II. Gemeinderecht
77 Meldewesen
Abmeldung minderjähriger Kinder aus der Einwohnerkontrolle bei
Schulaufenthalt im Ausland
Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres,
Gemeindeabteilung, vom 9. März 2017 in Sachen X. gegen die Einwohnerge-
meinde Z. (76286/25.4).
Sachverhalt (Zusammenfassung)
Die Familie X. besteht aus dem Vater D., der Mutter E. und den
vier minderjährigen Kindern. Der Vater D. ist deutscher Staats-
angehöriger mit Aufenthaltsbewilligung C. Die vier Kinder sind
deutsche Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B und C. Die
Familie X. ist per 1. Juli 2015 nach Z. gezogen. Die Eltern sind in Z.
wohnhaft und mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Kinder sind eben-
falls in Z. mit Hauptwohnsitz angemeldet. Sie absolvieren eine
Schulausbildung in einer internationalen Schule im Ausland und
befinden sich deshalb im Ausland. Der Gemeinderat hat sie aufgrund
des auswärtigen Schulaufenthalts aus der Einwohnerkontrolle von Z.
abgemeldet.
Aus den Erwägungen
2.2.
Das RMG regelt das Meldewesen und die Registrierung von
Einwohnerinnen und Einwohnern schweizerischer und ausländischer
Nationalität sowie von Personen mit Grundeigentum in der Ge-
meinde (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an
den Grossen Rat vom 23. April 2008, Bericht und Entwurf zur 1. Be-
ratung, S. 3). Gegenstand des Gesetzes sind gemäss § 1 RMG: die
Vereinfachung des Verkehrs zwischen Einwohnerinnen und Einwoh-
nern und den öffentlichen Organen (lit. a), die Regelung des
Meldewesens (lit. b), die Registrierung von Einwohnerinnen und
Einwohnern sowie von Objekten (lit. c) und der Vollzug der
Registerharmonisierung des Bundes und die Bereitstellung der
Grundlagen für statistische Aufgaben des Bundes und des Kantons
(lit. d). Nach § 4 RMG sind Einwohnerinnen und Einwohner Perso-
nen, die in der Gemeinde einen Hauptwohnsitz- oder Nebenwohnsitz
haben. Schweizerische Staatsangehörige haben Niederlassung in der
Hauptwohnsitzgemeinde und Aufenthalt in der Nebenwohnsitzge-
meinde. Der Aufenthaltsstatus der ausländischen Staatsangehörigen
richtet sich nach den Bestimmungen des Ausländerrechts.
Somit lässt sich zunächst festhalten, dass das kantonale Regis-
ter- und Meldegesetz auf alle Einwohnerinnen und Einwohner einer
Gemeinde anwendbar ist. Bezüglich des Aufenthaltsstatus gibt es
zwar eine Unterscheidung, da hierbei für die ausländischen Staats-
angehörigen auf die Bestimmungen des Ausländerrechts abgestellt
wird, ansonsten unterstehen die ausländischen Staatsangehörigen
vollumfänglich den Bestimmungen des RMG. In Bezug auf das
Meldewesen und die Registrierung in der Einwohnerkontrolle beste-
hen demzufolge die gleichen Rechte und gelten die gleichen Pflich-
ten für die ausländischen wie für die inländischen Staatsangehörigen
und die kommunalen Behörden sind verpflichtet, die Bestimmungen
des RMG auch auf alle Sachverhalte mit Ausländerbezug anzuwen-
den.
2.3.
Das kantonale Recht verpflichtet in § 7 Abs. 1 RMG Personen,
die in der Gemeinde einen Haupt- oder Nebenwohnsitz begründen,
sich bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Hauptwohnsitz hat
eine Person in einer Gemeinde, in der sie beabsichtigt, dauernd zu
verbleiben, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu pflegen, der für
Dritte erkennbar sein muss. Eine Person kann nur einen Hauptwohn-
sitz haben (§ 2 RMG). Nebenwohnsitz hat eine Person in einer Ge-
meinde, in der sie zu einem bestimmten Zweck während mindestens
drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb ei-
nes Jahres anwesend ist. Eine Person kann mehrere Nebenwohnsitze
haben (§ 3 RMG). Einwohnerinnen und Einwohner haben der Ein-
wohnerkontrolle zu melden, wenn sie ihren Haupt- oder Neben-
wohnsitz aufgeben (§ 7 Abs. 2 RMG).
2.4.
Das Register- und Meldegesetz enthält keine Bestimmungen,
wie die minderjährigen Kinder im Einwohnerregister zu erfassen
sind. Das Handbuch des Verbands der Aargauer Einwohnerkontrollen
vom 1. Dezember 2010 (Stand: 31.8.2016), führt zum melderecht-
lichen Umgang mit Kindern Folgendes aus: "Als zivilrechtlicher
Wohnsitz und Hauptwohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt
der Hauptwohnsitz der Eltern" (Ziff. 5.2.3). Für den Fall, dass sich
die Kinder nicht bei den Eltern (bzw. am Hauptwohnsitz) aufhalten,
ist gemäss Handbuch wie folgt vorzugehen: "Bei Minderjährigen
bleibt der Hauptwohnsitz in der Regel bei der gesetzlichen Vertre-
tung (elterliche Sorge) und es wird für das Verweilen in einer ande-
ren Gemeinde ein Heimatausweis ausgestellt. (Beispiel: Auswärtiger
Schulaufenthalt, Wohnen bei einem anderen Elternteil oder ähn-
liches.) (...) In der Praxis der Einwohnerkontrolle wird mit dem Ein-
verständnis der gesetzlichen Vertretung auch die Anmeldung respek-
tive Abmeldung des Minderjährigen mit Heimatschein vollzogen"
(Ziff. 5.4.2).
2.5.
Die geschilderte Praxis erscheint zweckmässig und ist mit den
gesetzlichen Bestimmungen vereinbar. Werden diese Grundsätze auf
den vorliegenden Fall übertragen, bedeutet dies, dass der Haupt-
wohnsitz der minderjährigen Kinder der Familie X. trotz des
Schulaufenthalts im Ausland in der Gemeinde mit dem Haupt-
wohnsitz der Eltern bleibt. Die Abmeldung erweist sich daher als
unrechtmässig.