lenzprinzips bei hohen Erstellungskosten, weil das Dekret die gesetzliche
Schutzfunktion ausübt
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 5. September 2018 in Sachen
X-Genossenschaft gegen die Gebührenverfügung des Departements Bau, Ver-
kehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen) vom 6. Februar 2018
(RRB Nr. 2018-001022).
Aus den Erwägungen
1.
1.1
Gemäss der Rechtsprechung bedürfen öffentliche Abgaben
einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Im Gebührenrecht des
Kantons Aargau übernimmt das verfassungsunmittelbare Dekret ge-
mäss § 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung sinngemäss Funktionen
des formellen Gesetzes. Darin müssen zumindest der Kreis der Abga-
bepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der
Abgabe festgelegt sein. Bei gewissen Arten von Kausalabgaben hat
die Rechtsprechung diese Vorgaben für die Abgabenbemessung ge-
lockert; dies gilt namentlich dort, wo das Mass der Abgabe durch
überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzes-
vorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 132 I 121 E 4.2 mit
Hinweisen).
1.2
1.2.1
Nach § 5 Abs. 2 BauG können für Entscheide über Baugesuche
auch von der ersten Instanz Gebühren und Kosten auferlegt werden.
Dabei handelt es sich um eine spezialgesetzliche Abweichung vom
allgemeinen Grundsatz, wonach das erstinstanzliche Verwaltungsver-
fahren eigentlich unentgeltlich ist (§ 31 Abs. 1 VRPG). Für die Be-
handlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen werden ge-
mäss § 1 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die durch den Staat zu bezie-
henden Gebühren vom 23. November 1977 Fr. 10.- bis Fr. 60'000.-
erhoben. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die
gebührenpflichtigen Handlungen näher und setzt die Gebührenan-
sätze im Einzelnen innerhalb der angegebenen Grenzen fest (§ 2 Abs.
1). In der Verordnung über die von der Abteilung für Baubewilli-
gungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu erhebenden
Gebühren (GebV AfB) vom 17. August 1994 ist geregelt, wie die
von der Abteilung für Baubewilligungen BVU zu erhebenden
Gebühren zu bemessen sind. Danach beträgt die Gebühr für die Be-
handlung von Gesuchen für Bauten und Anlagen 3 ? der anhand
von Erfahrungswerten geschätzten Erstellungskosten, mindestens
aber Fr. 400.- und höchstens Fr. 60'000.- (§ 1 Abs. 1 GebV AfB).
Demgegenüber wird die Gebühr nach dem Behandlungsaufwand so-
wie der Grösse der Baute oder Anlage berechnet, wenn keine oder
nur untergeordnete bauliche Massnahmen (Zweckänderungen usw.)
oder der Abbau oder die Ablagerung von Materialien vorgesehen
sind. Sie beträgt aber auch in diesen Fällen mindestens Fr. 400.- und
höchstens Fr. 60'000.- (§ 1 Abs. 2 GebV AfB). Erfordert das Verfah-
ren nur einen geringen Aufwand, kann die Gebühr reduziert werden
(§ 4 Abs. 1 GebV AfB). Für ausserordentlichen Mehraufwand, insbe-
sondere infolge mangelhafter Unterlagen .- oder wenn Augenscheine
mit Verhandlungen durchgeführt werden, kann die Gebühr um bis zu
Fr. 1'500.-, aber höchstens auf Fr. 60'000.- erhöht werden (§ 4
Abs. 2 GebV AfB).
1.3
1.3.1
Die angefochtene Gebührenverfügung stützt sich auf diese
vorstehend dargelegten gebührenrechtlichen Grundlagen. Die Ge-
bühr von Fr. 60'000.- wird mit der prozentual auf die Erstellungskos-
ten abstellenden GebV AfB begründet. (...)
(...)
1.3.3
(...) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verletze dieser Be-
trag das Äquivalenzprinzip.
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeits-
prinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 9 BV) für
den Bereich der Kausalabgaben. Nach dem Äquivalenzprinzip darf
eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum ob-
jektiven Wert der Leistung stehen und muss sich in vernünftigen
Grenzen halten. Nach der Praxis des Bundesgerichts bemisst sich der
Wert der Leistung nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem
Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten
Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des be-
treffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrschein-
lichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe ange-
legt werden dürfen. Es ist demnach nicht notwendig, dass die Gebühr
in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entspricht, der für die
beanspruchte Leistung anfällt. Gebühren sollen aber nach sachlich
vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen
treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der
Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirt-
schaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzu-
geltenden Akt Rechnung getragen werden. Solange zwischen der
Höhe der Gebühr und dem Wert der Leistung kein offensichtliches
Missverhältnis entsteht, ist es dem Gemeinwesen auch nicht ver-
wehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in
weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem
Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwands
nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig wer-
den, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen
festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (zum Ganzen
BGE 141 I 108 f.; 139 III 337 f.; 130 III 228 f.; vgl. auch
AGVE 2007, S. 135 f.; 1992, S. 311, je mit Hinweisen). Vorliegend
ist die Gebühr zwar in Promillen festgelegt worden, allerdings fehlt
die obere Begrenzung nicht. Das erwähnte und unmittelbar gestützt
auf § 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung erlassene grossrätliche
Dekret über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren begrenzt
die Bewilligungsgebühr auf Fr. 60'000.- und übt damit die
Schutzfunktion des abgaberechtlichen Gesetzesvorbehalts aus.
Besonders bei grossen und komplizierten Bauvorhaben wie dem
vorliegenden ist die Gebührenhöhe für die gesuchstellende Person
ohne Weiteres leicht vorhersehbar und zwar unabhängig vom
Ergebnis der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Eine
subsidiäre Anwendung des Äquivalenzprinzips ist daher nicht
angezeigt. (...)