mehr in Betracht, da eine Dienstleistung für die Allgemeinheit
vorliege, die aus Steuermitteln zu decken sei. Den ganzen Aus-
führungen ist allerdings nicht zu entnehmen, dass die Kosten von
Feuerwehreinsätzen in irgendeinem Fall anderen Behörden, insbe-
sondere Polizei oder Staatsanwaltschaft, auferlegt werden könnten.
Die Erläuterungen insbesondere zum Begriff des ,,Verursachers"
sprechen vielmehr dagegen.
Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang
weiter auf eine angeblich seit langem bestehende Praxis, dass in sol-
chen Fällen die Staatsanwaltschaft bei Erteilung derartiger Aufträge
und Anweisungen für die verursachten Kosten aufgekommen sei
(Beschwerde S. 5 Ziff. 6). Belege für diese Behauptung bringt sie
allerdings nicht vor. Die vorangehend angeführten Materialien und
Richtlinien sprechen gegen die Existenz einer solchen. So wäre die
Motion 2006 nicht eingereicht worden, hätte damals eine solche be-
standen, und dass seither ein Wandel eingetreten ist, scheint aufgrund
der Ablehnung sehr unwahrscheinlich.
...
c)
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid weiter geprüft, ob sich
die fragliche Kostenauflage auf § 6a Abs. 1 lit. b FwG stützen lässt.
Nach dieser Bestimmung können auch Personen, denen mit dem Ein-
satz bei Unglücksfällen (ausgenommen Feuer-, Explosions- und Ele-
mentarereignisse) Hilfe geleistet wurde, zum Ersatz der Kosten not-
wendiger Einsätze verpflichtet werden.
Wie bereits zu lit. d ausgeführt, ist vom Willen des Gesetzge-
bers auszugehen, auf eine Kostenverrechnung zwischen verschiede-
nen Gemeinwesen, die in Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben
handelten, zu verzichten. Im Verwaltungsgerichtsentscheid
AGVE 2005/25 E. 2.1 ist von ,,Privaten" die Rede, zu deren Gunsten
der Einsatz erfolgte und denen entsprechend Kosten auferlegt werden
dürften. Auch nach dieser Betrachtungsweise käme gestützt auf diese
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Bestimmung die Inpflichtnahme einer Behörde bzw. eines anderen
Gemeinwesens - wie vorliegend der Beschwerdegegnerin - nicht in
Betracht. Die entsprechenden Ausführungen erfolgten allerdings eher
beiläufig, im Mittelpunkt jenes Entscheids stand die Frage der Höhe
des Kostenersatzes. Die weitere Voraussetzung, wonach es sich um
Personen handeln muss, denen ,,Hilfe geleistet wurde", deutet aber
tatsächlich darauf dahin, dass Private gemeint sind, deren persönliche
Rechtsgüter (insbesondere Leib, Leben und Eigentum) bedroht wa-
ren, nicht aber andere Behörden, die wegen des gleichen schädigen-
den Ereignisses vor Ort selbst öffentliche Aufgaben zu erfüllen
hatten. In diesem Sinn ist auch der vorinstanzlichen Erwägung zuzu-
stimmen, wonach die Verkehrsregelung, deren Kostenverlegung
strittig ist, nicht der Beschwerdegegnerin zu Gute kam, sondern der
Öffentlichkeit.
d)
Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Eingabe nicht auf
§ 55 PolG. Jedoch hat die Vorinstanz geprüft, ob sich die Kostenauf-
lage auf diese Bestimmung stützen kann, dies aber verneint, im
Ergebnis weil sie die Beschwerdegegnerin nicht als ,,Verursacherin"
im Sinn des Gesetzes betrachtete.
Gemäss § 55 Abs. 1 PolG sind besondere polizeiliche Leistun-
gen des Kantons oder der Gemeinden grundsätzlich kostenpflichtig.
Kostenersatz kann insbesondere verlangt werden von der Veran-
stalterin für den Ordnungsdienst bei Anlässen (lit. a), der Verur-
sacherin bei besonderem Aufwand oder bei Spezialeinsätzen (lit. b),
der Störerin bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit (lit. c) und der Ge-
suchstellerin für den Schutz von überwiegend privaten Interessen (lit.
d). Vorliegend kommt eine Kostenauflage zu Lasten der Beschwer-
degegnerin höchstens nach lit. b in Betracht. Mit § 21 PolG wurde
eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Beizug von Feuerwehr
und Zivilschutz zu polizeilichen Einsätzen geschaffen. Nach der
regierungsrätlichen Botschaft zum Polizeigesetz vom 19. Au-
gust 2005 werden die von kantonalen oder kommunalen Poli-
zeikräften erbrachten Dienstleistungen grundsätzlich aus Steuer-
mitteln finanziert. Kostenersatz im Sinn einer Gebühr sei üblich, wo
eine Verursacherin besondere Aufwendungen auslöse. Besonderer
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Aufwand der Polizei liege etwa vor bei einer aufwändigen Zu-
stellung amtlicher Dokumente oder bei speziellen Rettungs- oder
Sucheinsätzen (GR.05.183, Ziff. 8.8 S. 46 zum gleichlautenden § 54
des Entwurfs). Wer in diesem Zusammenhang als ,,Verursacherin" zu
gelten hat, wird nicht erläutert, und eine Praxis hat sich dazu noch
nicht entwickelt. Es kann jedoch erneut auf die Beantwortung der
Motion 05.291 vom 15. November 2005 verwiesen werden, die vor
der zweiten Lesung des Entwurfs zum Polizeigesetz eingereicht
wurde. Aus der Antwort des Regierungsrats lässt sich der Schluss
ziehen, dass § 55 PolG mit Bezug auf die Übernahme der Kosten für
polizeiliche Hilfseinsätze der Feuerwehr keine Änderung der Rechts-
lage bedeuten würde und eine solche aus seiner Sicht auch gar nicht
gewünscht war. Mit der Ablehnung des Vorstosses setzte sich diese
Auffassung im Grossen Rat durch. Angeführt werden kann weiter,
dass der Begriff des ,,Verursachers" schon vor der Schaffung des
Polizeigesetzes in vielen Erlassen enthalten war. Als Verursacher gilt
allgemein, wer durch sein Verhalten eine Amtshandlung verursacht
(René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungs-
rechts, Bd. II, Bern 2014, Rz. 755 ff.). Die pflichtgemässe Erfüllung
ihrer eigenen öffentlichen Aufgaben durch andere Behörden und Ge-
meinwesen kann nicht als Verursachung gelten. Eine solche Auffas-
sung wird in Lehre und Rechtsprechung überhaupt nicht vertreten.
Bei der Prüfung der Verursachung ist auf dasjenige Ereignis
zurückzugehen, welches das Tätigwerden der Behörden tatsächlich
notwendig machte. Es geht nicht an, spätere Handlungen in der Kau-
salkette herauszugreifen, die durch den ursprünglichen Vorfall eben-
falls erst ausgelöst wurden.