die neue Schulgemeinde der Aufnahme zustimmt und die Aufent-
haltsgemeinde die Kosten für den auswärtigen Schulbesuch i.S.v.
§ 52 Abs. 1 SchulG übernimmt (AGVE 2003, S. 524;
RRB Nr. 1987-001382 vom 29. Juni 1997, Erw. 2.a).
Die Schulpflege ist dagegen nicht zuständig, darüber zu befin-
den, ob die Aufenthaltsgemeinde das Schulgeld für den auswärtigen
Schulbesuch zu übernehmen hat (RRB Nr. 1987-001382 vom 29. Ju-
ni 1997, Erw. 2.a). Dieser Entscheid ist bei Einigkeit vom Gemeinde-
rat zu fällen (§ 6 Abs. 1 der Verordnung über das Schulgeld vom
16. Dezember 1985, fortan: SchulgeldV), wobei bei einer entspre-
chenden Zuweisung durch die Schulpflege der wichtige Grund (§ 6
Abs. 1 SchulG) für den auswärtigen Schulbesuch (zum Beispiel aus
Gründen der Sonderschulbedürftigkeit oder des unzumutbaren Schul-
wegs) unwiderlegbar bejaht ist (VGE II/110 vom 10. November
1998, Erw. II.3.c.dd). Nur bei Uneinigkeit der Verfahrensbeteiligten
entscheidet in erster Instanz das BKS, wobei in dieses Verfahren die
Schul-, die Aufenthaltsgemeinde und die Eltern einzubeziehen sind
(§ 6 Abs. 2 SchulgeldV; AGVE 2004, S. 111 ff.).
Mit anderen Worten ausgedrückt steht es der Schulpflege im
Rahmen eines Zuweisungsbeschlusses ohne weiteres auch zu, wichti-
ge Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch eines Kindes zu beja-
hen und ein Kind einer auswärtigen Schule zuzuweisen. Dies bedeu-
tet im Umkehrschluss aber nicht, dass bei einem von den Eltern ei-
genständig organisierten auswärtigen Schulbesuch die Frage, ob ein
wichtiger Grund dafür bestand, nicht nachträglich vom Gemeinderat
beziehungsweise bei Uneinigkeit vom BKS entschieden werden kann
und darf (§ 6 Abs. 1 und 2 SchulgeldV). Der Unterschied zur Varian-
te Zuweisungsbeschluss besteht darin, dass die Eltern bei Verneinung
der wichtigen Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch ein Kosten-
risiko tragen und sie das Schulgeld der Schulgemeinde selber bezah-
len müssen (§ 6 Abs. 2 SchulG). Mit einem Zuweisungsbeschluss
wird dagegen die Schulgeldfrage auf Gemeindestufe vor Entsendung
des Kindes in die auswärtige Schule verbindlich geregelt. Damit ent-
fällt auch das finanzielle Risiko der Eltern (RRB Nr. 1990-002691
von 1. Oktober 1990, Erw. 2.b am Ende). Die Variante Zuweisung
durch die Schulpflege erweist sich damit sowohl für die betroffenen