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86 Solaranlage
Unzulässigkeit einer Aufdach-Fotovoltaikanlage in einer Kernzone, wenn
sie - anders als eine Indachanlage - die Dachgestaltung stark unruhig
macht und das Ortsbild wesentlich beeinträchtigt
Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom
3. Februar 2017 (BVURA.16.533)
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Aus den Erwägungen
2. Bauvorhaben
Der Beschwerdeführer will auf seinem Gebäude an der Haupt-
strasse (Parzelle 853) eine 67 m2 grosse Aufdach-Fotovoltaikanlage
mit insgesamt 41 Modulen realisieren. Die einen Module (2x16) sol-
len in zwei Reihen im oberen Bereich des Hauptdachs, die anderen
(3x3) auf dem Wintergartenvorbau angebracht werden.
Die Gemeinde hat eine Baubewilligung verweigert mit der Be-
gründung, dass es in der Kernzone nur Indachanlagen gebe und Auf-
dachanlagen aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht bewilligt wür-
den. Der Beschwerdeführer hingegen hält den Entscheid für bundes-
rechtswidrig und aus Kosten- und Energieeffizienzgründen für
unverhältnismässig. Auch würde die geplante Anlage optisch nicht
stören.
3. Rechtliche Grundlagen
3.1
Die Bauparzelle liegt in der Kernzone K2.
Es handelt sich dabei um eine Schutzzone, wo das Erstellen von
Solaranlagen der Baubewilligungspflicht unterliegt (Art. 9 Abs. 4
BNO, § 49a Abs. 2 BauV, Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG).
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Solaranlagen sind all-
gemein die Bestrebungen des Bundesgesetzgebers zu beachten, sol-
che Anlagen auf der Ebene des Raumplanungsrechts zu fördern. Der
Bund hat im Raumplanungsgesetz auf den 1. Januar 2008 hin einen
Art. 18a eingefügt. Dieser verlangt, dass in Bau- und Landwirt-
schaftszonen sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte
Solaranlagen zu bewilligen sind, sofern keine Kultur- und Na-
turdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträch-
tigt werden. In der Referendumsabstimmung vom 3. März 2013 hies-
sen die Stimmbürger zudem eine Revision von Art. 18a RPG gut.
Dieser befreit Solaranlagen unter gewissen Voraussetzungen von der
Baubewilligungspflicht (Abs. 1) und erklärt, dass die Interessen an
der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden und neuen Bauten den
ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen (Abs. 4). Art. 18a
Abs. 2 RPG räumt dem kantonalen Gesetzgeber allerdings einen ge-
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wissen Gestaltungsspielraum ein, und Abs. 3 statuiert für Kultur- und
Naturdenkmäler eine Ausnahme.
Auf Schutzzonen - wie hier eine vorliegt - ist Art. 18a RPG mit
den präzisierenden bundesrätlichen Verordnungsvorschriften zu den
bewilligungsfreien Solaranlagen hingegen nicht direkt anwendbar
(vgl. Art. 32a RPV). Doch ist auch für diese Zonen der der bundesge-
setzlichen Bestimmung zugrunde liegende Förderungszweck zu be-
rücksichtigen. So darf nur mit Zurückhaltung davon ausgegangen
werden, dass eine Solaranlage das Orts- oder Landschaftsbild
wesentlich beeinträchtigt und deshalb nicht bewilligt werden kann.
Bloss untergeordnete Veränderungen des Erscheinungsbilds müssen
hingenommen werden und können einen Bauabschlag nicht recht-
fertigen. Eine allfällige negative Präjudizierung für die Folgeent-
wicklung des Ortsbilds darf bei der Beurteilung mitberücksichtigt
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2015 und
1C_180/2015 vom 11. Mai 2016, Erw. 6.6; 1C_345/2014 vom
17. Juni 2015, Erw. 3.3 sowie 1C_311/2012 vom 28. August 2013,
Erw. 5.3).
3.2
Gemäss kommunalem Recht umfasst die Kernzone K2, wo die
Bauparzelle liegt, die alten Dorfteile, die in ihrer charakteristischen
Bauweise und Stellung der Gebäude weitgehend erhalten sind. Bau-
vorhaben dürfen den vorhandenen Dorfcharakter nicht verändern; es
ist eine gute Gesamtwirkung anzustreben (§ 11 BNO).
Bei Solaranlagen ist - nebst der Anordnung auf dem Dach und
der Integration ins Ortsbild - namentlich die Integration in das Dach
ausdrückliches Kriterium für die Beurteilung der Einordnung (§ 53
Abs. 2 lit. c BNO). Das "Merkblatt für Solaranlagen in Kernzonen"
vom 8. August 2011, das der Gemeinderat am 15. August 2011 be-
schlossen hat, formuliert für alle Kernzonen namentlich folgende Ge-
staltungskriterien:
Die Anlagen sollen sich der optischen Erscheinung am Gebäude
unterordnen und gestalterisch gut in die bestehende Umgebung ein-
fügen.
...
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Zu bevorzugen sind wenn möglich, insbesondere bei Neubau-
situationen und Dacherneuerungen, in die Dachhaut integrierte An-
lagen.
Ähnliche Formulierungen enthält auch das kantonale Merkblatt
"Solaranlagen; Grundlagen zur Erstellung", Fassung von November
2016, auf das die BNO pauschal verweist (§ 9 Abs. 4 BNO). Im
Merkblatt heisst es (S. 18, Ziff. 3.1; S 20 Ziff. 3.2.2):
Werden Solaranlagen auf schutzwürdigen und geschützten Ob-
jekten oder in Schutzgebieten geplant, gelten erhöhte Anforde-
rungen im Hinblick auf eine optimale Integration. Die Wahrung
der öffentlichen Interessen in Bezug auf eine qualitätsvolle
bauliche, denkmal- und ortsbildgerechte Umsetzung steht dabei
im Vordergrund. Das Projekt sollte das Objekt nicht wesentlich
beeinträchtigen, und die historisch-bauliche Situation muss für
die Montage einer Solaranlage tauglich sein.
3.2.2 Geometrische Ausgestaltung
...
Die Flächenanteile der Solaranlagen stehen in einem unterge-
ordneten Verhältnis zum Objekt und zur Umgebung.
...
Der bündige Einbau der Kollektoren oder Panels in die Beda-
chung (Indachanlage) soll angestrebt werden, damit ihre
Oberfläche die Dachverkleidung nicht überragt. Wird die An-
lage auf die Dachoberfläche montiert, ist die kastenartige Wir-
kung zu berücksichtigen.
4. Beurteilung
4.1
Am Augenschein hat die kantonale Fachperson das Bauvorha-
ben wie folgt beurteilt:
Der Gemeinderat habe zum Schutz des Ortsbilds in den Kernzo-
nen sehr differenzierte Zonenzuweisungen vorgenommen und drei
Kernzonenbereiche ausgeschieden. Die Kernzone K1 umfasse den
alten Bereich mit den schützenswerten Gebäuden von höherer Quali-
tät. In der Kernzone K2 seien die Gebäude weniger hochwertig als
die alten Bauernhäuser. Es gebe murale Bauten, Lochfassaden. Auch
habe es Fremdkörper. Doch könne die Kernzone K2 insgesamt als
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weitgehend intakt bezeichnet werden. Entsprechend verfolge die Ge-
meinde mit der Kernzone K2 das Ziel, eine gewisse Homogenität zu
bewahren. Das Nachbargebäude 139a/139b, ein Neubau, sei (entge-
gen der Ansicht des Beschwerdeführers) nach den für die Kernzone
geltenden Prinzipien erstellt worden. Der Bau sei mural, habe ein
Satteldach und stehe mit der Strasse in Beziehung. - Die Kernzone
K3 hingegen sei heterogener und entsprechend weniger hochwertig.
Die Kernzone K2, um die es hier gehe, umfasse die grösste Flä-
che innerhalb der Kernzonen. Der Strassenzug sei hier vor allem
wichtig. Wichtig seien daher der Bezug zur Strasse, die Vorplätze,
die Vorbauten, die Körnigkeit, die Dachformen - Satteldächer -, die
Materialart, das Murale sowie die Fassadengestaltung. Das Dach des
Gebäudes Hauptstrasse 141 (Bauparzelle) präge den Strassenraum
und sei sehr präsent im Strassenbild. Das Gebäude liege in der ersten
Bautiefe. - Was die Frage der Intaktheit der Kernzone K2 betreffe,
sehe er wie der Gemeinderat das Ortsbild als weitgehend intakt an.
Das Intakte herrsche vor - mit gewissen Ausnahmen (Bahnhofstrasse
125: "Siloaufbau" und 129: Flachdachterrasse). Solche Ausnahmen
seien aber durchaus üblich. Nichtsdestotrotz weise das Ortsbild eine
Einheitlichkeit auf und sei weitgehend intakt. Es gehe nicht zuletzt
auch um die künftige Entwicklung: Das Charakteristische der Dorf-
kernzone solle erhalten und weiterentwickelt werden.
Die bereits erstellte Indachsolaranlage auf dem Gebäude Schul-
hausweg 1 in der Kernzone K2 sei von wenigen Ziegeln umsäumt.
Das Dach präsentiere sich als ruhiges einfaches Feld, als (unun-
terbrochene) durchlaufende Fläche. Auf diese optische Wirkung, die
flächenbündige Gestaltung, komme es an. Die Aufdachsolaranlage
des Gebäudes Unterforststrasse 4 in der Wohnzone W2 mit seiner
aufgesetzten Geometrie zeige das - in einer Kernzone nicht vorstell-
bare - Gegenstück.
Zum Bauvorhaben: In der Kernzone K2 seien Solaranlagen
grundsätzlich bewilligungsfähig. Allerdings müsse die Gestaltung äs-
thetisch überzeugen. Die hier gewählte Anordnung der Solarpanels in
der oberen Hälfte des Dachs mit den Ziegeln darunter sei zweckmäs-
sig und überzeugend. Allerdings entständen mit einer Aufdach-
Ausführung zwei Ebenen. Dadurch verschlechtere sich das Bild. Das
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Feld müsse möglichst ruhig verlaufen. Der technisch bedingte Absatz
von 8 bis 15 cm schaffe ein ungleiches Niveau: Dadurch überragten
die Panels die Dachziegel in augenfälliger Weise, und das Ortsbild
werde wesentlich beeinträchtigt. Ziel müsse sein, Anlage und Ziegel
auf die gleiche Ebene zu bringen. Ob die Niveaudifferenz nun 8, 10
oder 15 cm betrage, sei nicht entscheidend. Der Punkt sei, dass op-
tisch zwei Ebenen entständen. Damit dies nicht erfolge, verlangten
auch andere Gemeinden Indachanlagen.
4.2
Diese Ausführungen der Fachperson sind durchaus nachvoll-
ziehbar und schlüssig. Der Augenschein hat gezeigt, dass sich
Indach- von Aufdachanlagen optisch in Bezug auf den Niveauun-
terschied von Panelfeld zu übrigem Dach frappant unterscheiden und
so eine Aufdachanlage die Dachgestaltung stark unruhig macht. Der
Gemeinderat ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass die
Aufdachanlage wegen der wesentlichen Beeinträchtigung des
Ortsbilds nicht bewilligt werden kann.
Ebenso ist den Bemerkungen der Fachperson zu folgen, dass
zwar einzelne Bausünden (Bahnhofstrasse 125 und 129) vorhanden
seien, das Ortsbild aber dennoch als weitgehend intakt einzustufen
sei. Diese wenigen Bausünden aus einer ferneren Vergangenheit las-
sen nicht den Rückschluss zu, dass der Gemeinderat das Ortsbild
nicht konsequent schütze oder ein schützenswertes Ortsbild heute gar
nicht mehr bestehe.
4.3
Der Beschwerdeführer bringt noch vor, dass eine Indachanlage
um rund 25 % teurer sei, einen um "wenigstens 10 %" geringeren
Energieertrag habe und ebenfalls Reparaturen nur mit grösserem
Aufwand behoben werden könnten. Für ihn komme daher eine sol-
che Anlage nicht in Frage.
Der Gemeinderat hat ausgeführt, dass er das Baugesuch bewilli-
gen werde, wenn die Ausführung nicht als Aufdach-, sondern als In-
dachanlage erfolge. Der Beschwerdeführer bleibt so frei zu wählen,
ob er nun eine Indachanlage realisieren oder die Energieversorgung
des Hauses auf andere Weise sicherstellen will. Dass eine Indachan-
lage teurer zu realisieren und weniger rentabel ist als eine
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Aufdachanlage, trifft zwar zu. Doch überwiegen hier die öffentlichen
Interessen des Ortsbildschutzes die privaten ökonomischen Interes-
sen des Beschwerdeführers und das mitbetroffene öffentliche Inte-
resse an einer preislich möglichst vorteilhaften, effizienten Nutzung
erneuerbarer Energien.
4.4
Die anwendbaren Richtlinien verbieten - wie der
Beschwerdeführer bemerkt - Aufdachanlagen nicht absolut. Denkbar
ist, dass die technische Entwicklung auf diesem Gebiet auch in Be-
zug auf die Einpassung Verbesserungen bringen wird, so dass be-
stimmte Aufdachanlagen in Schutzzonen bewilligungsfähig werden.
Ferner sind Situationen denkbar, wo eine Aufdachanlage kaschiert ist
oder auf einem Dachfeld liegt, das den Blicken der Öffentlichkeit
entzogen ist, und so das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Eine solche
Situation liegt hier jedoch nicht vor.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.