fügung stehen werde, aber nicht für die Allgemeinheit zugänglich
sei; dasselbe gelte für die Parkierungsanlage. Die Sportanlage O. sei
somit mit einem Fussballstadion vergleichbar, welches einzig bei
Publikumsanlässen öffentlich zugänglich sei, im Übrigen aber nur
den Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehe. Daher sei die private
Nutzung die einzige und ausschliessliche Hauptnutzung und nicht
bloss eine in der Zone OeBA S allenfalls noch tolerierbare Nebennut-
zung.
4.2
Dieser Argumentation der Beschwerdeführenden ist nicht beizu-
pflichten. Zwar trifft zu, dass Bauten und Anlagen in der Zone OeBA
grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich sein sollen. Das Krite-
rium der Allgemeinzugänglichkeit bedeutet allerdings nicht, dass
eine Anlage schlechthin jedermann zur Verfügung zu stehen hat; es
ist durchaus möglich, dass der öffentliche Zugang rechtlich oder fak-
tisch eingeschränkt werden kann (vgl. BGE 1C_310/2011, Erw. 2.4
und die dort angegebenen Beispiele einer Tennisanlage beziehungs-
weise eines Fussballclubhauses). Im vorliegenden Fall ist entschei-
dend, dass die gesamte Fussballanlage offensichtlich in erster Linie
dem Breitensport dienen soll; damit ist das öffentliche Interesse im
Sinne von § 16 BNO zweifelsohne gegeben. Daran ändert nichts,
dass die Anlage dem FC T. vermietet werden soll, zumal der FC T.
ebenfalls der Förderung des Breitensports und damit dem genannten
öffentlichen Interesse, aber nicht einem kommerziellen Erfolg ver-
pflichtet ist; mit seinem Engagement für den Breitensport leistet er
denn auch wertvolle Beiträge an die Förderung der Volksgesundheit,
an die physische, psychische und soziale Entwicklung von Kindern
und Jugendlichen sowie in gesellschaftspolitischer Hinsicht an die
Integration und an die soziale Kohäsion. Angesichts dessen sowie
aufgrund des Umstands, dass der FC T. - wie der Gemeinderat U. in
der Baubewilligung zu Recht bemerkt hat - gemäss seinen Statuten
keine Beitrittsbeschränkungen kennt und somit jedermann ohne
grössere Hürden Vereinsmitglied werden kann, ist der öffentliche Zu-
gang im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ohne Weiteres zu bejahen, dies ganz abgesehen davon, dass der FC T.
gemäss dem geschlossenen Mietvertrag die Sportanlage auch den