89 Schattendiagramm
- Der Schattenwurf wird an den mittleren Wintertagen, dem
8. Februar und 3. November, gemessen (Erw. 3.1).
- Eine zusätzliche Beschattung um wenige Minuten steht - in Abwä-
gung der Interessen - der freien Anordnung eines Attikageschosses
nicht entgegen (Erw. 3).
Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom
13. April 2017 (BVURA.16.574)
Aus den Erwägungen
3. Schattenwurf
3.1
Die Beschwerdeführenden beanstanden eine unzulässige Be-
schattung ihrer eigenen Liegenschaft 1424 und der östlich
angrenzenden Liegenschaft 3487.
Alle Gebäude müssen den Anforderungen des Gesundheits-
schutzes entsprechen, wie namentlich in Bezug auf eine genügende
Besonnung (§ 52 Abs. 1 BauG). Weitere präzisierende Bestimmun-
gen zur Zulässigkeit des Schattenwurfs enthält das kantonale Recht
nicht. Ob eine übermässige Beeinträchtigung durch Schattenwurf
vorliegt, ist allerdings nach aargauischer Praxis nur zu überprüfen,
wenn die durch die Bau- und Nutzungsordnung vorgegebenen
Grenzabstände unter- oder die Gebäudehöhen überschritten werden,
überdies aber auch, wenn - wie hier - ein Attikageschoss realisiert
wird und sich die Frage stellt, ob wegen der frei gewählten Anord-
nung der Attikafläche das Nachbargrundstück übermässig be-
einträchtigt wird (vgl. Anhang 3 BauV: § 12 ABauV; VERENA
SOMMERHALDER FORESTIER, in: Kommentar zum Baugesetz des
Kantons Aargau, Bern 2013, § 52 N 67, RRB 2006-000075 vom
25. Januar 2006, Erw. 2b; EBVU BDRA.04.486 vom 7. Februar
2005, Erw. 6b).
Die zulässige Dauer des Schattenwurfs auf eine Nachbarliegen-
schaft darf an einem mittleren Wintertag in der Regel höchstens zwei
Norden gelegenen M.-Strasse und der Nachbarparzelle 1424 um
5,20 m höher. Das Bauvorhaben wirft am mittleren Wintertag einen
Dauerschatten von ca. 2¾ Stunden auf das Nachbargebäude der Par-
zelle 1424. Gemäss den Nachberechnungen der Bauherrschaft könnte
diese Beschattung allerdings bloss um 8 Minuten reduziert werden,
wenn das Attikageschoss ganz weggelassen würde.
Beim (vom Schattenwurf) betroffenen Gebäude auf Parzelle
1424 handelt es sich um ein freistehendes Zweifamilienhaus mit ei-
ner Wohnung im Erd- und Obergeschoss und einer zweiten, kleinen
Wohnung, im Dachgeschoss. Betroffen von der Beschattung ist im
Wesentlichen einzig das Wohnzimmer im Erdgeschoss, das nach Sü-
den drei Fenster und nach Westen ein Fenster aufweist. Der
Gebäudeabstand zum geplanten Neubau beträgt 18,7 m. Anders als
die Bauparzelle (Wohnzone W2) liegt die Nachbarparzelle 1424 in
der Wohn- und Arbeitszone WA4, wo im Unterschied zur Zone W2
deutlich höhere Bauten zugelassen sind und eine verdichtete Bau-
weise angestrebt wird (§§ 5 und 7 Abs. 3 BNO).
Als Teil des Beschattungsproblems kann angesehen werden,
dass das Gebäude auf Parzelle 1424 den Kantonsstrassenabstand um
rund 1,5 m unterschreitet und so näher an die Bauparzelle herange-
rückt ist.
Der Stadtrat hat für die Beurteilung der Schattenauswirkung ei-
nen Fachbericht in Auftrag gegeben. Der Bericht stützt sich auf das
Grundlagenbuch von Etienne Grandjean ab (ETIENNE GRANDJEAN,
Wohnphysiologie: Grundlagen gesunden Wohnens, 1973). Er nimmt
als Basis für die Beurteilung das Schattendiagramm "Niveau Strasse
448,60 m.ü.M.", da die Beschattung eines Objekts in der Regel auf
dem Niveau des Fusspunkts, und nicht auf dem Niveau der Fenster-
oder Augenhöhe, zu messen ist. Der Bericht berücksichtigt ferner die
örtlichen topografischen Verhältnisse. Er führt dazu aus, dass der Hü-
gel "Schlossbaan" im Süden keine zusätzliche Beschattung bewirke,
und kommt zu folgendem Schluss:
"Die Parzelle Nr. 1424 wird am mittleren Wintertag auf ca. 25 %
der Grundfläche vom Dauerschatten tangiert. Das bestehende Haus
auf der Parzelle 1424 wird auf ca. 50 % der Grundfläche (inkl. An-
bau) betroffen. ... Bei einem Sonnenaufgang um 9.00 Uhr am
9. Februar beträgt die Länge der Besonnung in den Fenstern des
Wohnzimmers im Erdgeschoss insgesamt zwischen ca. 105 bis
180 Minuten. Die weiteren Wohnräume in den höheren Geschossen
werden von der Höhenlage begünstigt und die Besonnung dauert
dementsprechend länger. ... Die Schattendiagramme zeigen eine Be-
einträchtigung des Hauses auf der Parzelle Nr. 1424. Dennoch kann
der sogenannte Dauerschatten nicht als vollständiger Lichtentzug
verstanden werden. Es ist darum auch die Besonnungsdauer zu beur-
teilen. Gemäss § 52 Abs. 2 BauG und auf Grund der örtlichen
Verhältnisse (Topografie) müssen die wohnpolizeilichen und wohnhy-
gienischen Anforderungen geprüft werden. Mittels einer vereinfach-
ten Überprüfung der Besonnungsdauer im Wohnzimmer im Erdge-
schoss konnte festgestellt werden, dass die wohnhygienischen fach-
lichen Empfehlungen an die Besonnung erfüllt werden."
Der Fachbericht erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig,
so dass darauf abgestellt werden kann. Ferner ist zu berücksichtigen,
dass es sich beim geplanten Attikageschoss um eine attraktive,
120 m2 grosse 4½-Zimmer-Wohnung mit einer 72 m2 grossen Terras-
se auf der Westseite handelt. Die verdichtete Bauweise und das
Schaffen zusätzlicher attraktiver Wohneinheiten ist von grossem
öffentlichem Interesse. Eine Umplatzierung würde dazu führen, dass
das Attikageschoss nach Norden, zur viel befahrenen Kantonsstrasse
hin, ausgerichtet und nicht mehr attraktiv wäre.
Auch vergrössert das Attikageschoss die Beschattung des Nach-
bargebäudes bloss um wenige Minuten. Es lässt sich nicht sagen,
dass dadurch die Dauer des Sonnenlichtentzugs untragbar oder eine
bereits untragbare Situation zusätzlich verschärft würde. So überwie-
gen die Interessen der Bauherrschaft an der Realisierung ihres
Bauvorhabens.
3.3
Die Beschwerdeführenden bringen ferner vor, dass das Bauvor-
haben ebenfalls die Liegenschaft 3487 übermässig beschatte. Auf
solche Drittinteressen können sich die Beschwerdeführenden
mangels Beschwer allerdings nicht berufen, jedenfalls solange nicht
zwingendes Recht klar verletzt ist und ein Einschreiten von Amtes
wegen geboten wäre. Zwingendes Recht ist schon deshalb nicht ver-
letzt, weil es in der Dispositionsfreiheit der Privaten liegt, die Gebäu-
deabstände zu verkleinern und eine grössere Beschattung hinzuneh-
men (vgl. § 47 Abs. 2 BauG). Ohnehin erscheint die Beschattung des
Gebäudes auf Parzelle 3487 weniger problematisch, da der
Gebäudeabstand 25 m und mehr beträgt und das Bauvorhaben nicht
direkt vis--vis, sondern weiter westlich steht (vgl. erwähnter
Fachbericht, Abbildung S. 8).
In diesem Punkt ist die Beschwerde demnach unbegründet.