2018 Schulrecht 469
II. Schulrecht

66 Auswärtiger Schulbesuch
-
Entscheidzuständigkeit bei einem von den Eltern organisierten
Schulortswechsel

-
Hinweise zum Vorgehen und zur Kostentragung bei einer Zuweisung
durch die Schulpflege

Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 14. März 2018 in Sachen
Einwohnergemeinde B. gegen X. (RRB Nr. 2018-000286).
Aus den Erwägungen
1.3
Die Schulpflege der öffentlichen Schule der Wohngemeinde
oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, ist gemäss
den §§ 71 und 73 i.V.m. § 6 Abs. 1 SchulG zuständig, die notwendi-
gen schulorganisatorischen Anordnungen zu treffen. Der Begriff
Wohngemeinde stimmt dabei nicht mit demjenigen des Wohnsitzes
im zivilrechtlichen Sinn überein, sondern entspricht jenem des Auf-
enthaltsorts (RRB Nr. 1988-000693 vom 28. März 1988, Erw. 3.a).
Im Rahmen dieser Kompetenz steht es der Schulpflege der Schule
der Aufenthaltsgemeinde auch zu, ein Schulkind einer auswärtigen
Schule zuzuweisen. Solche Zuweisungen können jedoch nur in zwei
Fallkonstellationen erfolgen: Erstens, wenn die Aufenthaltsgemeinde
die betreffende Schulstufe oder den Schultyp nicht selber führt (zum
Beispiel eine Sonderschule oder Bezirksschule), oder zweitens, wenn
triftige Gründe bestehen, welche ein Abweichen von der Regel des
Schulbesuchs in der Schule der Aufenthaltsgemeinde zwingend not-
wendig macht (zum Beispiel bei einem unzumutbaren Schulweg oder
bei Mobbing; vgl. zum Ganzen: AGVE 2003, S. 524). Im Falle einer
Zuweisung liegt es an der Schulpflege, dafür besorgt zu sein, dass
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die neue Schulgemeinde der Aufnahme zustimmt und die Aufent-
haltsgemeinde die Kosten für den auswärtigen Schulbesuch i.S.v.
§ 52 Abs. 1 SchulG übernimmt (AGVE 2003, S. 524;
RRB Nr. 1987-001382 vom 29. Juni 1997, Erw. 2.a).
Die Schulpflege ist dagegen nicht zuständig, darüber zu befin-
den, ob die Aufenthaltsgemeinde das Schulgeld für den auswärtigen
Schulbesuch zu übernehmen hat (RRB Nr. 1987-001382 vom 29. Ju-
ni 1997, Erw. 2.a). Dieser Entscheid ist bei Einigkeit vom Gemeinde-
rat zu fällen (§ 6 Abs. 1 der Verordnung über das Schulgeld vom
16. Dezember 1985, fortan: SchulgeldV), wobei bei einer entspre-
chenden Zuweisung durch die Schulpflege der wichtige Grund (§ 6
Abs. 1 SchulG) für den auswärtigen Schulbesuch (zum Beispiel aus
Gründen der Sonderschulbedürftigkeit oder des unzumutbaren Schul-
wegs) unwiderlegbar bejaht ist (VGE II/110 vom 10. November
1998, Erw. II.3.c.dd). Nur bei Uneinigkeit der Verfahrensbeteiligten
entscheidet in erster Instanz das BKS, wobei in dieses Verfahren die
Schul-, die Aufenthaltsgemeinde und die Eltern einzubeziehen sind
(§ 6 Abs. 2 SchulgeldV; AGVE 2004, S. 111 ff.).
Mit anderen Worten ausgedrückt steht es der Schulpflege im
Rahmen eines Zuweisungsbeschlusses ohne weiteres auch zu, wichti-
ge Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch eines Kindes zu beja-
hen und ein Kind einer auswärtigen Schule zuzuweisen. Dies bedeu-
tet im Umkehrschluss aber nicht, dass bei einem von den Eltern ei-
genständig organisierten auswärtigen Schulbesuch die Frage, ob ein
wichtiger Grund dafür bestand, nicht nachträglich vom Gemeinderat
beziehungsweise bei Uneinigkeit vom BKS entschieden werden kann
und darf (§ 6 Abs. 1 und 2 SchulgeldV). Der Unterschied zur Varian-
te Zuweisungsbeschluss besteht darin, dass die Eltern bei Verneinung
der wichtigen Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch ein Kosten-
risiko tragen und sie das Schulgeld der Schulgemeinde selber bezah-
len müssen (§ 6 Abs. 2 SchulG). Mit einem Zuweisungsbeschluss
wird dagegen die Schulgeldfrage auf Gemeindestufe vor Entsendung
des Kindes in die auswärtige Schule verbindlich geregelt. Damit ent-
fällt auch das finanzielle Risiko der Eltern (RRB Nr. 1990-002691
von 1. Oktober 1990, Erw. 2.b am Ende). Die Variante Zuweisung
durch die Schulpflege erweist sich damit sowohl für die betroffenen
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Eltern als auch für das Gemeinwesen als vorteilhafter, da keine
finanziellen Unsicherheiten entstehen und die Schulpflege in den
Prozess des Schulortswechsels von Anfang bis Ende integriert ist.
Der Regierungsrat stimmt insoweit auch der von der Beschwerdefüh-
rerin sinngemäss vertretenen Ansicht zu, dass die Variante Zuwei-
sung durch die Schulpflege präferiert werden sollte, zumal sie im
Ergebnis wohl auch weniger konfliktanfällig ist.
Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch die Zuständigkeit des
Gemeinderats der Aufenthaltsgemeinde beziehungsweise des BKS,
über die Festsetzung und Erhebung des Schulgelds zu entscheiden
(§ 6 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 SchulgeldV). Die Tatsache, dass
die Eltern des Beschwerdegegners nicht die Variante Zuweisung
durch die Schulpflege gewählt, sondern den auswärtigen Schulbe-
such ihres Sohnes eigenständig organisiert haben, führt nach dem
oben Gesagten nur dazu, dass der Gemeinderat beziehungsweise das
BKS erst nachträglich über das Vorhandensein von wichtigen Grün-
den für den auswärtigen Schulbesuch entscheiden können, die Eltern
daher ein Kostenrisiko tragen und insofern den Anspruch auf Unent-
geltlichkeit des Volksschulunterrichts unter Umständen freiwillig
aufgegeben haben. Nicht nachvollziehbar ist für den Regierungsrat,
warum es für den Gemeinderat im konkreten Fall nicht möglich
gewesen sein soll, das nachträglich gestellte Gesuch für die Tragung
des Schulgelds materiell zu prüfen und zu beantworten. Dem
Gemeinderat stand es nämlich zu, eine Stellungnahme bei der Schul-
pflege, der Schulleitung und/oder Lehrperson einzuholen. Im Übri-
gen steht es dem Gemeinderat auch zu, die betroffenen Personen
mündlich zum Sachverhalt anzuhören.
Da zwischen den Eltern und der Gemeinde keine Einigkeit über
die Tragung des Schulgelds bestand, war das BKS erstinstanzlich zu-
ständig, über die Tragung des Schulgelds für den auswärtigen
Schulbesuch des Beschwerdegegners zu entscheiden.
(...)