I. Wahlen und Abstimmungen
76 Gemeinderatswahlen
Eine Anmeldung als Gemeindeammann oder Vizeammann umfasst impli-
zit auch jene als Gemeinderat.
Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres,
Gemeindeabteilung, vom 23. August 2017 in Sachen Y. gegen die Einwohner-
gemeinde B. (769242/33.1).
Aus den Erwägungen
2.1.
Der Beschwerdeführer hat für die Gemeinderatswahlen vom
24. September 2017 fristgemäss einzig einen Wahlvorschlag als Ge-
meindeammann abgegeben. Die nachgereichte Anmeldung als Ge-
meinderat ist als verspätet nicht mehr berücksichtigt worden.
2.2.
Nach § 29a Abs. 1 GPR sind die Wahlvorschläge von 10
Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises zu unterzeichnen
und müssen bei Kantons-, Bezirks- und Kreiswahlen bis zum 58., bei
den übrigen Wahlen bis zum 44. Tag vor dem Hauptwahltag jeweils
bis spätestens 12.00 Uhr bei der zuständigen Behörde eintreffen. In
§ 21b der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte
(VGPR) vom 25. November 1992 wird die zuständige Behörde be-
zeichnet und der Inhalt der Anmeldung geordnet. Weitere Vorschrif-
ten enthält das kantonale Recht nicht. Insbesondere wird nicht expli-
zit geregelt, ob eine Person, die sowohl als Gemeinderat wie auch als
Gemeindeammann oder Vizeammann kandidiert, zwei separate
Wahlvorschläge einreichen muss oder nicht.
2.3.
Der Wortlaut von § 29a GPR lässt keinen eindeutigen Schluss
zu. Grundsätzlich ist der Gesetzgeber sicher davon ausgegangen,
dass für jede Wahl ein separater Wahlvorschlag einzureichen ist.
Allerdings sind die Bestimmungen zum Anmeldeverfahren in einem
Zeitpunkt eingeführt worden, in welchem Gemeindeammann und Vi-
zeammann noch im ganzen Kanton an einem separaten Wahltermin -
nach der Bestellung des Gemeinderats - gewählt worden sind. In den
Materialien finden sich deshalb zur Frage, ob für Gemeindeammann
und Vizeammann zwei separate Wahlvorschläge einzureichen sind,
keine Hinweise.
Das Anmeldeverfahren bei Majorzwahlen ist seinerzeit auf-
grund der Volksinitiative "Bessere Information bei Majorzwahlen"
eingeführt worden. Im Vordergrund stand die Information der
Stimmberechtigten. Sie sollten sich anhand eines der Wahlunterlagen
beigelegten Blattes rasch und einfach darüber orientieren können,
wer sich für ein Amt zur Verfügung stellt. Die Anmeldung stellt indes
kein zwingendes Erfordernis für eine Wahl dar. Auch Personen, die
sich nicht angemeldet haben, sind wählbar.
Bei der Wahl von Gemeindeammann und Vizeammann besteht
die Besonderheit, dass Stimmen für diese - bei gleichzeitiger Wahl
mit dem Gemeinderat - nur gültig sind, wenn sie gleichzeitig auch
die Stimme als Gemeinderat erhalten (vgl. § 27a Abs. 2 GPR). Eine
Anmeldung nur als Gemeindeammann oder Vizeammann macht bei
einem derartigen System keinen Sinn und würde dem mit dem
Anmeldeverfahren verfolgten Zweck der besseren Information zu-
wider laufen. Es könnte für die Wählerinnen und Wähler durchaus
verwirrend sein, wenn eine Person auf dem Informationsblatt nur als
Gemeindeammann oder Vizeammann angeführt würde. Deshalb
muss eine Anmeldung als Gemeindeammann oder Vizeammann
implizit auch diejenige als Gemeinderat umfassen.
(...)
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das
Wahlbüro ist anzuweisen, den Beschwerdeführer auf dem Informati-
onsblatt an die Stimmberechtigten auch als Kandidat für den
Gemeinderat aufzuführen.