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83 Bauen im Waldabstand; Ausnahmebewilligung bei temporären Bauten
- Café-Container und WC-Anlagen sind keine Kleinbauten
- Massstab für die Bejahung einer Ausnahmesituation bei temporären
Bauten
Aus dem Entscheid des Regierungsrats i.S. H.M. und Z. AG gegen den Ent-
scheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baube-
willigungen)/Stadtrats B. vom 4. April 2017.
Aus den Erwägungen
4.2
Gemäss § 48 Abs. 1 lit. b BauG beträgt der Waldabstand min-
destens 8 m für Klein- und Anbauten, unterirdische und Unterniveau-
bauten, Schwimmbäder und Materialabbaustellen (Ziff. 1), Terrain-
veränderungen und Stützmauern über 80 cm bis 1.80 m Höhe
(Ziff. 2). Der Waldabstand von 18 m gilt schliesslich für alle grössere
Bauten und Anlagen (§ 48 Abs. 1 lit. c BauG).
Gemäss Ziff. 2.2 IVHB (zur Anwendbarkeit der IVHB: § 16
BauV; ...) gelten als Kleinbauten freistehende Gebäude, die in ihren
Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur
Nebennutzflächen enthalten. Zu den Nebennutzflächen gehören alle
nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht
verwendbaren Flächen (§ 32 Abs. 2 lit. a BauV; vgl. dazu auch:
Erläuterungen IVHB, S. 24).
4.3
Der Café-Container und die WC-Anlagen stellen unabhängig
der Dimensionierung keine Kleinbauten dar, da sie integrierter Teil
der gewerblichen Hauptnutzung sind. Der guten Ordnung halber ist
noch darauf hinzuweisen, dass gewerblich genutzte Räume auch un-
ter Geltung der ABauV, das heisst vor Umsetzung der IVHB durch
die Stadt B., nicht als Klein- oder Anbauten i.S.v. § 18 ABauV hätten
qualifiziert werden können. Für die vorliegend umstrittenen Bauten
gilt daher ein Waldabstand von 18 m (§ 48 Abs. 1 lit. c BauG), wel-
cher nicht eingehalten ist. Eine in § 48 Abs. 2 und Abs. 4 BauG gere-
gelte Ausnahmesituation liegt ebenfalls nicht vor. Der Gastro-
nomiebetrieb und die WC-Anlagen sind daher auf eine Ausnahmebe-
willigung i.S.v. § 67 BauG angewiesen. Die AfB anerkennt, dass sie
den Gastronomiebetrieb nicht als Kleinbaute hätte bewilligen dürfen
(Duplik der AfB, S. 1 f.).
4.4
Gemäss § 67 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BauG kann der Gemeinderat
mit Zustimmung des zuständigen Departements bei der Bewilligung
von Bauten und Anlagen, unter billiger Abwägung der beteiligten
privaten Interessen, Ausnahmen von kantonalen Nutzungsplänen ge-
statten, wenn (a) es mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und
Zweck der Rechtssätze vereinbar ist und (b) ausserordentliche Ver-
hältnisse vorliegen oder die Anwendung der Pläne zu hart wäre. Eine
Ausnahmebewilligung erfordert somit ein Doppeltes: Zum einen be-
darf es ausserordentlicher Verhältnisse oder eines Härtefalls. Zum
anderen kommt eine Ausnahmebewilligung nur dann in Betracht,
wenn sie gleichzeitig mit dem öffentlichen Wohl und dem Sinn und
Zweck der Rechtssätze zu vereinbaren ist. Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ erfüllt sein (AGVE 2006, S. 167). Allein aus dem
Umstand, dass eine Ausnahme mit dem Sinn und Zweck der Rechts-
sätze vereinbar wäre, darf nicht auf ausserordentliche Verhältnisse
oder auf einen Härtefall geschlossen werden. Schliesslich muss die
Abwägung der beteiligten Interessen für die Bewilligung einer Aus-
nahme sprechen (RRB 2016-000963 vom 31. August 2016,
Erw. 6.3.).
Die Frage, ob ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, beurteilt
sich nach der Interessenlage. Die Umschreibung der Normtatbestän-
de richtet sich an durchschnittlichen Lebenssituationen aus. Dem Ge-
setz liegt eine Interessenbeurteilung zugrunde, die der Gesetzgeber
für diese typische Lebenssituation durchgeführt hat. Einschränkun-
gen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben, muss der Betroffene
hinnehmen. Der zu entscheidende Sachverhalt kann indessen von der
Interessenlage her so ausserordentlich sein, dass angenommen wer-
den muss, der Gesetzgeber habe diesen Einzelfall stillschweigend
ausgeschlossen. Das gilt namentlich dann, wenn der Gesuchsteller
durch die Einhaltung der Norm wesentlich schwerer getroffen wird,
als dies dem Gesetzgeber bei der Normierung des Regelfalls vor-
schwebte (vgl. zum Ganzen: AGVE 1992, S. 348 und 355, je mit
Hinweisen; AGVE 1997, S. 314 f., S. 332, VGE III/27 vom 19. Juni
2008, Erw. 8.4). Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Praxis schei-
det ein Härtefall i.S.v. § 67 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil BauG aus, wenn
der Baugrund überbaubar bleibt. Ebenso vermag der Wunsch nach
einer optimalen Überbaubarkeit des Grundstücks für sich allein keine
Ausnahmesituation i.S.v. § 67 Abs. 1 lit. b 1. Satzteil BauG zu be-
gründen (RRB 2014-001054 vom 24. September 2014, Erw. 4.4;
VGE III/32 vom 22. August 2008, Erw. 2.6 und 2.7.2; AGVE 2001,
S. 296, 298).
Der Massstab für die Bejahung von ausserordentlichen Verhält-
nissen oder eines Härtefalls darf bei der Errichtung von temporären
Bauten und Anlagen jedoch nicht gleich streng angelegt werden als
bei dauerhaft konzipierten Projekten. Die Baubewilligungsbehörden
müssen die beschränkte Bestandesdauer der Vorrichtungen im Sinne
des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit
(Art. 5 BV; § 2 Satz 2 KV) miteinbeziehen und würdigen. Mit ande-
ren Worten ausgedrückt können die Baubewilligungsbehörden Aus-
nahmebewilligungen für temporäre Bauten unter wesentlich leichte-
ren Voraussetzungen erteilen (ANDREAS BAUMANN, Das Baubewilli-
gungsverfahren nach aargauischem Recht, Zürich/Basel/Genf 2007,
S. 172 f.; ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau vom
2. Februar 1971, 2. Aufl., Aarau 1985, § 155 N 8; VGE III/31 vom
12. Mai 2009, Erw. II. 5.2 und 6).
4.5
Der Stadtrat B. befristete das Bauprojekt auf zwei Sommer-
saisons und verfügte, dass die zum vorliegenden Bauprojekt gehö-
renden Installationen vollständig und ohne Aufforderung der Be-
hörde zu entfernen seien (Entscheid des Stadtrats B., fortan: ange-
fochtener Entscheid, S. 14). Er hielt in den Erwägungen seines Ent-
scheids weiter fest, dass es für den dauerhaften Betrieb eines Cafés
auf der Bauparzelle eines neuen Baugesuchs bedarf, wobei ein quali-
tativ hochstehendes Bauvorhaben zu planen und umzusetzen sei (an-
gefochtener Entscheid, S. 10). Der Stadtrat schliesst damit auch eine
unbefristete Verlängerung der Baubewilligung für die vorliegend um-
strittenen Bauten und Anlagen aus. Aufgrund dessen ist vorliegend
nur zu beurteilen, ob für eine zeitlich begrenzte Dauer eine
Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
Für die temporäre Installation eines Café-Containers auf der
Bauparzelle kann der Regierungsrat ausserordentliche Verhältnisse
bejahen. Der Stadtrat B. will nämlich mit der temporären Baubewilli-
gung Erfahrungen mit einem Gastronomiebetrieb beim T. sammeln.
Es wäre nicht verhältnismässig, die Baubewilligung für eine solch
klar begrenzte Zeitdauer zu verweigern. Anders wäre aufgrund der
geltenden Waldabstandsvorschriften der BNO wohl der Fall zu
beurteilen, wenn es um eine Dauerbaute auf der Bauparzelle ginge
(vgl. dazu auch: RRB Nr. 2009-000109 vom 28. Januar 2009, Erw. 4
i.V.m. 3.2). Immerhin ist auch noch darauf hinzuweisen, dass es § 48
Abs. 2 BauG ermöglicht, in den Nutzungsplänen gegenüber
einzelnen Waldparzellen innerhalb der Bauzone auch geringere
Waldabstände vorzuschreiben.
Im Übrigen sprechen - wie die Abteilung Wald BVU zu Recht
geltend macht - auch keine öffentlichen Interessen gegen die Ertei-
lung der Ausnahmebewilligung. Die dagegen sprechenden privaten
Interessen der Beschwerdeführenden, das heisst ihr Ruhebedürfnis,
überwiegen die öffentlichen Interessen an der Errichtung eines
Gastronomiebetriebs für zwei Sommersaisons nicht.
Die von der AfB erteilte Zustimmung zum Bauvorhaben ist da-
her - nachdem der Stadtrat die Baubewilligung nur für zwei Som-
mersaisons erteilte - im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die
Rüge des Beschwerdeführers 1 erweist sich damit als unbegründet,
da der Waldabstand dem bewilligten temporären Projekt nicht entge-
gensteht.
(...)