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85 Art. 25 Abs. 1 WaG und § 24 Abs. 1 AWaV
Kantonale Bewilligungspflicht für die Veräusserung von Wald in öffent-
lichem Eigentum an Private
- Anforderungen an die waldrechtliche Bewilligungsprüfung; Be-
schränkung auf die Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung
der Waldfunktionen
- Keine Beeinträchtigung der Waldfunktionen alleine durch die Ver-
äusserung von Wald in öffentlichem Eigentum an Private, d.h. kein
prinzipieller, absoluter Vorrang einer öffentlichen Eigentümerschaft
bei der Veräusserung von Wald in öffentlichem Eigentum
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 3. Mai 2017 i.S. Ortsbürgerge-
meinde T. gegen die Verfügung der Abteilung Wald des Departements Bau,
Verkehr und Umwelt (RRB Nr. 2017-000478).
Aus den Erwägungen
3.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 WaG bedürfen die Veräusserung von
Wald im Eigentum von Gemeinden und Korporationen sowie die
Teilung von Wald einer kantonalen Bewilligung. Diese darf nur er-
teilt werden, wenn dadurch die Waldfunktionen nicht beeinträchtigt
werden. Zu diesen durch den Wald zu erfüllenden Funktionen zählt
das Waldgesetz namentlich die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunk-
tion (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Der Wald ist demgemäss insbesondere
so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd und uneinge-
schränkt erfüllen kann (Nachhaltigkeit). Die Kantone haben hiezu
Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften zu erlassen, wobei den
Erfordernissen der Holzversorgung, des naturnahen Waldbaus und
des Natur- und Heimatschutzes Rechnung zu tragen ist (Art. 20
Abs. 1 und 2 WaG).
Für den Vollzug der Waldgesetzgebung und insbesondere für
die Aufsicht über die Waldbewirtschaftung ist im Kanton Aargau die
Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zustän-
dig. Sie ist in diesem Rahmen auch ausdrücklich zuständig für Be-
willigungen zur Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemein-
den und Korporationen sowie zur Teilung von Wald (§ 24 Abs. 1 der
Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau, AWaV, vom
16. Dezember 1998). (...)
3.2
Aufgrund der waldrechtlichen Vorgaben steht es zwar grund-
sätzlich jedem frei, Wald zu kaufen oder zu verkaufen. Während die
Veräusserung von privaten Waldgrundstücken bewilligungsfrei mög-
lich ist, sofern dabei nicht gleichzeitig eine Teilung von Waldgrund-
stücken stattfindet, benötigt die Veräusserung von Wald in öffentli-
chem Eigentum stets einer Bewilligung (Art. 25 Abs. 1 WaG). Dieses
Bewilligungserfordernis gilt neben den Gemeinde- und Korpo-
rationswaldungen grundsätzlich auch für den Staatswald, das heisst
für die Veräusserung von Wald in kantonalem Eigentum. Da der
Kanton in diesen Fällen allerdings selbst handelt, bedarf es hierfür -
entgegen der Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden
und Korporationen - keiner besonderen Bewilligungsregelung in der
Waldgesetzgebung.
In Bezug auf das Bewilligungserfordernis für die Veräusserung
von Wald in öffentlichem Eigentum lässt sich der bundesrätlichen
Botschaft zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Walderhaltung
und den Schutz vor Naturereignissen (Waldgesetzentwurf, E WaG)
vom 29. Juni 1988 grundsätzlich nur entnehmen, dass die im damals
noch geltenden Forstpolizeirecht gemachte Unterscheidung in der
Behandlung von Privatwald und öffentlichem Wald angesichts der
Bedrohung des Waldes nicht mehr gerechtfertigt sei und im neuen
Recht deshalb mit einer Ausnahme verschwinden solle. Diese Aus-
nahme betreffe die Veräusserung und die Teilung von Wald. Eine
derartige Einschränkung rechtfertige sich, da sich eine Zersplitterung
des Eigentums auf die Walderhaltung nachteilig auswirken könne.
Von der Öffentlichkeit würden denn auch jährlich grosse Summen
aufgebracht, um aufgeteilte Waldparzellen wieder zusammenzulegen
und einer einheitlichen Pflege und Bewirtschaftung zu unterstellen
(BBl 1988 III 204).
Die als Ausnahme zur grundsätzlichen Gleichstellung von Pri-
vatwald und öffentlichem Wald vorgesehene Einschränkung der
freien Veräusserung durch ein generelles Bewilligungserfordernis
wird gemäss der Botschaft zum Waldgesetzentwurf lediglich mit den
nachteiligen Auswirkungen der Waldzersplitterung und den hohen
Aufwendungen der Öffentlichkeit für die Zusammenlegung aufge-
teilter Waldparzellen begründet. Dem verankerten Bewilligungser-
fordernis hat demzufolge primär das Ziel zuzukommen, die Zersplit-
terung von Wald zu verhindern, um damit zweckmässige und arron-
dierte Besitzgrössen zu erhalten sowie die Bewirtschaftung von Wäl-
dern soweit notwendig besser sicherzustellen. Art. 25 WaG ist dem-
entsprechend auch im 1. Abschnitt des 4. Kapitels des Waldgesetzes
aufgeführt, welches die Pflege und Nutzung des Waldes zum Gegen-
stand hat. Dies deutet darauf hin, dass es sich bei Art. 25 WaG um
keine unmittelbar dem physischen Schutz des Waldes dienende Vor-
schrift handelt (vgl. hiezu das 2. oder 3. Kapitel des Waldgesetzes),
sondern um eine, welche die Nutzung und Pflege des Waldes zum
Gegenstand hat. Der mit Art. 25 WaG verfolgten Zielsetzung kommt
somit bei einer Waldveräusserung insbesondere dann grosse Bedeu-
tung zu, wenn mit dieser Veräusserung zugleich die Teilung einer
Waldparzelle einhergeht. Eine derartige Teilung von Wald kann die
Waldbewirtschaftung durchaus erschweren oder sogar verunmögli-
chen, wobei dies wirtschaftliche oder technische Ursachen haben
kann.
Die Bewilligungspflicht für die Veräusserung von öffentlichem
Wald ist somit einerseits zwar Ausdruck für eine differenzierte Be-
handlung von Privatwald und öffentlichem Wald. Der Botschaft zum
Waldgesetzentwurf lässt sich denn auch zumindest eine gewisse Be-
vorzugung öffentlicher Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer
entnehmen, indem für die Veräusserung von Wald im öffentlichen Ei-
gentum eine generelle Bewilligungspflicht statuiert worden ist und
zudem festgehalten wird, dass Staatswald grundsätzlich nicht ver-
äussert werden solle (BBl 1988 III 204). Andererseits verzichtete der
Gesetzgeber selber aber gerade darauf, restriktive Voraussetzungen
für die Erteilung einer derartigen Bewilligung festzulegen. Insbeson-
dere lassen sich der Botschaft zum Waldgesetzentwurf in diesem Zu-
sammenhang keine expliziten Aussagen zu einer allfällig be-
absichtigten Privilegierung zugunsten einer öffentlichen Käufer-
schaft entnehmen. Desgleichen fehlen in der Botschaft auch Darle-
gungen, wonach der Gesetzgeber eine private Waldeigentümerschaft
gegenüber einer öffentlichen Waldeigentümerschaft generell als
schlechter geeignet für die Bewirtschaftung des Waldes, ja sogar als
regelrechte Gefährdung für die Waldfunktionen betrachtet hätte, so
dass schon der Verkauf von öffentlichem Wald an Private an sich als
Beeinträchtigung der Waldfunktionen einzustufen wäre. Konsequen-
terweise hat der Gesetzgeber hierfür deshalb auch keine explizite Re-
gelung statuiert und beispielsweise auch darauf verzichtet, ein gene-
relles Verbot oder zumindest restriktive Voraussetzungen für die Be-
willigung einer Veräusserung von öffentlichem Wald an Private zu
erlassen. Vielmehr beschränkte sich der Gesetzgeber darauf, den
Grundsatz zu statuieren, wonach durch die Veräusserung von Wald in
öffentlichem Eigentum die Waldfunktionen nicht beeinträchtigt wer-
den dürfen.
Von einer Beeinträchtigung der Waldfunktionen alleine durch
die Veräusserung von öffentlichem Wald an Private ist nicht auszuge-
hen. Die Abteilung Wald äusserte zwar die Auffassung, dass eine
öffentliche Eigentümerschaft in der Regel besser dafür sorgen dürfte,
dass neben einer naturnahen Holzproduktion auch Erholungs- und
Freizeitbedürfnisse sowie Naturschutzanliegen der örtlichen Be-
völkerung gleichwertig beachtet würden (...). Daraus darf indessen
kein prinzipieller, absoluter Vorrang der öffentlichen Eigentümer-
schaft bei der Veräusserung von öffentlichem Wald abgeleitet wer-
den. Ein solcher prinzipieller Vorrang findet denn auch weder im
Wortlaut, noch in der Systematik des Waldgesetzes, noch in dessen
Materialien oder dem Sinn und Zweck von Art. 25 Abs. 1 WaG eine
Grundlage. Eine derart grundlegende Wertung müsste aber im
Waldgesetz selber unmissverständlich zum Ausdruck kommen, was
vorliegend jedoch gerade nicht der Fall ist. Art. 25 Abs. 1 WaG sieht
eine Verweigerung der Bewilligung zur Veräusserung von öffentli-
chem Wald vielmehr nur dann vor, wenn die Waldfunktionen durch
diese beeinträchtigt werden.
Abgesehen davon, dass sich die Bewirtschaftung von Wald
durch Private ohnehin nicht generell als weniger professionell und
sachgemäss als etwa jene durch Ortsgemeinden oder politische Ge-
meinden einstufen lässt, ist schliesslich zu beachten, dass auch Pri-
vate der Aufsicht der kantonalen forstlichen Behörden unterliegen.
Dementsprechend besitzen die zuständigen Behörden auch genügend
Möglichkeiten, bei einer Beeinträchtigung von öffentlichen Interes-
sen zu intervenieren, soweit es der Schutz der Waldfunktionen erfor-
dert. Bei Indizien für eine entsprechende Beeinträchtigung ist es
denn auch ohne weiteres angebracht, die Anordnung geeigneter Auf-
lagen in Erwägung zu ziehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwal-
tungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2010 i.S.
Alpgenossenschaft Wolzen gegen Volkswirtschaftsdepartement des
Kantons St. Gallen und Ortsgemeinde Wattwil betreffend Verweige-
rung der forstrechtlichen Bewilligung zur Veräusserung von Wald an
Private; www.gerichte.sg.ch, Verwaltungsgericht, B 2010/110).
4. Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts
4.1
Nach der dargelegten Rechtslage verbleibt es zu prüfen, ob die
Abteilung Wald der vorliegend nachgesuchten Veräusserung der
Waldparzelle Nr. X an die B. zu Recht ihre Bewilligung erteilte.
Hiezu ist einzig zu beurteilen, ob mit dieser Veräusserung eine
Beeinträchtigung der Waldfunktionen im Sinne von Art. 25 Abs. 1
WaG verbunden ist. Dagegen ist es grundsätzlich nicht von Rele-
vanz, ob vorgängig neben B. noch weitere Kaufinteressentinnen und
-interessenten, insbesondere auch Körperschaften des öffentlichen
Rechts, zur Diskussion gestanden haben beziehungsweise allenfalls
in die Evaluation der Veräusserin hätten einbezogen werden sollen.
So gehört es im Rahmen der waldrechtlichen Beurteilung einer nach-
gesuchten Veräusserung nicht zu den Pflichten der Bewilligungsbe-
hörde, selber nach weiteren möglichen Käuferschaften Ausschau zu
halten oder die Waldverkäuferin beziehungsweise den Waldverkäufer
zumindest anzuhalten, ihr neben der konkret nachgesuchten Veräus-
serung allenfalls noch weitere Veräusserungsoptionen zur Auswahl
zu unterbreiten. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Be-
willigung der Veräusserung erfüllt sind, stünde es der Bewilligungs-
behörde ohnehin nicht zu, die Waldeigentümerin beziehungsweise
den Waldeigentümer zu verpflichten, das betreffende Waldstück an
eine andere Käuferschaft als vorgesehen zu veräussern. Eine derar-
tige Vorgehensweise würde die beim Waldverkauf ebenfalls gelten-
den privatrechtlichen Grundsätze (Vertragsfreiheit) noch weiter be-
lasten, was zu vermeiden ist. Demgemäss kann die Bewilligungsbe-
hörde das ihr konkret unterbreitete Veräusserungsgesuch nur ableh-
nen oder - allenfalls unter Auflagen - bewilligen. Vorliegend war die
Abteilung Wald somit auch nicht verpflichtet, den Gründen für die
mit der Beschwerdeführerin als Standortgemeinde letztlich nicht zu-
stande gekommene Veräusserungsvereinbarung nachzugehen oder
sogar selber auf eine entsprechende Veräusserung hinzuwirken. Im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung konnte sich die Abteilung Wald
somit auf die Feststellungen beschränken, dass die Waldparzelle im
Januar 2015 zwar öffentlich - in der Wochenzeitung "(...)" - zum
Kauf ausgeschrieben und zusätzlich auch der Beschwerdeführerin
selber zum Kauf angeboten worden sei, ein verbindliches und damit
konkret zu beurteilendes Angebot seitens der Beschwerdeführerin je-
doch - im Unterschied zu jenem der B. - gefehlt habe. Ob die Be-
schwerdeführerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Bewirt-
schaftung der konkreten Waldparzelle gleichermassen oder grund-
sätzlich sogar noch besser geeignet wäre als die B., war für die Ab-
teilung Wald für ihren Bewilligungsentscheid somit nicht ausschlag-
gebend und konnte deshalb auch offen gelassen werden. Dasselbe
gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, das heisst die
nachstehende Beurteilung hat sich auf die bewilligte und vorliegend
angefochtene Veräusserung an die B. zu beschränken (...).
4.2
Gemäss der Aktenlage ist es grundsätzlich - auch seitens der
Beschwerdeführerin - unbestritten geblieben, dass die B. in der Lage
ist, die Waldbewirtschaftung ordnungsgemäss auszuführen. Zudem
lassen sich den Akten auch keine Anhaltspunkte entnehmen, dass die
vorgesehene Veräusserung eine Beeinträchtigung der Waldfunktionen
nach sich ziehen könnte. Vielmehr erweist sich die B. aufgrund ihrer
Struktur und Anlage grundsätzlich als geeignet, Wald sachgemäss zu
bewirtschaften und zu pflegen. Als kantonale Naturschutzorganisa-
tion hat sie denn auch den Schutz, die Pflege, den Erhalt und die
Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen,
Tieren und Pflanzen zum Ziel. Insbesondere setzt sie sich dabei auch
für die Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt (Biodi-
versität) ein. (...)
(...)
Nach dem Gesagten sind mit der Veräusserung der Waldparzelle
Nr. X an die B. keine Beeinträchtigungen der mit der Waldgesetzge-
bung verfolgten Ziele zu erwarten. Die durch die Abteilung Wald der
Ortsbürgergemeinde H. erteilte Bewilligung steht dementsprechend
im Einklang mit Art. 25 Abs. 1 WaG und der diesbezügliche Ent-
scheid vom 30. Juli 2015 lässt sich daher rechtlich nicht beanstanden.
Die durch die Ortsbürgergemeinde T. gegen die Bewillligung der
Veräusserung an die B. erhobene Beschwerde ist demzufolge
vollumfänglich abzuweisen.
(...)