keiten über Bestand, Höhe und Bevorschussung von Elternbeiträgen
sowie bei Zahlungsverzug erlässt das BKS auf Gesuch hin eine Ver-
fügung (§ 31 Abs. 1 Betreuungsgesetz).
Die Elternbeiträge stellen eine im öffentlichen Recht geregelte
Kausalabgabe dar. Anknüpfungspunkt der Elternbeiträge ist der Auf-
enthalt von Kindern in einer Tagessonderschule oder stationären Ein-
richtung. Mit den Elternbeiträgen wird jedoch nicht die staatliche
Leistung für den Betrieb der Anstalt abgegolten, sondern die Eltern
werden vielmehr verpflichtet, ihre Kosteneinsparungen (beziehungs-
weise - rechtlich ausgedrückt - den ihnen zukommenden wirtschaft-
lichen Sondervorteil) auszugleichen. Im konkreten Fall besteht der
wirtschaftliche Sondervorteil darin, dass die Eltern für die Verpfle-
gung und Unterkunft ihrer Kinder wegen des Aufenthalts in der sta-
tionären Einrichtung nicht mehr direkt aufkommen müssen. Auf
Grund dessen ist die öffentlich-rechtliche Kausalabgabe als Vorzugs-
last und nicht als Benützungsgebühr zu qualifizieren. Gegen den Ge-
bührencharakter der Abgabe spricht auch der Umstand, dass von Ge-
setzes wegen die Eltern und nicht die die Einrichtung nutzenden Kin-
der abgabepflichtig sind.
Die Gemeinde als Abgabegläubigerin schiesst die Elternbeiträ-
ge der Tagessonderschule beziehungsweise der stationären Einrich-
tung vor. Die Abgabe kommt damit indirekt der Tagessonderschule
beziehungsweise der stationären Einrichtung zu Gute. Dem Äquiva-
lenzprinzip ist damit Genüge getan. Der moderat bemessene Eltern-
beitrag von Fr. 25.- pro Nacht und Kind vermag die der stationären
Einrichtung entstehenden Kosten für ausserschulische Betreuung,
Unterkunft und Verpflegung offensichtlich nur zu einem geringen
Anteil zu decken. Das Kostendeckungsprinzip wird daher ebenfalls
eingehalten. Zusammengefasst steht damit fest, dass die Vorzugslast
sowohl mit dem Kostendeckungs- als auch mit dem Äquivalenzprin-
zip vereinbar ist.
Das Betreuungsgesetz auferlegt die Elternbeiträge den Eltern
(§ 27 Abs. 1 Betreuungsgesetz). Ein Entzug der elterlichen Obhut be-
ziehungsweise der elterlichen Sorge ändert dabei nichts an der
Elternschaft. Das Kindsverhältnis bleibt daher auch bestehen, wenn -
wie im vorliegenden Fall - sowohl dem Kindsvater wie auch der
Kindsmutter die elterliche Obhut entzogen wurde. Das Betreuungs-
gesetz auferlegt die Leistungspflicht beiden Eltern gemeinsam, was
aufgrund der Verwendung des Plurals unmissverständlich aus dem
Gesetzestext hervorgeht (vgl. dazu Art. 143 Abs. 2 OR). Die gemein-
same Leistungspflicht besagt, dass beide Elternteile solidarisch für
die gesamten Elternbeiträge haften.
1.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er der Kinds-
mutter die vereinbarten Unterhaltsbeiträge für J.-L. immer pünktlich
bezahlt habe, betrifft dieses Vorbringen das Innenverhältnis zwischen
der Kindsmutter und dem Beschwerdeführer. Solche zwischen den
Eltern im Innenverhältnis geschlossene Abmachungen ändern nichts
am Umstand, dass gemäss § 27 Betreuungsgesetz die Abgabepflicht
den Beschwerdeführer als Kindsvater ebenfalls trifft. Mit anderen
Worten ausgedrückt kann sich ein Elternteil durch eine (privatrecht-
liche) Vereinbarung nicht seiner Abgabepflicht beziehungsweise sei-
ner solidarischen Haftbarkeit entziehen und damit der vorschuss-
pflichtigen Einwohnergemeinde als Abgabegläubigerin die Person
aufzwingen, bei der sie Forderung eintreiben kann und muss. Die
zwischen den Parteien am 11. April 2018 getroffene und vom Be-
zirksgericht genehmigte Vereinbarung, dass die Kindsmutter die
rückständigen Elternbeiträge an die Einwohnergemeinde bezahlen
muss, betrifft - wie das Bezirksgericht zu Recht festhält - nur das In-
nenverhältnis zwischen den Parteien. Die Stadt B. war demgegen-
über nicht Partei der Vereinbarung, weshalb es ihr im Sinne von § 27
Betreuungsgesetz weiterhin offen steht, die Forderung bei beiden El-
ternteilen geltend zu machen.
Als leiblicher Vater von J.-L. ist der Beschwerdeführer deshalb
gemäss § 27 Abs. 1 Betreuungsgesetz verpflichtet, Elternbeiträge an
die Gemeinde zu bezahlen. Im vorliegenden Fall nicht bestritten ist
weiter, dass die Kindsmutter ebenfalls verpflichtet ist, der Stadt B.
die Elternbeiträge zu vergüten. Im Falle einer Bezahlung der Eltern-
beiträge durch den Beschwerdeführer als Solidarschuldner der
öffentlich-rechtlichen Kausalabgabe steht es ihm ohne weiteres zu,
die von ihm bezahlten Elternbeiträge bei der Kindsmutter zurückzu-
fordern.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Stadt B. ihm
keine Rechnungen gestellt habe und sie ihn während zwei Jahren
auch nicht auf die Ausstände aufmerksam gemacht habe. Der vor-
instanzliche Entscheid erweise sich als unangemessen, da er der
Schadensminderungspflicht der Stadt B. in keiner Art und Weise
Rechnung trage.
(...)
Die Einwohnergemeinde B. ist weiter rechtlich nicht verpflich-
tet, den Beschwerdeführer laufend über die (Nicht-) Bezahlung der
Elternbeiträge durch die Kindsmutter zu unterrichten. Der Be-
schwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er die Stadt B.
ersucht hätte, ihn über offen gebliebene Elternbeiträge zu unterrich-
ten beziehungsweise, dass ihm die Stadt B. eine entsprechende Infor-
mation zugesichert hätte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
die vorliegend periodisch geschuldeten Elternbeiträge frühestens
nach Ablauf von 5 und spätestens nach 15 Jahren verjähren (§ 5 Abs.
2 und 3 VRPG). Da seit dem Eintritt von J.-L. ins Kinderheim erst
gut drei Jahre verstrichen sind, liegt eine von Amtes wegen zu
berücksichtigende Verjährung nicht vor. Vor Ablauf der Verjährung
sieht das Gesetz nicht vor, dass es der Stadt B. verboten wäre, die
offene Schuld einzutreiben. Dies gilt sowohl für die Kindsmutter als
auch für den Beschwerdeführer.
Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen
sich daher als unberechtigt und sind abzuweisen.