VII. Verwaltungsrechtspflege
90 § 42 Abs. 1 lit. a VRPG, § 4 Abs. 2 BauG und § 60 Abs. 2 BauV
Die Beschwerdeberechtigung in Bausachen setzt voraus, dass sich die be-
treffende Person mittels einer formrichtige Einwendung am erstinstanz-
lichen Verfahren beteiligt hat; die im Einwendungsverfahren gestellte An-
träge bestimmen den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren. An
Laieneingaben sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 25. Januar 2017 i.S. M.B. ge-
gen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für
Baubewilligungen)/Gemeinderats W. (RRB Nr. 2017-000052)
Aus den Erwägungen
1.
1.1
Im vorliegenden Verfahren stellt sich vorab die Frage der Be-
schwerdelegitimation: Die Beschwerdegegner R. und C.S. bestreiten
die Beschwerdeberechtigung von M. B. (nachstehend: Beschwerde-
führerin) und machen geltend, die Beschwerdeführerin habe sich
innerhalb der Auflagefrist nicht formrichtig am erstinstanzlichen
Verfahren beteiligt, weil ihre Einwendung vom 24. Juni 2015 - trotz
vermutungsweisem Hinweis auf die Formerfordernisse einer
Einwendung in der Baugesuchspublikation - keinen Antrag enthalten
habe; der Gemeinderat W. hätte daher auf die Einwendung gar nicht
eintreten dürfen und die Berechtigung zur anschliessenden Be-
schwerdeführung sei verwirkt worden. Selbst wenn man aber zu
Gunsten der Beschwerdeführerin von einem zumindest sinngemäss
gestellten Antrag im Einwendungsverfahren ausgehen wolle, betreffe
dieser ausschliesslich den Gewässerabstand; alle übrigen Punkte
habe die Beschwerdeführerin verspätet - lange nach Ablauf der Ein-
wendungsfrist - vorgebracht. Daher sei das Beschwerdeverfahren in
diesem Eventualfalle auf den Punkt des Gewässerabstandes be-
schränkt.
1.2
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer ein schützenswertes eigenes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (vgl.
§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). In Bausachen sind diese Voraussetzungen
in aller Regel für unmittelbare Nachbarn des Bauvorhabens ohne
weiteres zu bejahen; zu Recht anerkennen die Beschwerdegegner
dies auch bei der Beschwerdeführerin, die unmittelbar auf der gegen-
überliegenden Strassenseite der Bauparzelle wohnt. Zusätzlich wird
allerdings in Bausachen für die Beschwerdeberechtigung verlangt,
dass sich die betreffende Person mittels einer formrichtigen - d.h.
schriftlichen sowie Antrag und Begründung enthaltenden - Einwen-
dung am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat und mit dieser
nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist (sog. Erfordernis der for-
mellen Beschwer); wer es unterlässt, eine Einwendung zu erheben,
obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den Baubewilligungsent-
scheid später nicht anfechten (vgl. § 4 Abs. 2 BauG). Die im Einwen-
dungsverfahren fristgerecht gestellten Anträge bestimmen sodann
auch den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren; eine spätere Er-
weiterung der Anträge ist nicht mehr möglich (vgl. § 60 Abs. 2
BauV). Zulässig ist allerdings das Vorbringen neuer Rügegründe, so-
weit sich diese innerhalb des mit den Einwendungsanträgen um-
schriebenen Streitgegenstands befinden. Mit andern Worten ausge-
drückt: Wer in seiner Einwendung fordert, dass die Baubewilligung
mit einer bestimmten Auflage zu ergänzen ist, kann im Be-
schwerdeverfahren nicht mehr die Verweigerung der Baubewilligung
beantragen; wer dagegen in der Einwendung die Verweigerung der
Baubewilligung verlangt, darf später im Beschwerdeverfahren wei-
tere, in der Einwendungsbegründung noch nicht erwähnte Gründe
vorbringen, die gegen die Erteilung einer Baubewilligung sprechen.
1.3
Entgegen der Argumentation der Bauherrschaft ist vorliegend
die Legitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen. Wohl trifft zu,
dass ihre Einwendung vom 24. Juni 2015 keinen ausdrücklichen An-
trag enthielt, sondern sich auf die Rüge beschränkte, dass der Ge-
wässerabstand lediglich 6 m und nicht 8 m zuzüglich der Gewässer-
breite betrage (vgl. ...). Allerdings werden bei Eingaben von juristi-
schen Laien nach der Rechtsprechung (vgl. AGVE 2007 S. 234)
keine allzu hohen Anforderungen an die formellen Voraussetzungen
gestellt, und die Praxis lässt es genügen, wenn sich das Ein-
wendungsbegehren wenigstens sinngemäss aus der Begründung
entnehmen lässt. Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten,
als in der öffentlichen Publikation - anders, als dies die Bauherr-
schaft vermutet - nicht ausdrücklich auf das Antragserfordernis hin-
gewiesen, sondern lediglich festgehalten wurde, dass "Einwendun-
gen (...) während der Auflagefrist schriftlich und begründet an den
Gemeinderat zu richten" sind (vgl. Publikationstext vom 26. Mai
2015). Hinzu kommt, dass der Gemeinderat W. trotz der expliziten
Vorschrift in § 60 Abs. 1 BauV darauf verzichtet hat, eine Nachfrist
zur Verbesserung anzusetzen; auch die Bauherrschaft selbst hat in
ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2015 zur seinerzeitigen
Einwendung der Beschwerdeführerin den fehlenden ausdrücklichen
Antrag nicht beanstandet, sondern materiell zum Anliegen der
Beschwerdeführerin Stellung genommen (vgl. ...). Angesichts
dessen würde es aber dem Grundsatz von Treu und Glauben wider-
sprechen, nunmehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das
Erfordernis der formellen Beschwer als nicht erfüllt zu bezeichnen
und von einer Verwirkung der Berechtigung zur Beschwerdeführung
auszugehen.
Als nicht stichhaltig erweist sich sodann auch das im Eventual-
standpunkt vertretene Argument der Bauherrschaft, die Beschwerde-
berechtigung sei allein auf die Frage des Gewässerabstands zu be-
schränken. Hätte nämlich das Bauvorhaben - wie von der Beschwer-
deführerin in ihrer Einwendung vorgebracht - auf der südöstlichen
Seite der Parzelle einen Gewässerabstand von rund 11.5 m (d.h. 8 m
zuzüglich der Breite der Gerinnesohle von rund 3.5 m) statt des in
den Bauplänen vorgesehenen Abstands von 6 m einhalten müssen,
hätte es von vornherein nicht realisiert werden können; eine Ver-
schiebung von rund 5.5 m war wegen des auf der Westseite vorge-
sehenen Kantonsstrassenabstands von rund 2.6 m gar nicht möglich.
Sinngemäss wurde daher mit der Einwendung die Verweigerung der
Baubewilligung beantragt. Dies erlaubt der Beschwerdeführerin -
wie vorstehend unter Erw. 1.2 dargetan - die Geltendmachung von
weiteren gegen eine Baubewilligung sprechenden Rügen.
Auf die Beschwerde ist daher vollumfänglich einzutreten.
(...)