2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 491
IV. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht

68 Zonenkonformität in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Ein Fussballplatz ist in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zo-
nenkonform, auch wenn er einem Fussballclub vermietet werden soll;
Kriterium der Allgemeinzugänglichkeit.

Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 29. November 2017 in Sachen
T.H. und Mitbeteiligte gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr
und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats U. betreffend
Baubewilligung für eine Sportanlage (RRB Nr. 2017-001456).
Aus den Erwägungen
4.
4.1
Das Bauvorhaben soll grundsätzlich - wie bereits erwähnt - in
der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Sport (OeBA S) er-
stellt werden; ein Streifen von 2.24 m Breite und 95 m Länge auf der
Südwestseite des Spielfelds 2 käme allerdings in die Grünzone zu
liegen (vgl. dazu nachstehend Ziff. 4.3). Die Zone OeBA ist gemäss
§ 16 der geltenden BNO der Gemeinde U. vom 29. November 2001,
vom Regierungsrat genehmigt am 10. April 2002 (teilrevidiert am 3.
Juni 2004 und regierungsrätlich genehmigt am 8. Dezember 2004)
für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse
dienen (Abs. 1); die OeBA S ist für Sportplatznutzungen vorgesehen
(Abs. 3).
Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist das Bauvorhaben
mit diesem Zonenzweck nicht vereinbar und damit nicht zonenkon-
form. Sie begründen dies damit, dass die Sportanlage mit den vier
Fussballfeldern dem FC T. für 50 Jahre vermietet werden solle und
somit ausschliesslich diesem Verein und dessen Spielbetrieb zur Ver-
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fügung stehen werde, aber nicht für die Allgemeinheit zugänglich
sei; dasselbe gelte für die Parkierungsanlage. Die Sportanlage O. sei
somit mit einem Fussballstadion vergleichbar, welches einzig bei
Publikumsanlässen öffentlich zugänglich sei, im Übrigen aber nur
den Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehe. Daher sei die private
Nutzung die einzige und ausschliessliche Hauptnutzung und nicht
bloss eine in der Zone OeBA S allenfalls noch tolerierbare Nebennut-
zung.
4.2
Dieser Argumentation der Beschwerdeführenden ist nicht beizu-
pflichten. Zwar trifft zu, dass Bauten und Anlagen in der Zone OeBA
grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich sein sollen. Das Krite-
rium der Allgemeinzugänglichkeit bedeutet allerdings nicht, dass
eine Anlage schlechthin jedermann zur Verfügung zu stehen hat; es
ist durchaus möglich, dass der öffentliche Zugang rechtlich oder fak-
tisch eingeschränkt werden kann (vgl. BGE 1C_310/2011, Erw. 2.4
und die dort angegebenen Beispiele einer Tennisanlage beziehungs-
weise eines Fussballclubhauses). Im vorliegenden Fall ist entschei-
dend, dass die gesamte Fussballanlage offensichtlich in erster Linie
dem Breitensport dienen soll; damit ist das öffentliche Interesse im
Sinne von § 16 BNO zweifelsohne gegeben. Daran ändert nichts,
dass die Anlage dem FC T. vermietet werden soll, zumal der FC T.
ebenfalls der Förderung des Breitensports und damit dem genannten
öffentlichen Interesse, aber nicht einem kommerziellen Erfolg ver-
pflichtet ist; mit seinem Engagement für den Breitensport leistet er
denn auch wertvolle Beiträge an die Förderung der Volksgesundheit,
an die physische, psychische und soziale Entwicklung von Kindern
und Jugendlichen sowie in gesellschaftspolitischer Hinsicht an die
Integration und an die soziale Kohäsion. Angesichts dessen sowie
aufgrund des Umstands, dass der FC T. - wie der Gemeinderat U. in
der Baubewilligung zu Recht bemerkt hat - gemäss seinen Statuten
keine Beitrittsbeschränkungen kennt und somit jedermann ohne
grössere Hürden Vereinsmitglied werden kann, ist der öffentliche Zu-
gang im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ohne Weiteres zu bejahen, dies ganz abgesehen davon, dass der FC T.
gemäss dem geschlossenen Mietvertrag die Sportanlage auch den
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Schulen und Vereinen der Gemeinden U., T. und G. zur Verfügung zu
stellen hat (vgl. Mietvertrag ...). Diese Auffassung der genügenden
öffentlichen Zugänglichkeit teilte offensichtlich auch die Mehrheit
der Stimmberechtigten der Gemeinde U.; anlässlich der Gemein-
deversammlung vom ... stimmte sie jedenfalls der Umzonung des
Areals der geplanten Sportanlage von der Landwirtschaftszone in die
Zone OeBA S zu, obwohl der Gemeinderat in seinem entsprechenden
Traktandenbericht ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass mit
der Umzonung die Schaffung von Trainings- und Wettkampfflächen
für den in der ganzen Region verankerten FC T. bezweckt werde, da-
mit dieser seinen Spielbetrieb auch in Zukunft aufrecht erhalten
könne (vgl. Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung vom
...). In diesem Zusammenhang sei im Übrigen auch vermerkt, dass
der Hintergrund der Vermietung an den FC T. offensichtlich nicht da-
rin besteht, die Benutzung der Anlage einem exklusiven Benützer-
kreis vorzubehalten und die Allgemeinheit auszuschliessen, sondern
vielmehr darin, die an sich der Gemeinde obliegenden Aufgaben, für
einen geordneten Betrieb und den Unterhalt der Sportanlage zu sor-
gen und bei Mängeln zu haften, auf einen Dritten zu übertragen; in
diesem Sinne fungiert der FC T. quasi als verantwortliche Hilfsper-
son bei der Verwaltung der Anlage. Dies kommt nicht zuletzt den
Anwohnerinnen und Anwohnern zugute; es hat sich jedenfalls
andernorts schon wiederholt gezeigt, dass die jederzeitige freie Zu-
gänglichkeit von Fussballplätzen insbesondere zu unerfreulichen
Lärmimmissionsstreitigkeiten führen kann.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die geplante
Sportanlage in der Zone OeBA S entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführenden als zonenkonform erweist.
(...)