71 Lärmimmissionen einer Luft-Wasser-Wärmepumpe
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Die Belastungsgrenzwerte für Lärmimmissionen müssen auch gegen-
über der eigenen Liegenschaft eingehalten werden (Erw. 6).
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Sie gelten für lärmempfindliche Räume, insbesondere auch für eine
offene Küche, die Teil des eigentlichen Wohnraums ist (Erw. 6.2.2).
Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom
19. Februar 2018 (EBVU 17.185).
Aus den Erwägungen
5. Ausgangslage und Rügen
5.1
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist
eine geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe des Typs WPL 25 l-2 Set
auf Parzelle 438 in A. Die Wärmepumpe soll in einem Abstand von
ca. 0,5 m vor der Nordostfassade des Gebäudes Nr. 2233 der Be-
schwerdegegner aufgestellt werden. Zur Liegenschaft der Beschwer-
deführenden wird die Wärmepumpe einen Abstand von ca. 16 m auf-
weisen.
Strittig ist vorliegend, ob die Wärmepumpe die Anforderungen
der Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere jene der Lärmschutz-
Verordnung, einhält.
5.2
Das Umweltschutzgesetz bezweckt den Schutz der Menschen,
Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume
gegen schädliche und lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu
solchen Einwirkungen gehören auch Lärm, Erschütterungen und
Strahlen, die durch den Bau und den Betrieb einer Anlage erzeugt
werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Anlagen sind Bauten, Verkehrswege
und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den
Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahr-
zeuge gleichgestellt (Art. 7 Abs. 7 USG). Der Lärm wird am Ort der
Entstehung als Emission und dort, wo er stört, als Immission bezei-
chnet. Lärm muss, ebenso wie andere Einwirkungen, durch Mass-
nahmen an der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG), und
zwar durch ein zweistufiges System. In einer ersten Stufe sind un-
abhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen im
Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (sog. Vorsorge-
prinzip; vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a
und Art. 8 Abs. 1 LSV; BGE 126 II 305 ff. und 118 Ib 238 sowie
AGVE 1999, S. 272 f., je mit Hinweisen). Mit der Postulierung des
Vorsorgeprinzips soll die Umweltbelastung präventiv möglichst weit
unterhalb der Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze gehalten wer-
den; im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips ist mit Massnah-
men bei der Quelle alles technisch-betrieblich Mögliche und wirt-
schaftlich Zumutbare zu unternehmen, ohne dass in jedem Einzelfall
eine konkrete Umweltgefährdung nachgewiesen sein muss
(AGVE 1999, S. 273). Derartige Emissionsbegrenzungen können
u.a. baulicher oder betrieblicher Art sein (Art. 12 Abs. 1 lit. b und c
USG). Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist auf Unter-
nehmungen zugeschnitten, die nach marktwirtschaftlichen Prinzi-
pien, d.h. gewinnorientiert, betrieben werden. Gehen die beanstande-
ten Emissionen von anderen Quellen aus, so fällt das erwähnte
Beurteilungskriterium dahin und sind allfällige wirtschaftliche
Gesichtspunkte im Rahmen der allgemeinen Verhältnismässigkeits-
prüfung zu beachten (vgl. BGE 127 II 318 mit Hinweisen;
URP 17/2003, S. 356).
In einer zweiten Stufe werden die Emissionsbegrenzungen ver-
schärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen
unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich
oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Dabei ist zu beachten, dass
Art. 11 USG nicht unterscheidet, ob eine Anlage bereits in Betrieb
steht oder erst geplant ist; das Vorsorgeprinzip gilt somit für neue
und bestehende Quellen in gleicher Weise (vgl. BGE 120 Ib 436,
E. 2a).
Für den Bereich des Lärmschutzes ist festzuhalten, dass es sich
bei der in der Lärmschutzverordnung und ihren Anhängen enthalte-
nen Belastungsgrenzwerten, d.h. den Planungswerten und den
Immissionsgrenzwerten, nicht um Emissionsbegrenzungen im Sinne
von Art. 12 USG handelt, sondern um Werte, welche die Immissio-
nen begrenzen. Ihre Einhaltung belegt nicht ohne Weiteres, dass alle
erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11
Abs. 2 USG getroffen worden sind. Eine Anlage vermag daher vor
der Umweltschutzgesetzgebung nicht schon deshalb zu bestehen,
weil sie die einschlägigen Belastungsgrenzwerte einhält. Vielmehr ist
im Einzelfall anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. a
bzw. Art. 8 Abs. 1 und 2 LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob die
Vorsorge weitergehende Beschränkungen erfordert. Dabei ist
namentlich auch sicherzustellen, dass bloss unnötige Emissionen ver-
mieden werden. Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder
im strengeren Sinne nicht nötige Lärm absolut untersagt werden
müsste; es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe. Vielmehr sind
jedenfalls geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen
(vgl. BGE 126 II 307 ff.).
5.3
Die in Frage stehende Wärmepumpe stellt zweifellos eine orts-
feste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV
dar, bei deren Betrieb Lärmemissionen verursacht werden. Weiter
handelt es sich um eine neue Einrichtung (vgl. Art. 25 USG und
Art. 7 LSV), da sie nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzrechts
(1. Januar 1985) bewilligt wurde (vgl. BGE 123 II 325; URP 2002,
S. 103 ff.; vgl. Art. 4 Abs. 4 LSV).
Als Massstab für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen
Einwirkungen dienen Immissionsgrenzwerte (Art. 13-15 USG). Der
Bundesrat hat solche Werte für den Strassenverkehrslärm, den Eisen-
bahnlärm, den Lärm der Regionalflughäfen und Flugfelder, den
Industrie- und Gewerbelärm, den Lärm von Schiessanlagen sowie
den Lärm von Militärflugplätzen festgelegt (vgl. Anhänge 3-8 der
LSV). Anhang 6 der LSV regelt den Lärm von Heizungs-, Lüftungs-
und Klimaanlagen (vgl. Ziffer 1 Abs. 1 lit. e). Danach beträgt der bei
neuen ortsfesten Anlagen in der Empfindlichkeitsstufe II ... massge-
bende Planungswert bei Tag, d.h. von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, 55
dB(A) und bei Nacht, d.h. von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr, 45 dB(A)
(vgl. Ziffer 2 und 31 Abs. 1 des Anhangs 6 der LSV).
5.4
Zur Ermittlung der aus dem Betrieb der Wärmepumpe resultie-
renden Aussenlärmimmissionen (Luftschall) wurde im Rahmen des
Baugesuchs am 30. Juni 2016 ein Lärmschutznachweis erstellt. Aus-
gangspunkt bildete dabei der Schallleistungspegel des fraglichen
Wärmepumpenmodells von 54 dB(A). Weiter ging man von einer
Anlage aussen an der Fassade aus, weshalb die Richtwirkungs-
korrektur Dc + 6 dB vorgenommen wurde. Die Distanz zwischen
Quelle und Empfänger hat man als 16 m definiert. Die Hörbarkeit
der Tonhaltigkeit wurde als schwach hörbar eingestuft, was als Nor-
malfall gilt und eine Pegelkorrektur K2 von 2 dB bedeutet. Die
Hörbarkeit der Impulshaltigkeit sei nicht vorhanden, weshalb die Pe-
gelkorrektur K3 null beträgt. Zusätzlich wurde ein Sicherheits- und
Vorsorgezuschlag von 3 dB hinzugerechnet. So bemessen kam man
im Lärmschutznachweis vom 30. Juni 2016 zum Ergebnis, dass der
Beurteilungspegel Lr 40 dB(A) betrage, womit der Planungswert von
45 dB(A) eingehalten sei. In einem weiteren Lärmschutznachweis
vom 15. September 2016 wurde die Distanz zum Empfänger mit
lediglich 14,5 m bemessen und die Hörbarkeit der Impulshaltigkeit
als schwach hörbar eingestuft (Pegelkorrektur K3 von 2 dB), woraus
ein Beurteilungspegel Lr von 40,8 dB(A) resultierte.
Die Abteilung für Umwelt BVU beurteilte den Lärmschutz-
nachweis vom 30. Juni 2016 mit Amtsbericht vom 12. Januar 2018
und machte dazu gestützt auf die Vollzugshilfe 6.21 Lärmtechnische
Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen der Vereinigung
kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit Schweiz) vom 22. De-
zember 2017 (im Folgenden: Vollzugshilfe 6.21) folgende allgemei-
ne Bemerkungen (vgl. Amtsbericht AfU, S. 2):
1. Die Angaben zur Luft-Wasser-Wärmepumpe (Hersteller, Mo-
dell, Leistung 8 kW bei A2/W35 und Schallleistung LwA von
54 dB[A]) sind korrekt. Im heutigen Marktumfeld handelt es
sich bei der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe um ein eher
geräuscharmes Modell mit moderner Inverter-Regelung (Mo-
dulation).
2. Die Distanz Wärmepumpenstandort - Empfänger (Liegen-
schaft Parz. 2692, offenes Fenster lärmempfindlicher Raum)
von 16 m ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen
korrekt.
3. Bei der Berechnung des Beurteilungspegels mit dem cercle
bruit Luft/Wasser-Wärmepumpen-Lärmschutznachweis haben
wir eine Differenz von 3 dB(A) gegenüber dem Luft/Wasser-
Wärmepumpen-Lärmschutznachweis des Kantons Zürich.
Erklärung: Der Kanton Zürich addiert bei der Ermittlung des
Beurteilungspegels einen + 3 dB(A) Sicherheits- und Vorsor-
gezuschlag hinzu. Im Lärmschutznachweis cercle bruit (Verei-
nigung kantonaler Lärmschutzfachleute) wird auf einen sol-
chen Zuschlag verzichtet. Da wir im Kanton Aargau den cercle
bruit Lärmschutznachweis verwenden, beträgt der Beur-
teilungspegel bei der Liegenschaft Parz. 2692 (offenes Fenster
lärmempfindlicher Raum) 37 dB(A). Der Planungswert von 45
dB(A) in der Nacht wird gut eingehalten.
5.5
Der Gemeinderat führte im angefochtenen Entscheid aus, die
Wärmepumpe halte die Vorschriften ein. Die Grenzwerte des USG
gälten unabhängig der Eigentumsverhältnisse. Sie seien auch gegen-
über der eigenen Liegenschaft einzuhalten. Mit dem am 25. Januar
2017 eingereichten Grundrissplan des Erdgeschosses zeige die Bau-
herrschaft auf, dass im Bereich der Wärmepumpe die Fenster von
Küche und Bad lägen. Diese Räume gälten gemäss LSV nicht als
lärmempfindliche Räume. Die Grenzwerte seien damit auch gegen-
über der eigenen Liegenschaft eingehalten. Zudem habe die geplante
Wärmepumpe mit einem tiefen Schallleistungspegel von 54 dB(A)
und einer Heizleistung von 11,80 kW nach heutigem Stand der Tech-
nik bessere Eigenschaften als der Durchschnitt solcher Anlagen. Der
Abstand zum Nachbargebäude betrage ca. 16,00 m, und der Pla-
nungswert von 45 dB(A) in der Nacht sei mit einem Belastungswert
von 40 dB(A) deutlich unterschritten. Das Vorsorgeprinzip werde da-
mit eingehalten.
Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, bei
der Küche handle es sich entgegen der Auffassung des Gemeinderats
um einen lärmempfindlichen Raum, da es eine Küche mit Wohnan-
teil sei. Die Planungswerte könnten daher auch im eigenen Haus der
Beschwerdegegner nicht eingehalten werden. Zudem sei das
Vorsorgeprinzip nicht beachtet worden. Weder sei der Aufstellungs-
ort sorgfältig ausgewählt noch seien Schalldämpfungen geprüft wor-
den. Die Aufstellung des Abluftventilators gegenüber dem Gebäude
der Beschwerdeführenden sei falsch, weil das Gebäude der
Beschwerdeführenden dasjenige sei, das den kleinsten Abstand zum
Gebäude der Bauherrschaft aufweise. Zudem seien Schall-
dämpfungsmassnahmen zu ergreifen. Indem das nicht erfolge, werde
das Vorsorgeprinzip verletzt.
6. Planungswerte
6.1
6.1.1
Unbestrittenermassen hält die fragliche Wärmepumpe die Pla-
nungswerte gegenüber dem nächstgelegenen lärmempfindlichen
Raum auf der Nachbarparzelle (Parz. 2692 der Beschwerdeführen-
den) ein, mit errechneten 37 dB(A) (vgl. Erw. 5.3 hiervor) gar deut-
lich. Strittig ist indes, ob die Planungswerte auch gegenüber der eige-
nen Liegenschaft der Bauherrschaft auf Parzelle 438 eingehalten
sind. Dabei sind sich die Beschwerdeführenden und der Gemeinderat
zunächst darüber einig, dass die Planungswerte auch dieser Liegen-
schaft gegenüber eingehalten werden müssen.
6.1.2
Diese Auffassung ist zutreffend. Das Verwaltungsgericht führte
zu dieser Frage in einem Entscheid vom 15. Juli 2015 Folgendes aus
(vgl. VGE III/97 vom 15. Juli 2015):
Das Umweltschutzgesetz soll, entsprechend dem Verfassungs-
auftrag (Art. 74 Abs. 1 BV), den Menschen und seine natürliche Um-
welt gegen schädliche und lästige Einwirkungen schützen (Art. 1
Abs. 1 USG). Die Bekämpfung schädlicher Einwirkungen soll dazu
beitragen, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu er-
halten (vgl. PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum Umweltschutzge-
setz [Kommentar USG], 2. Aufl., Zürich 2004, Art. 1 N 18 f.). Lärm-
bezogen im Zentrum steht der Schutz vor Auswirkungen von Anlagen
auf die Umwelt und 'Umgebung' (vgl. etwa Art. 20 Abs. 1, Art. 25
Abs. 1 USG). Vor diesem Zweckhintergrund orientieren sich die öf-
fentlichrechtlichen Lärmschutzvorschriften des USG - anders als das
Privatrecht und sein Schutz vor übermässigen Immissionen auf das
'Eigentum der Nachbarn' (Art. 684 Abs. 1 ZGB) - nicht an sachen-
rechtlichen Eigentumsgrenzen (siehe ROBERT WOLF, Kommentar
USG, Art. 25 N 59 ff.). Anderes ergibt sich auch nicht aus der
Formulierung des Orts zur Ermittlung von Lärmimmissionen (Art. 39
LSV) oder der Legaldefinition von lärmempfindlichen Räumen
(Art. 2 Abs. 6 LSV), an welche Art. 39 LSV anknüpft. Eine Einschrän-
kung auf grundstücksübergreifende Lärmeinwirkungen findet sich im
USG keine, was auch dem umweltrechtlichen Schutz der Betroffenen
unabhängig davon dient, in welcher Art und Weise sie an Liegen-
schaften im Wirkungskreis der Lärmquelle berechtigt sind (z.B. bei
Miete). Dafür spricht auch die Eingrenzung des Geltungsbereichs
der LSV in ihrem Art. 1 Abs. 3 lit. a: Danach regelt die LSV (nur) den
Schutz gegen in Betriebsarealen erzeugten Lärm nicht, soweit er auf
Betriebsgebäude und Wohnungen innerhalb dieses Areals einwirkt.
Dass die Eigentumsgrenzen massgeblich wären, ergibt sich entgegen
den Beschwerdeführerinnen auch nicht aus der Vollzugshilfe 6.21 der
Vereinigung kantonaler Umweltschutzfachleute vom 11. März 2013
(S. 5), weil sich diese nicht spezifisch mit der Problematik lärmemp-
findlicher Gebäude auf dem Grundstück der lärmigen Anlage ausei-
nandersetzt.
Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden,
insofern er als massgebliche Empfangs- und Messpunkte die Fenster
lärmempfindlicher Räume auf den Baugrundstücken [...] berücksich-
tigt. Dass diese auf denselben Parzellen liegen wie die projektierten
Wärmepumpen, entzieht sie dem Schutz der Lärmvorschriften nicht
(so auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2011.00422/430
vom 7. März 2012, Erw. 7.2, in: BEZ 2012 Nr. 23, S. 17 ff.).
Ergänzend ist diesbezüglich einzig festzuhalten, dass es auch
keinen Unterschied macht, ob es sich bei der eigenen Liegenschaft
um ein selbst bewohntes Einfamilienhaus oder um ein Mehrfamilien-
haus handelt. Das Umweltschutzrecht ist zwingendes öffentliches
Recht und steht nicht in der Disposition der Betroffenen. Es findet
selbst gegen den Willen einer Person Anwendung, wenn sich diese
aus Unwissenheit, Sorglosigkeit, Leichtsinn oder mit Absicht
Immissionen aussetzen will, die auf Dauer die Gesundheit schädigen
können. Zweck des USG ist nach dem Gesagten der Schutz von
Menschen, Tieren und Pflanzen, ihren Lebensgemeinschaften und
Lebensräumen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen wie
Lärm (vgl. Art. 1 Abs. 1 USG; Art. 1 Abs. 1 LSV). USG und LSV
unterscheiden nach dem Gesagten nicht nach Eigentumsverhält-
nissen, zumal diese in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit betroffener
Personen, inkl. Familien mit Kindern, nicht ausschlaggebend sind.
Zum Schutz der Bewohner - auch seiner selbst - hat ein Hausbe-
sitzer somit die gesetzlichen Vorgaben auch gegenüber dem eigenen
Gebäude einzuhalten.
6.2
6.2.1
Strittig ist vorliegend zum einen, ob die Planungswerte auch ge-
genüber der eigenen Liegenschaft der Bauherrschaft auf Parzelle 438
eingehalten sind. Die Wärmepumpe ist in einem Abstand von
ca. 0,5 m vor der Nordostfassade des Gebäudes Nr. 2233 vorgesehen.
Auf diese Gebäudeseite weisen das Badezimmer, die Küche und das
Treppenhaus. Die nordöstlichen Schlafzimmer verfügen über keine
Fenster an der Nordostfassade.
Unbestritten ist, dass es sich beim Badezimmer und beim Trep-
penhaus nicht um lärmempfindliche Räume handelt (Art. 2 Abs. 6
LSV), hingegen machen die Beschwerdeführenden geltend, dass es
sich bei der Küche um einen lärmempfindlichen Raum handle. Ge-
mäss LSV gälten lediglich Küchen ohne Wohnanteil als nicht lärm-
empfindlich, die Küche der Beschwerdegegner sei hingegen eine sol-
che mit Wohnanteil, existiere doch zwischen Küche und Essen
keine Tür.
6.2.2
Art. 2 Abs. 6 LSV lautet wie folgt:
6 lärmempfindliche Räume sind:
a. Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne
Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume;
b. Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während
längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhal-
tung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.
Wie die Beschwerdeführenden zutreffend festhalten, sind somit
lediglich Küchen ohne Wohnanteil von der Einhaltung der
Belastungsgrenzwerte befreit. Unter einer Küche ohne Wohnanteil
versteht man reine Arbeitsküchen, die keinen Platz für eine der Woh-
nungsgrösse entsprechende Anzahl Essplätze bieten und durch eine
Tür von der übrigen Wohnung getrennt sind (vgl. WOLF, a.a.O.,
Art. 22 N 12; so auch Vollzugshilfe Bauen in lärmbelasteten Gebie-
ten des BVU vom April 2017, S. 26 f.). Zuweilen wird auch pau-
schal auf die Abmessungen der Küche abgestellt, indem Küchen mit
maximalen Bruttoabmessungen von nicht mehr als 10 m2, ohne Ein-
bauten und Möbel, noch als nicht lärmempfindliche Arbeitsküchen
eingestuft werden, während grössere Küchen als lärmempfindliche
Wohnküchen gelten (vgl. Bundesamt für Umwelt BAFU und
Bundesamt für Strassen ASTRA, Leitfaden Strassenlärm, Vollzugs-
hilfe für die Sanierung, vom Dezember 2006, S. 31; Bundesamt für
Verkehr BAV, Richtlinie Lärmsanierung der Eisenbahnen - Realisie-
rung von Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden, vom
Dezember 2006, S. 6).
Vorliegend zeigt sich aufgrund des Grundrissplans, dass der Kü-
chenbereich nicht durch eine Tür oder Ähnliches vom Ess- und
Wohnbereich abgetrennt ist; es handelt sich um eine zum Ess-/
Wohnbereich hin offene Küche. Der so entstandene Raum ist weitaus
grösser als 10 m2 und dient als Wohn-, Ess- und Küchenbereich in ei-
nem. Es handelt sich damit bei der fraglichen Küche ganz offensicht-
lich nicht um eine reine Arbeitsküche, sondern die Küche ist Teil des
eigentlichen Wohnraums. Die Küche weist einen Wohnanteil auf und
gilt gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV - wie die Beschwerdeführenden zu-
treffend festhalten - als lärmempfindlicher Raum. Die Planungswerte
sind damit auch im Bereich der Mitte des offenen Fensters der Küche
auf Parzelle 438 einzuhalten.
6.2.3
Die Einhaltung der Planungswerte im Bereich des Küchenfens-
ters auf Parzelle 438 beurteilte die Abteilung für Umwelt BVU wie
folgt:
... Der Standort der geplanten lnverter-Luft-Wasser-Wärme-
pumpe WPL 25 1-2 (bzw. der Verdampfereinheit) ist unterhalb
des Küchenfensters (Nordost-Fassade) Liegenschaft X., Par-
zelle 438, vorgesehen. Gemäss der Vollzugshilfe 'Bauen in lärm-
belasteten Gebieten', BVU Aargau vom April 2017 Ziffer 3, Ta-
belle 3.1 und Anhang 2 handelt es sich bei dieser Küche um
eine Wohnküche (= lärmempfindlicher Raum).
Die Berechnung des Beurteilungspegels (Mitte offenes Küchen-
fenster zu Wärmepumpe, Abstand ca. 3.0 m) mit dem cercle
bruit Luft-Wasser-Wärmepumpen-Lärmschutznachweis ergibt
einen Beurteilungspegel von ca. 51 dB (A). Der Planungswert
ist gegenüber dem Küchenfenster somit um 6 dB(A) überschrit-
ten.
Lärmschutz- und Vorsorgemassnahmen
Mit einer technisch- und betrieblich möglichen sowie auch wirt-
schaftlich tragbaren Lärmschutzmassnahme ist es aus unserer
Sicht lösbar, dass der Beurteilungspegel von 45 dB(A) in der
Nacht am Küchenfenster eingehalten wird.
1. Der geplante Standort der Verdampfereinheit müsste der
Fassade entlang um ca. 4-5 m nach Norden (an die Ecke des
Hauses) versetzt werden. Mit dieser Massnahme kann der
Planungswert von 45 dB(A) in der Nacht eingehalten werden
(Beurteilungspegel am offenen Küchenfenster ca. 44-
45 dB[A]).
2. Betriebliche Regulierung: Sofern der Anlagebetreiber die
Betriebsdauer der Wärmepumpe in der Nacht überprüfbar
reduziert, ist für die Berechnung des Beurteilungspegels eine
entsprechende Korrektur vorzunehmen (Bsp. Betriebszeit in
der Nacht max. 6 h Betrieb, ergibt eine Pegelkorrektur
von -3 dB(A)).
3. Mit einem anderen möglichen Standort auf der Parzelle
Nr. 438 (als der im obig genannten Punkt vorgeschlagen)
lässt sich mit der Verdampfereinheit keine erhebliche
Lärmreduktion auf die umliegende Nachbarschaft und auf
den Eigentümer der Wärmepumpe, erwirken. Angesichts der
der Nachbarschaft gegenüber deutlich eingehaltenen
Planungswerte erachten wir auch weitere schalldämmende
Massnahmen (wie bspw. eine Verkleidung) vorliegend als
nicht verhältnismässig.
Die Beschwerdeinstanz hat keinen Anlass, die Einschätzung der
Fachstelle anzuzweifeln, ist sie doch in sich schlüssig bzw. nachvoll-
ziehbar und zeugt von einer fundierten Kenntnis der Materie. Der
Planungswert von 45 dB(A) nachts kann beim Küchenfenster auf der
Parzelle der Beschwerdeführenden damit in der Form des vorliegen-
den Baugesuchs nicht eingehalten werden. ...
6.3
6.3.1
Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Baubewilligung muss nicht
zwingend zu deren Aufhebung führen. Vorab ist daher im Folgenden
zu klären, ob die Baubewilligung (von der Rechtsmittelinstanz) mit
einer Nebenbestimmung (Auflage) ergänzt werden kann, die geeig-
net ist, den Projektmangel zu beseitigen.
6.3.2
Die Anordnung einer Nebenbestimmung in einer Bau- und Nut-
zungsbewilligung stellt einen Mittelweg dar zwischen einer uneinge-
schränkten Zulassung eines Vorhabens oder einer Nutzung und der
eigentlichen Verweigerung. Die Nebenbestimmung dient dazu, heil-
bare Mängel von Bauvorhaben zu beheben, ohne dass das Baugesuch
abgewiesen und das Baubewilligungsverfahren allenfalls neu aufge-
rollt werden muss. Der Erlass einer Nebenbestimmung setzt somit ei-
nen Projektmangel voraus, der jedoch geringfügig ist
(BGer 1C_476/2016 vom 9. März 2017, E. 2.4 mit Hinweis;
VGE III/127 vom 14. September 2017, S. 8). Muss das Projekt
grundlegend überarbeitet werden, fällt eine Korrektur mittels
Nebenbestimmung ausser Betracht. Welcher Fall zutrifft, ist nach
qualitativen und nicht nach quantitativen Gesichtspunkten zu
entscheiden. Das Gewicht eines Mangels ist am Umfang des
Gesamtbauvorhabens zu messen (VGE III/95 vom 07. Juli 2016,
S. 21; ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des
Kantons Aargau, Bern 2013, § 59 N 44 und 51). Ganz entschei-
dendes Gewicht kommt auch dem Umstand zu, welche faktischen
und rechtlichen Schwierigkeiten mit der Behebung des Projekt-
mangels bzw. der Realisierung der Auflage verbunden sind (vgl.
BGer 1C_192/2009 vom 17. November 2009, E. 2.4). Das Vorgehen
der Behörden hat sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
zu richten. Dieser Grundsatz ist als allgemeines verfassungs- und
verwaltungsrechtliches Prinzip von Amtes wegen zu beachten (vgl.
BGE 108 la 216). Er gilt in analoger Weise auch für das
verwaltungsinterne und das verwaltungsexterne Beschwerdever-
fahren (vgl. AGVE 2016, S. 406, mit Hinweisen; VGE III/21 vom
13. Mai 2008, S. 7). Eine Baubewilligung zu verweigern, statt sie mit
Nebenbestimmungen zu erteilen, kann namentlich deswegen
unverhältnismässig sein, weil die Ablehnung des Baugesuchs den
Bauherrn zwingt, ein nur geringfügig abgeändertes Baugesuch noch-
mals dem vollständigen Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher
Auflage und Rechtsmittelweg zu unterstellen; damit geht er möglich-
erweise das Risiko von Rechtsänderungen, weiteren Einsprachen und
Kostennachteilen ein. Derartige Verfahrensverzögerungen zu vermei-
den, kann zudem auch im Interesse der Öffentlichkeit liegen (siehe
AGVE 2016, S. 406 ff.; 2002, S. 243 mit weiteren Hinweisen, 1986,
S. 307 f. mit Hinweisen; zum Ganzen: VGE III/95 vom 07. Juli
2016, S. 20 f.; III/21 vom 13. Mai 2008, S. 7; lll/15 vom 8. März
2002, S. 25; lll/129 vom 4. September 1998, S. 15).
6.3.3
Vorliegend bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie die
Lärmschutzvorschriften der LSV gegenüber sämtlichen lärm-
empfindlichen Räumen eingehalten werden können. Die von der
Abteilung für Umwelt BVU erwähnte Verschiebung der Wärme-
pumpe um 4-5 m nach Norden, an die Ecke des Hauses, stellt dabei
nur eine von verschiedenen Möglichkeiten dar. Mit der von der
Abteilung für Umwelt BVU ebenfalls erwähnten betrieblichen
Regulierung alleine lassen sich die Immissionen nicht auf das Niveau
der Planungswerte beim Küchenfenster reduzieren. Daneben sind
aber noch weitere Möglichkeiten denkbar, wie die Planungswerte so-
wohl beim Küchenfenster als auch bei den übrigen lärmempfind-
lichen Räumen in der Umgebung eingehalten werden können, bei-
spielsweise mittels einer Schallabschirmung nach oben oder - wenn
der von der Abteilung für Umwelt BVU vorgeschlagene Standort
nicht optimal sein sollte - der Verschiebung an einen alternativen
Standort. Es bedarf allerdings in jedem Fall einer Projektüberarbei-
tung, die über das hinausgeht, was noch als geringfügige Änderung
(analog § 52 Abs. 1 VRPG) bezeichnet werden könnte. Hinzu
kommt, dass es in erster Linie im Planungsermessen der Bauherr-
schaft liegt, welche Massnahme letztlich ergriffen wird. Ihr und nicht
der Beschwerdeinstanz obliegt es, diesen Planungsspielraum
auszufüllen. Der festgestellte Mangel kann daher nicht mittels
Nebenbestimmung geheilt werden. Die Beschwerde ist damit gutzu-
heissen und die erteilte Baubewilligung aufgrund des festgestellten
Verstosses gegen die Lärmschutzvorschriften der LSV aufzuheben.
Aus prozessökonomischen Gründen wird nachfolgend dennoch
auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich
der Einhaltung des Vorsorgeprinzips eingegangen.
7. Vorsorgeprinzip
7.1
Nach dem Gesagten (Erw. 5.2) sind gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV
die Lärmimmissionen einer neuen ortfesten Anlage nach den Anord-
nungen der Vollzugsbehörde soweit zu begrenzen, als dies technisch
und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und
dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Pla-
nungswerte nicht überschreiten (lit. b). Die letztgenannte Anforde-
rung wiederholt jene von Art. 25 USG; die erstgenannte stützt sich
unmittelbar auf Art. 11 Abs. 2 USG. Beide Anforderungen gelten ku-
mulativ. Letztlich bestimmt diejenige Anforderung das nötige Mass
der Emissionsbegrenzung, die sich im konkreten Einzelfall als die
strengere erweist. Im Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 1 USG
konkretisieren somit die Planungswerte nicht das Mass des technisch
und betrieblich Möglichen und wirtschaftlich Tragbaren (Art. 11
Abs. 2 USG), sondern unmittelbar den Grundsatz der Vorsorge nach
Art. 11 Abs. 2 USG; sie finden demnach als weiteres Vorsorgekrite-
rium neben demjenigen des Art. 11 Abs. 2 USG zusätzlich Anwen-
dung. Indessen wird in der Praxis die Forderung nach Einhaltung der
Planungswerte die Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG
regelmässig konsumieren, weil mit diesen Werten - von der Immis-
sionsseite her betrachtet - generell-abstrakt das wünschbare Mass an
Vorsorge bestimmt wird (d.h. dem Vorsorgeprinzip ist Genüge ge-
tan). Diese Wertung beeinflusst zugleich die Beurteilung der Verhält-
nismässigkeit und damit der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf der
Emissionsseite. Mehr als die Einhaltung der Planungswerte zu ver-
langen, kann mithin nur dann als wirtschaftlich tragbar gelten, wenn
sich bereits mit geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche
Reduktion der Emissionen erreichen lässt (vgl. zum Ganzen
SCHRADE / LORETAN, Kommentar USG, a.a.O. Art. 11 N 34 b und
Art. 25 N 24; BEZ 1994, Nr. 13, mit Hinweisen; BGE 124 II 517).
7.2
Grundsätzlich erfüllen neu eingebaute Wärmepumpenanlagen
das Vorsorgeprinzip, wenn die Lärmemissionen im Bereich des Stan-
des der Technik liegen und der Aufstellungsort richtig gewählt ist. Im
Einzelfall muss geklärt werden, ob unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung die Emissionen soweit begrenzt sind, als dies tech-
nisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Fol-
gende emissionsreduzierende Massnahmen müssen im Rahmen der
Umsetzung des Vorsorgeprinzips geprüft werden (vgl. Vollzugshilfe
6.21, S. 2):
? Wahl einer Anlage mit tiefem Schallleistungspegel,
? Aufstellungsort der lärmigen Anlagenkomponenten,
? Schalldämpfung jeglicher Art,
? evtl. betriebliche Regulierungen.
Was zunächst die Anlage selbst anbelangt, so bestätigt die
Abteilung für Umwelt BVU, dass die vorgesehene Anlage im ak-
tuellen Marktumfeld ein eher geräuscharmes Modell mit moderner
Inverter-Regelung (Modulation) ist. Auch lässt sich feststellen, dass
der Aufstellungsort des Aussenmoduls im Bereich der Nordost-
fassade - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden -
grundsätzlich optimal gewählt wurde. Auf die übrigen Gebäudeseiten
weist das Gebäude der Beschwerdegegner Wohnräume auf, die eine
Einhaltung der Planungswerte diesen gegenüber erheblich erschwe-
ren. Selbst wenn die Einhaltung der Planungswerte auch auf den
übrigen Gebäudeseiten möglich wäre, gilt aber zu berücksichtigen,
dass das Vorsorgeprinzip nicht nur in Bezug auf die Nachbarschaft zu
beachten ist, sondern - ebenso wie die Planungswerte - auch in Be-
zug auf die eigene Liegenschaft. Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich
des optimalen Standorts einer Wärmepumpe nicht ausschliesslich auf
die Interessen der Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen ist, sondern
auch die Interessen der Bauherrschaft selbst zu berücksichtigen sind.
Ohnehin sind diese Interessen im Rahmen der Interessenabwägung
ebenfalls angemessen zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist vorlie-
gend zweifelsohne der Standort an der Nordostfassade, auf welche
lediglich das Bad, der Korridor und die (Wohn-)Küche orientiert
sind, erheblich besser geeignet als die übrigen Gebäudeseiten, auf
welche die Schlafzimmer sowie der Wohn-/Essbereich mit Sitzplatz
orientiert sind. In Abwägung der Interessen der Nachbarschaft und
der Bauherrschaft lässt sich der Standort an der Nordostfassade
vorliegend jedenfalls nicht grundsätzlich in Frage stellen.
Soweit die Beschwerdeführenden die Ergreifung von Schall-
dämmungsmassnahmen wie die Versenkung in einen mit schall-
absorbierendem Material ausgekleideten Lichtschacht sowie einen
Kulissenschalldämpfer und eine Abschirmwand vor dem Licht-
schacht verlangen, lässt sich diese Forderung ebenfalls nicht auf das
Vorsorgeprinzip stützen. Wie vorstehend ausgeführt, können - wenn
die Planungswerte eingehalten sind - nur dann weitere Massnahmen
verlangt werden, wenn sich bereits mit geringem Aufwand eine we-
sentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt. An-
dernfalls gelten diese nicht als wirtschaftlich tragbar. Vorliegend sind
die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II gegenüber der
Liegenschaft der Beschwerdeführenden mit 37 dB(A) nicht nur
knapp, sondern bei Weitem eingehalten. Die Immissionen der
Wärmepumpe werden für die Beschwerdeführenden zwar in gewis-
sem Mass wahrnehmbar sein, allerdings nicht deutlich. Bei einer Un-
terschreitung des massgeblichen Belastungswerts um 8 dB(A) nachts
bzw. gar 18 dB(A) tagsüber müssen entsprechend hohe Anforderun-
gen an den für eine Verbesserung der Immissionssituation zumutba-
ren Aufwand gestellt werden, um dem Verhältnismässigkeitsprinzip
noch gerecht werden zu können. Vorliegend liesse sich die Forderung
nach weitergehenden schalldämmenden Massnahmen, die mit
entsprechenden Kosten und weiteren Nachteilen für die Bauherr-
schaft verbunden sind, angesichts der kaum wahrnehmbaren
Immissionen der Wärmepumpe auf den umliegenden Grundstücken
jedenfalls nicht rechtfertigen. Die einzige, im Rahmen des Vorsorge-
prinzips in Frage kommende und daher näher zu prüfende Mass-
nahme ist die von der Abteilung für Umwelt BVU erwähnte
betriebliche Regulierung. Sofern eine solche Reduktion der Betriebs-
dauer der Wärmepumpe in der Nacht technisch und tatsächlich mög-
lich ist, sollte diese Massnahme ergriffen werden. In der erforderli-
chen Überarbeitung des Baugesuchs wird dies zu prüfen sein. Wei-
tere lärmreduzierende Massnahmen können indes nicht gefordert
werden, da sich solche als unverhältnismässig erwiesen.
Die Beschwerdeinstanz teilt damit die Auffassung des Gemein-
derats, dass dem Vorsorgeprinzip vorliegend grundsätzlich Genüge
getan wurde und im Rahmen der erforderlichen Projektüberarbeitung
- unter unveränderten Bedingungen - diesbezüglich auf weitere
(bauliche) Massnahmen verzichtet werden kann.