2018 Verwaltungsbehörden 520
72 Nächtliches Parkieren: Gebühren für gesteigerten Gemeingebrauch
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Das Abstellen eines Fahrzeugs während mehrerer Stunden auf
öffentlichem Grund ist gesteigerter Gemeingebrauch und kann mit
entsprechender gesetzlicher Grundlage der Gebührenpflicht unter-
stellt werden (Erw. 3.).

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Inzidente Normenkontrolle eines kommunalen Gebührenreglements
auf seine Verfassungsmässigkeit (Erw. 4)

Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom
23. März 2018 (EBVU 17.391).
Aus den Erwägungen
3. Gesetzliche Grundlagen
3.1
Die öffentlichen Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbe-
stimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der
geltenden Vorschriften durch jedermann unentgeltlich und ohne
besondere Erlaubnis benutzt werden. Der Gemeingebrauch kann all-
gemein verbindlichen Einschränkungen unterstellt werden, nament-
lich zur Wahrung der Sicherheit, zur Gewährleistung der Ausübung
von Grundrechten sowie zum Vollzug der Umweltschutzvorschriften
(§ 102 BauG). § 103 Abs. 1 BauG hält fest, dass jede über den Ge-
meingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse
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nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig ist. Die Bewilligung
setzt voraus, dass ein beachtliches, auf andere Weise nicht oder nur
mit unverhältnismässigen Kosten zu befriedigendes Bedürfnis be-
steht und weder für die Strasse noch für den Verkehr schwerwie-
gende Nachteile erwachsen (§ 103 Abs. 2 BauG). Den Gemeinden
steht des Weiteren gemäss § 103 Abs. 3 BauG die Möglichkeit offen,
das dauernde Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund von
einer Bewilligung abhängig zu machen und gebührenpflichtig zu
erklären. Die Gemeinden sind zudem befugt, für das zeitlich be-
grenzte Abstellen Gebühren festzusetzen. Sofern die Gemeinden Ge-
bühren der erwähnten Art erheben wollen, haben sie dies in einem
kommunalen Erlass festzuhalten (vgl. ANDREAS BAUMANN in: Kom-
mentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 103 N 13).
Die Einwohnergemeindeversammlung hat am 16. Juni 2005 ge-
stützt unter anderem auf § 103 Abs. 3 BauG ein Reglement über das
Parkieren (nachfolgend: Reglement) erlassen, in welchem die
Bewilligung und Gebührenerhebung für das nächtliche Dauerparkie-
ren auf dem öffentlichen Grund geregelt ist. Das besagte Reglement
trat am 1. Oktober 2005 in Kraft, wobei die Gebühren erst seit dem
1. Januar 2006 erhoben werden können (§ 15 des Reglements). Das
Reglement regelt das zeitlich beschränkte Parkieren von Motorfahr-
zeugen und Anhängern auf öffentlichen und privaten Strassen und
Plätzen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 des
Reglements). In räumlicher Hinsicht werden durch das Reglement
die Gebühren für das Parkieren auf dem öffentlichen Grund des ge-
samten Gebiets der Gemeinde normiert (§ 2 Abs. 1 und § 3 des
Reglements). Für das nächtliche Dauerparkieren kann bei der Abtei-
lung Finanzen der Gemeinde eine Parkkarte bezogen werden, welche
jedoch keinen Anspruch auf einen speziell bezeichneten Abstellplatz
einräumt. Die Parkkarte berechtigt lediglich dazu, das Fahrzeug im
Rahmen der geltenden Vorschriften auf dem öffentlichen Grund zu
parkieren (§ 6 Abs. 1 des Reglements). Die Kriterien, welche eine
Gebührenpflicht für das nächtliche Dauerparkieren auf dem öffent-
lichen Grund auslösen, werden in § 7 Abs. 1 des Reglements folgen-
dermassen umschrieben:
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Als regelmässiges gebührenpflichtiges Parkieren auf öf-
fentlichem Grund gilt ein mindestens zweimaliges Ab-
stellen pro Woche während der Nachtstunden (zwischen
24.00 Uhr und 06.00 Uhr).
Die Gebühr für das nächtliche Parkieren beträgt gemäss § 8
Abs. 1 des Reglements für Motorfahrzeuge und Anhänger bis 3,5 t
Gesamtgewicht Fr. 80.- pro Monat. ...
3.2.3
... Auch lässt sich die gemeinderätliche Auslegung von § 7
Abs. 1 des Reglements - entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers - ohne Weiteres mit dem Sinn und Zweck des Reglements
bzw. der übergeordneten Bestimmungen von § 103 BauG vereinba-
ren. Dabei lässt sich aus diesen Bestimmungen - wie auch aus den
übrigen Bestimmungen des Reglements - zunächst in keiner Weise
ableiten, dass die Gebührenpflicht lediglich für jene Personen beste-
hen soll, die über keinen eigenen Parkplatz verfügen. Grund für die
Gebührenpflicht ist die über den Gemeingebrauch hinausgehende
Inanspruchnahme des öffentlichen Grunds (gesteigerter Gemeinge-
brauch). Wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 103
BauG geltend macht, Voraussetzung für den gesteigerten Gemeinge-
brauch bzw. die Gebührenerhebung sei eine regelmässige und dau-
ernde Nachtparkierung ... und eine solche liege erst ab einem regel-
mässigen zweimaligen Parkieren pro Woche vor, verkennt er das We-
sen des gesteigerten Gemeingebrauchs. Diesbezüglich kann auf die
umfangreiche Rechtsprechung zu Art. 82 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung (vormals Art. 37 Abs. 2 aBV) zurückgegriffen werden
(vgl. zum Folgenden: BGE 122 I 279, 283 ff., mit zahlreichen
Hinweisen). Gemäss Art. 82 Abs. 3 BV ist die Benützung
öffentlicher Strassen gebührenfrei. Nach ständiger Praxis und einhel-
liger Lehre gewährleistet Art. 82 Abs. 3 BV die Gebührenfreiheit nur
für den gemeinverträglichen Verkehr bzw. den Verkehr im Rahmen
des Gemeingebrauchs. Zum gebührenfreien Verkehr gehört nach
ständiger Praxis nicht nur der rollende, sondern in gewissem Umfang
auch der ruhende Verkehr. Das Bundesgericht hat dies damit be-
gründet, dass der rollende Verkehr in der Regel die Erreichung eines
Ziels zum Zweck habe und daher auch die Vornahme der mit diesem
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Zweck verbundenen Vorrichtungen zum gemeingebräuchlichen Ver-
kehr gehöre. Das Anhalten und kurzfristige Stationieren sei somit
notwendige Ergänzung des rollenden Verkehrs. So hat das Bundesge-
richt das ungefähr einstündige Abstellen von Fahrzeugen, um einen
Arzt- oder Kundenbesuch zu tätigen oder Einkäufe zu machen, als
zum Gemeingebrauch gehörig betrachtet, nicht aber ein Parkieren
während der halb- oder ganztägigen Arbeitszeit oder während der
ganzen Nacht, für das die öffentlichen Strassen so wenig bestimmt
seien wie für die Aufstellung von Wagen zum Warenverkauf oder zu
andern gewerblichen Zwecken (vgl. BGE 89 I 533, 539, E. 4c, mit
Hinweisen; ebenso BGE 108 Ia 111 E. 1b S. 113). In einem nicht
publizierten Entscheid aus dem Jahre 1991 wies das Bundesgericht
darauf hin, dass nebst der Zeitdauer auch die örtlichen Gegebenhei-
ten einen Einfluss auf die Abgrenzung zwischen kurzfristigem und
Dauerparkieren haben; je nachdem könnten bereits Höchstpar-
kierungszeiten von 15 bis 30 Minuten die Regel sein; eine obere
Grenze für das Kurzparkieren dürfte bei 120 Minuten anzusetzen
sein (nicht veröffentlichtes Urteil i.S. F. vom 1. Juli 1991, E. 4b).
Auch in der Lehre wird darauf hingewiesen, dass sich die Abgren-
zung zwischen gemeingebräuchlichem und Dauerparkieren nicht
generell, sondern nur unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält-
nisse festlegen lässt. Dabei ist den zuständigen Behörden ein ge-
wisser Ermessensspielraum in der Beurteilung der örtlichen
Gegebenheiten zuzubilligen. Als obere Grenze des gemeinverträg-
lichen Parkierens wird in der älteren Lehre unter Hinweis auf die
bundesgerichtliche Praxis eine Dauer von einer Stunde bezeichnet.
Die neuere Lehre ist jedoch mehrheitlich der Ansicht, dass in städti-
schen Zentrumsgebieten bereits eine Parkierungsdauer von mehr als
15 bis 30 Minuten als gesteigerter Gemeingebrauch zu betrachten
sei. In BGE 122 I 279 beurteilte das Bundesgericht eine Parkdauer
von mehr als 30 Minuten in der Stadt Zürich als nicht mehr gemein-
verträglich.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das
Parkieren während mindestens sechs Stunden in der Nacht nicht
mehr gemeinverträglich ist und daher gesteigerter Gemeingebrauch
darstellt (vgl. auch BAUMANN, a.a.O., § 103 N 11). Die Auffassung
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des Beschwerdeführers, wonach lediglich ein regelmässiges zwei-
maliges Parkieren während mehrerer Stunden auf öffentlichem
Grund gesteigerten Gemeingebrauch darstelle, findet weder in der
Rechtsprechung noch in der Lehre Zuspruch. Bereits ein einmaliges
Parkieren während mehrerer Stunden auf öffentlichem Grund stellt
gesteigerten Gemeingebrauch dar, der - eine entsprechende gesetzli-
che Grundlage vorausgesetzt - der Gebührenpflicht unterstellt wer-
den darf. Wenn die Gemeinde mithin ein bereits zweimaliges Parkie-
ren in einer Woche als gebührenauslösend beurteilt, so lässt sich dies
in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht beanstanden. Die
gemeinderätliche Auslegung von § 7 Abs. 1 des Reglements steht so-
mit ohne Weiteres in Einklang mit dem Sinn und Zweck des Regle-
ments, der Gebührenerhebung für den gesteigerten Gemeingebrauch
von öffentlichem Grund durch nächtliches Parkieren. Es lässt sich
mithin nicht beanstanden, dass der Gemeinderat § 7 Abs. 1 des
Reglements so auslegt, dass bereits ein zweimaliges Parkieren in
einer Woche ein im Sinne des Reglements gesteigerter und damit ge-
bührenpflichtiger Gemeingebrauch ist. ...
4. Verfassungsrechtliche Prinzipien
4.1
Gemäss § 2 Abs. 2 VRPG sind Regierungs- und Verwaltungs-
justizbehörden gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die
Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht
widersprechen. Kommunales Recht ist von den Behörden aller Stu-
fen vorfrageweise zu überprüfen. Mit dieser Bestimmung wird mit
anderen Worten die Verpflichtung der Behörden statuiert, Gemeinde-
erlasse im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens inzident zu überprü-
fen (vgl. AGVE 2002, S. 165, mit Hinweisen; 1987, S. 348). Die
inzidente Normenkontrolle besteht in der vorfrageweisen Überprü-
fung eines anzuwendenden generellen Rechtssatzes unterer Stufe im
Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt auf die
Übereinstimmung mit Normen höherer Stufe (AGVE 2002, S. 165;
1996, S. 165; ULRICH HÄFELIN / WALTER HALLER / HELEN KELLER /
DANIELA THURNHEER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich
2016, 9. Auflage, Rz. 2070 ff.).
2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 525
4.2
4.2.1
Als bei der Gebührenerhebung zu beachtende, aus der Bundes-
verfassung abgeleitete Prinzipien sind insbesondere das Kostende-
ckungs- und das aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit flies-
sende Äquivalenzprinzip zu beachten.
Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der
Gebühren die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden
Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht überstei-
gen. Das Kostendeckungsprinzip gilt nach der Rechtsprechung aber
nicht uneingeschränkt. Der Überprüfung nach diesem Grundsatz ent-
ziehen sich namentlich die vorliegend in Frage stehenden Benut-
zungsgebühren für gesteigerten Gemeingebrauch, sofern diese auf
einer formell-gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. BGE 122 I 279,
289 f., E. 6; 104 Ia 116; 100 Ia 140, E. 6c; ferner MAX IMBODEN /
RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auf-
lage, Bd. II, S. 779; RENÉ RHINOW / BEAT KRÄHENMANN, Schwei-
zerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990,
Nr. 110 B/IV, S. 339). Nachdem die vorliegend strittige Gebühr in
einem durch die Einwohnergemeindeversammlung erlassenen
Reglement und damit in einem formellen Gesetz festgelegt ist, ist das
Kostendeckungsprinzip in casu nicht tangiert.
4.2.2
Nach dem Äquivalenzprinzip soll die Höhe der einzelnen Ge-
bühr in einem angemessenen Verhältnis zu der vom Gemeinwesen
erbrachten Leistung stehen. Die Gebühr darf zum objektiven Wert
der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis geraten und
muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (vgl. BGE 122 I 279,
289; 121 I 230, 238, E. 3g/bb; 106 Ia 241, 243 f.). Dafür kann
namentlich auf Vergleiche mit privatwirtschaftlich angebotenen Gü-
tern abgestellt werden. Bei den Parkierungsgebühren ist zudem zu
berücksichtigen, dass die Parkierenden nicht etwa hoheitlich ver-
pflichtet werden, die Gebühr zu bezahlen; vielmehr steht es ihnen
frei, auf private Parkplätze auszuweichen (und allenfalls dort einen
privatrechtlich festgelegten Preis zu bezahlen), öffentliche Verkehrs-
mittel zu benützen oder sonstwie auf die Benützung gebühren-
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pflichtiger öffentlicher Parkplätze zu verzichten. Sollte die von der
Gemeinde festgelegte Gebühr höher liegen als der Marktwert der
Parkplatzbenützung, würde eine erhebliche Zahl von Verkehrsteil-
nehmern darauf verzichten. Somit besteht ein gewisser Mechanis-
mus, der die Abgabenhöhe nach marktwirtschaftlichen Prinzipien
reguliert (vgl. BGE 122 I 279, 290; 121 I 230, 239, E. 3g/dd).
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, eine
Parkierungsgebühr von Fr. 80.- für ein zweimaliges Parkieren für die
Dauer von je 6 Stunden sei ein Wucherpreis und niemals akzeptier-
bar. Zwar lässt sich feststellen, dass die Gebühr von Fr. 80.- pro Mo-
nat, die gemäss der Regelung des Reglements bereits ab einem zwei-
maligen Parkieren in einer Woche bezahlt werden muss, im inter-
kommunalen Vergleich eher hoch angesetzt ist. Im Vergleich mit pri-
vatwirtschaftlich angebotenen Alternativen steht die von der Ge-
meinde festgelegte Gebühr allerdings nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis. Auch privat lassen sich Parkplätze in der Regel ledig-
lich für einen ganzen Monat mieten und die Mietpreise bewegen sich
in vergleichbarem Rahmen, jedenfalls steht eine Gebühr von Fr. 80.-
nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis dazu. Ob eine Gebühr
in dieser Höhe für ein lediglich zweimaliges Parkieren während 6
Stunden noch verhältnismässig wäre, braucht vorliegend allerdings
nicht abschliessend beantwortet zu werden. Nach dem Gesagten ist §
7 Abs. 1 des Reglements im vorliegenden Verfahren lediglich im
Rahmen der inzidenten Normenkontrolle, d.h. in Bezug auf den kon-
kreten Anwendungsfall auf seine Übereinstimmung mit höherrangi-
gem Gesetzes- und Verfassungsrecht zu überprüfen. Die Bestimmung
ist mit anderen Worten nicht auf alle möglichen (hypothetischen)
Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des kon-
kreten Falls zu prüfen (vgl. HÄFELIN / HALLLER / KELLER /
THURNHEER, a.a.O., Rz. 2070a, mit Hinweis auf BGE 128 I 102, E. 3
sowie 132 I 49, E. 4). Dabei zeigt sich, dass der Beschwerdeführer
sein Fahrzeug im Mai 2017 nicht lediglich zwei Mal auf öffent-
lichem Grund parkiert hat. Seinen eigenen Angaben zufolge parkiert
er sein Fahrzeug regelmässig in der Nacht von Dienstag auf
Mittwoch auf der Strasse ..., im Monat Mai zusätzlich einmal von
Mittwoch auf Donnerstag. Er hat sein Fahrzeug folglich im Monat
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Mai 2017 während insgesamt sechs Nächten auf öffentlichem Grund
parkiert. Eine Gebühr von Fr. 80.- für sechs Nächte ist klarerweise
nicht unverhältnismässig bzw. steht nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zu vergleichbaren privatwirtschaftlichen Angeboten.
Entsprechendes macht der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht
geltend. Das Äquivalenzprinzip ist damit vorliegend ebenfalls nicht
verletzt.