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87 Hauszufahrt; Dachgeschoss, Dachaufbauten
- Eine 31 m lange private Zufahrt zur Erschliessung von vier Gebäu-
den gilt als Hauszufahrt und darf bei der Berechnung der Ausnüt-
zungsziffer zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt werden
(Erw. 2.2).
- Am Dach angebrachte Vorbauten, die über die Trauflinie ragen, sind
keine blossen Dachaufbauten; sie machen das Dachgeschoss zum
Vollgeschoss (Erw. 4).
Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom
8. Dezember 2017 (BVURA.17.386).
Aus den Erwägungen
2.2
Der Beschwerdeführer rügt in Zusammenhang mit der Berech-
nung der Ausnützungsziffer, dass der Zufahrtsweg als Feinerschlies-
sungsanlage gelte und die Bauherrschaft diesen Weg nicht habe zur
anrechenbaren Grundstücksfläche zählen dürfen.
Gemäss anwendbarem Recht dürfen die Flächen der Hauszu-
fahrten zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt werden, nicht
aber die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund-,
Grob- oder Feinerschliessung (§ 32 Abs. 4 BauV; Anhang 1 Ziff. 8.1
BauV). Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss einzelner
Grundstücke oder Gruppen von Parzellen an die Anlagen der Grob-
oder Grunderschliessung. Von der Feinerschliessung abzugrenzen
sind die Hauszufahrten: Diese verbinden ein einzelnes Gebäude oder
eine zusammengehörende Gebäudegruppe mit den Anlagen der Fein-
oder Groberschliessung. Abgrenzungskriterien für die Beurteilung,
ob es sich um eine blosse Hauszufahrt oder um eine Feiner-
schliessungsanlage handelt, können sein die Bautiefe, die Zahl der
erschlossenen Parzellen und Gebäuden und ihre Zusammengehörig-
keit, die Länge der Strasse sowie die Darstellung im Erschliessungs-
plan. Die Abgrenzung im Einzelnen kann unklar sein. In einem Fall
hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass eine 150 m lange pri-
vate Strasse, die zu sieben unterschiedlichen Grundstücken (Gebäu-
den) führt und diese erschliesst, nicht mehr als blosse Hauszufahrt
angesehen werden kann (VGE III/15 vom 23. Februar 2016,
Erw. 3.1.1; Verein für Landesplanung, Die Baulanderschliessung und
deren Finanzierung, Schriftenfolge 72 / Juni 2006, S. 11 f.).
Im vorliegenden Fall wird der bestehende Zufahrtsweg auf der
Bauparzelle so ausgebaut, dass er nicht mehr bloss das eine Wohnge-
bäude auf der Westseite der Bauparzelle erschliesst, sondern auch als
Zufahrt für die drei neuen Häuser auf der Ostseite genutzt werden
kann. Der Weg misst eine Länge von rund 31 m und ist 4 m breit
(Fläche ca. 170 m2). Im Erschliessungsplan ist die alte Zufahrt zur
Information abgebildet. Aufgrund der geringen Länge ist es richtig,
den Weg als Hauszufahrt zu taxieren und ihn zur anrechenbaren
Grundstücksfläche zu zählen. Die Beschwerde erweist sich in diesem
Punkt als unbegründet.