55 Lärmgutachten
Die Kosten für ein nötiges Lärmgutachten gehen unabhängig vom Ver-
fahrensausgang zu Lasten der Inhaberin oder des Inhabers der lärmigen
Anlage.
Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom
4. Januar 2019 (EBVU 18.684)
Aus den Erwägungen
2. Ausgangslage
Im Rahmen des vom Beschwerdeführer gegen die Einwohner-
gemeinde angehobenen Immissionsklageverfahrens beauftragte der
Gemeinderat die B. AG mit der Ausarbeitung eines Lärmgutachtens.
Am 7. Februar 2018 erstattete die B. AG das Lärmgutachten
Recycling-Sammelstelle. Im angefochtenen Beschluss überwälzte
der Gemeinderat gestützt auf § 31 Abs. 4 VRPG die Kosten für die
Expertise von Fr. 6'732.05 zu 2/3 , somit Fr. 4'488.00 auf den Be-
schwerdeführer. ...
3.1 § 31 Abs. 4 VRPG
Zuständig für den Vollzug der Vorschriften betreffend Lärm-
schutz bei ortsfesten Anlagen sowie bei beweglichen Geräten und
Maschinen ist im Kanton Aargau der Gemeinderat (vgl. § 30
EG UWR). Er nimmt Immissionsklagen und Beanstandungen der
Bevölkerung wegen Verstössen gegen das Umweltrecht entgegen
und entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich (§ 30 Abs. 4
EG UWR). Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht dem Gemeinderat
u.a. das Recht zu, nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung
des Sachverhalts sich als erforderlich erweisende Expertisen
anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. d VRPG). Die Kosten derartiger
Expertisen können - in Abweichung vom Grundsatz, dass das
erstinstanzliche Verfahren unentgeltlich ist (§ 31 Abs. 1 VRPG) -
gestützt auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG in jeder Instanz den Parteien
belastet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt.
In Immissionsklageverfahren gilt der Grundsatz, dass der Inha-
ber einer lärmverursachenden Anlage die Kosten eines (notwendi-
gen) Gutachtens zu den Lärmimmissionen - unabhängig vom Aus-
gang des Verfahrens - bezahlen muss, weil es nach Art. 46 Abs. 1
USG im Grunde seine Sache ist, die für die Rechtsanwendung not-
wendigen Abklärungen durchzuführen (ALAIN GRIFFEL/HERIBERT
RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband
zur 2. Aufl., Zürich 2011, N 8 f. zu Art. 46 mit zahlreichen Hinwei-
sen). Gemäss dieser Bestimmung kann der Inhaber der Anlage nicht
nur dazu verpflichtet werden, die für den Vollzug notwendigen Aus-
künfte zu erteilen, sondern nötigenfalls auch Abklärungen durchzu-
führen. Soweit die Kosten dieser Abklärungen direkt beim Aus-
kunftspflichtigen anfallen, hat er sie selber zu tragen. Wird der Auf-
trag für die Ermittlungen von der Vollzugsbehörde erteilt, kann diese
die Kosten auf den Inhaber der Anlage überwälzen ... (vgl. dazu Ur-
teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2004.00240
vom 27. April 2005, E. 8.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan-
tons Zürich VB.2007.00214 vom 6. Mai 2009, E.13.1). Gemäss die-
ser Rechtsprechung ist der Immissionskläger von der Übernahme der
Kosten für ein erforderliches Gutachten in jedem Fall befreit, auch
wenn sich seine Einwände im Immissionsklageverfahren als haltlos
erweisen sollten und er entsprechend als vollumfänglich unterliegend
gilt. Diese Praxis ist eine Umsetzung des Verursacherprinzips (siehe
Art. 2 USG), das auch § 31 Abs. 4 VRPG zugrunde liegt (vgl. dazu
EBVU 13.787 vom 22. Mai 2014, S. 7; anders für das Beschwerde-
verfahren: Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
[VGE] III/69 vom 27. August 2006 und VGE III/138 vom
20. November 2015).
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