2017 Verwaltungsbehörden 386

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82 Art. 22 USG und 31 Abs. 2 LSV
Lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung
- Gesetzmässigkeit von Art. 31 Abs. 2 LSV
- Interessenabwägung
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 28. Juni 2017 i.S. H.T. gegen
den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für
Baubewilligungen)/Gemeinderats S. vom 12. Oktober 2015/15. Februar 2016
(RRB Nr. 2017-000730).
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Aus den Erwägungen
3.1
Der Beschwerdeführer bestreitet vorab das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Erteilung einer lärmschutzrechtlichen Aus-
nahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV beziehungsweise macht
geltend, bei Art. 31 Abs. 2 LSV handle es sich um gesetzeswidriges,
d.h. mit Art. 22 USG nicht vereinbares Verordnungsrecht, welchem
die Anwendung zu versagen sei. Zudem sei die Abteilung für Baube-
willigungen BVU zu Unrecht wegen der Topographie von der
Unmöglichkeit einer lärmoptimierten Ausrichtung der Gebäude aus-
gegangen; eine andere Ausrichtung der Gebäude, das Vorsehen von
Patio-Balkonen beziehungsweise von Dachgiebeln zur lärmzuge-
wandten Seite sei durchaus denkbar. Unerheblich sei, dass sämtliche
lärmempfindlichen Räume mit Immissionsgrenzwertüberschreitung
durch lärmabgewandte Fenster belüftet werden könnten; jedenfalls
rechtfertige dies keine Ausnahmebewilligung. Zudem gelte das
Interesse an der Schliessung einer Baulücke nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung nicht als rechtserheblich.
3.2
Gemäss § 90 Abs. 5 KV hat der Regierungsrat Erlassen die An-
wendung zu versagen, wenn sie Bundesrecht, kantonalem
Verfassungsrecht oder Gesetzesrecht widersprechen.
Gemäss Art. 22 USG werden Baubewilligungen in lärmbelaste-
ten Gebieten für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von
Personen dienen, nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten sind (Abs. 1) oder die Räume zweckmässig angeordnet
und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnah-
men getroffen werden (Abs. 2). Art. 31 Abs. 1 LSV bestimmt die
baulichen oder gestalterischen Massnahmen, mit denen ein Gebäude
gegen Lärm abgeschirmt werden kann. Können die Immissions-
grenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten
werden, so darf die Baubewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV nur
erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein über-
wiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. In
der Lehre wird kontrovers darüber diskutiert, ob der Bundesrat trotz
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fehlender ausdrücklicher Ermächtigung in Art. 22 USG kompetent
war, die Ausnahmebewilligungsmöglichkeit von Art. 31 Abs. 2 LSV
zu statuieren.
In einem publizierten Entscheid vom 13. Februar 2013 i.S.
Stadtrat B. (vgl. AGVE 2014 S. 442 ff., Erw. 6) hat sich der Regie-
rungsrat im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle ausgiebig mit
der Frage der Gesetzeskonformität von Art. 31 Abs. 2 LSV auseinan-
dergesetzt. Er kam dabei im Wesentlichen zum Schluss, dass einer-
seits Art. 22 Abs. 2 USG auch ohne explizite Ermächtigung Raum
für ausführendes bundesrätliches Verordnungsrecht lasse, dass
andererseits die Gesetzesgenese - namentlich die Gesetzesänderung
vom 21. Dezember 1995 - klar darauf hindeute, dass die bereits seit
1986 bestehende Ausnahmebewilligungsmöglichkeit von Art. 31
Abs. 2 LSV vom Gesetzestext noch gedeckt sei; immerhin dürften
die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erforderlichen
überwiegenden Interessen nur zurückhaltend angenommen werden
und deren Annahme dürfe in keinem unlösbaren Widerspruch zu
Sinn und Zweck des Gesetzes stehen.
An dieser regierungsrätlichen Rechtsprechung, die vom Verwal-
tungsgericht geschützt wurde (vgl. VGE vom 23. Januar 2014 i.S.
Stadtrat B.), ist festzuhalten. Entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers darf deshalb Art. 31 Abs. 2 LSV nicht die Anwen-
dung versagt werden.
3.3
Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen einer lärmschutz-
rechtlichen Ausnahmesituation im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV da-
mit bestreitet, dass im vorliegenden Fall eine lärmoptimierte Aus-
richtung der geplanten Gebäude beziehungsweise baugestalterische
Massnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen ohne weiteres
möglich seien, ist ihm nicht beizupflichten. Zu Recht weist die
Abteilung für Umwelt BVU in ihrer Stellungnahme vom 21. April
2016 darauf hin, dass einerseits die Hanglage die Ausrichtung der
Gebäude massgeblich beeinflusst, dass sich andererseits der Aspekt-
winkel (d.h. der Winkel, der die vom Lärmempfangspunkt aus sicht-
baren Abschnitte der Lärmquelle erfasst) durch Abdrehen der Ge-
bäudekörper nicht derart reduzieren lässt, dass eine wahrnehmbare
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Reduktion der Lärmimmissionen erzielt werden kann. Aus dem Um-
stand, dass bei einigen Nachbarbauten die Dachfirste von West nach
Ost verlaufen, lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwer-
deführers nicht auf die Lage der Hauptwohnseite dieser Bauten
schliessen; massgebend für die Bestimmung der Hauptwohnseite
sind vielmehr Grösse und Bedeutung der Fenster und der Fläche der
betreffenden Räume (vgl. § 26 BauV). Hinzu kommt als Weiteres,
dass sowohl beim Haus A als auch beim Haus B1 auf der Ebene mit
den Fenstern, bei denen der nächtliche Immissionsgrenzwert für
Strassenlärm überschritten ist, jeweils faktisch - nebst dem Treppen-
haus und einem Reduit - nur ein einziger offener, als "Wohnen/
Essen/Küche" bezeichneter Raum vorgesehen ist (vgl. Plan ...);
insofern ist eine Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der
dem Lärm abgewandten Seite gar nicht möglich. Ebenso erscheint
die Ausgestaltung der Balkone als Patio-Balkone nicht als geeignete
Massnahme, zumal sich die vorgesehenen Balkone beim Haus A auf
der Ebene 2 und beim Haus B1 auf der Ebene 3 befinden (vgl. Plan
...) und bei den dortigen Fenstern die Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten sind (vgl. Aussenlärm-Prüfbericht vom 17. Juli 2015).
Ungeeignet erscheint desgleichen das Anbringen von Giebeldächern,
weil dadurch lediglich Lärmminderungen für die oberen, von der
Immissionsgrenzwertüberschreitung nicht betroffenen Stockwerke
der beiden Häuser erzielt werden könnten.
Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass die
Vorinstanzen zu Recht die Möglichkeiten von gestalterischen oder
baulichen Massnahmen zur Einhaltung der Strassenlärmimmissions-
grenzwerte nach Art. 31 Abs. 1 LSV verneint beziehungsweise das
Vorliegen einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmesituation im Sinne
von Art. 31 Abs. 2 LSV bejaht haben.
3.4
3.4.1
Zu prüfen ist somit, ob an der Errichtung der 6 Häuser ein über-
wiegendes Interesse besteht, welches die Erteilung einer Ausnahme-
bewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV rechtfertigt. Die Abteilung für
Baubewilligungen BVU hat die erforderliche kantonale Zustimmung
zu einer solchen Bewilligung erteilt mit der Begründung, dass mit
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dem Bauvorhaben eine Baulücke geschlossen werden könne; in der
Interessenabwägung berücksichtigte sie zudem den Umstand, dass
alle von der Immissionsgrenzwertüberschreitung betroffenen Räume
über dem Lärm abgewandte Fenster belüftet werden könnten (vgl.
Zustimmungsentscheid ...).
Der Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, dass das Interesse
an der Schliessung einer Baulücke nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht als rechtserheblich im Sinne von Art. 31 Abs. 2
LSV gelte. Zudem habe das aargauische Verwaltungsgericht die sog.
Lüftungsfensterpraxis als bundesrechtswidrig beurteilt; da dieses un-
zulässige Kriterium in die Interessensabwägung eingeflossen sei, lie-
ge ein qualifizierter Fehler in der Ermessensbetätigung und damit ein
Rechtsfehler vor.
3.4.2
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die
bundesgerichtliche Rechtsprechung das Interesse an der Schliessung
einer Baulücke nicht einfach apodiktisch als nicht rechtserheblich bei
der gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV vorzunehmenden Interessenabwä-
gung bezeichnet. Vielmehr hat es in seiner jüngsten Rechtsprechung
(Urteil 1C_139/2015 vom 16. März 2016, Erw. 4.6) folgendes festge-
halten:
"Tatsächlich können Zielkonflikte zwischen dem Lärmschutz und
der raumplanerisch gebotenen Siedlungsverdichtung bestehen. Seit
dem Erlass des USG und der LSV in den 1980er-Jahren hat sich die
raumplanerische Problematik der Zersiedlung und des Bodenver-
brauchs verschärft. Die RPG-Revision vom 15. Juni 2012 (in Kraft
seit 1. Mai 2014) verpflichtet die Kantone, binnen 5 Jahren ihre
kantonalen Richtpläne anzupassen, insbesondere um eine hochwer-
tige Siedlungsentwicklung nach innen zu bewirken und die Sied-
lungserneuerung zu stärken (Art. 8a Abs. 1 lit. c und e RPG). Diesen
wichtigen Anliegen der Raumplanung kann jedoch auf dem Wege der
Ausnahmebewilligung Rechnung getragen werden. (...)
In Zukunft wird dem raumplanerischen Anliegen einer
hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen verstärkt Rechnung
zu tragen sein. Bauvorhaben, die aus dieser Sicht wünschenswert er-
scheinen, wird eine Ausnahmebewilligung erteilt werden können,
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auch wenn die Immissionsgrenzwerte unwesentlich überschritten
sind, sofern deren Einhaltung nicht in städtebaulich befriedigender
Weise erreicht und mittels Lüftungsfenstern an der lärmabgewandten
Seiten und allfälligen weiteren Massnahmen ein angemessener
Wohnkomfort sichergestellt werden kann."
Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich
die erteilte lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nicht bean-
standen. Zu Recht haben die kantonalen Fachstellen und der Ge-
meinderat S. dem Umstand, dass das im fraglichen Quartier noch
vorhandene unüberbaute Bauland mit der geplanten, eine überdurch-
schnittliche Ausnützung aufweisenden Überbauung haushälterisch
genutzt werden soll, ein hohes Gewicht beigemessen; damit wurde
der raumplanungsrechtlich geforderten Siedlungsverdichtung Rech-
nung getragen. Ebenso haben sie zu Recht die lärmrechtlichen
Schutzanliegen weniger schwer gewichtet, nachdem die nächtlichen
Immissionsgrenzwerte nur knapp um 1 dB(A) überschritten werden
und es sich bei den betroffenen lärmempfindlichen Räumen der Häu-
ser A und B1 um Wohn-/Esszimmer handelt, die zumindest in der
Regel nicht als Schlafräume verwendet werden; zudem kann wegen
des Vorhandenseins von dem Lärm abgewandten Lüftungsfenstern
gleichwohl ein angenehmes Wohnklima geschaffen werden. Entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Berücksichtigung
dieses letztgenannten Kriteriums nicht rechtsfehlerhaft. Die nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässige sog. "Lüftungsfens-
terpraxis" darf einzig nicht dazu führen, dass eine Ausnahmesituation
im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV verneint beziehungsweise eine
Baubewilligung ohne Vornahme einer Interessenabwägung erteilt
wird, wenn die Lärmimmissionsgrenzwerte an wenigstens einem zur
Lüftung geeigneten Fenster jedes lärmempfindlichen Raumes einge-
halten sind (vgl. den zitierten BGE 1C_139/2015 vom 16. März
2016, Erw. 3 und 4); im Rahmen der Interessenabwägung für eine
Ausnahmebewilligung darf dagegen das Vorhandensein von Lüf-
tungsfenstern auf der lärmabgewandten Seite durchaus berücksichtigt
werden (Erw. 4.6 a.E.).
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Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer
gegen die gestützt auf Art. 31 Abs. 2 LSV erteilte Ausnahmebewilli-
gung erhobenen Argumente als nicht stichhaltig.
(...)