III. Wahlen und Abstimmungen
63 Kommunale Urnenabstimmung
Unterschrifenlisten; es besteht keine gesetzliche Grundlage, die einge-
reichten Unterschriften nach bestimmten Kriterien auszuwerten.
Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Ge-
meindeabteilung, vom 3. September 2019 in Sachen X. gegen die Einwohner-
gemeinde A. (77522/25.1).
Aus den Erwägungen
2.
Wie sich aus den eingereichten Akten ergibt, hat der Gemeinde-
rat A. alle Unterzeichner des Referendums in einer Liste erfasst und
diese in männliche und weibliche Erwachsene Schweizer aufgeteilt.
Der Aufstellung ist zu entnehmen, dass 315 männliche und 284
weibliche Personen das Referendum unterschrieben haben. Daneben
hat der Gemeinderat eine Auswertung der Referendumsunterschriften
nach Ortsteilen und nach Altersklassen vorgenommen. Aus den
Auswertungen lassen sich herauslesen, wie viele Unterzeichner aus
einem bestimmten Ortsteil stammen [...].
3.1.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV ist die Grundlage und Schranke des
staatlichen Handelns das Recht (Gesetzmässigkeitsprinzip). Danach
dürfen Verwaltungstätigkeiten nicht nur nicht gegen das Gesetz
verstossen, sondern müssen sich vielmehr auf das Gesetz stützen
(U. Häfelin/G. Müller/ F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Auflage, Zürich 2015, Rz. 325 ff.). Insofern ist im Bereich des öf-
fentlichen Rechts nicht einfach erlaubt, was nicht ausdrücklich ver-
boten ist, sondern es ist nur erlaubt, was sich auf eine gesetzliche
Grundlage stützen kann. Auch im Bereich der politischen Rechte
sind staatliche Handlungen nur erlaubt, wenn diese sich auf die
Bestimmungen des geltenden Rechts stützen können.
3.2.
Das GPR bestimmt in § 62f, dass die Unterschriftenlisten der
Gemeindekanzlei einzureichen sind. Diese stellt den Zeitpunkt des
Eingangs fest, vermerkt diesen auf den Listen und prüft die Stimm-
berechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner. Nach § 62g
GPR stellt der Gemeinderat fest, ob das Referendumsbegehren den
gesetzlichen Anforderungen entspricht, die vorgeschriebene Anzahl
gültiger Stimmen aufweist, und erklärt es gegebenenfalls als zustan-
de gekommen. Das Ergebnis der Prüfung sowie die Zahl der gültigen
und ungültigen Unterschriften sind im amtlichen Publikationsorgan
zu veröffentlichen. Die Urnenabstimmung ist innert sechs Monaten
durchzuführen. Gemäss § 46 in Verbindung mit § 62a GPR werden
eingereichte Unterschriftenlisten nicht zurückgegeben und können
nicht eingesehen werden. Sie sind nach rechtskräftiger Feststellung
über das Zustandekommen des Referendums zu vernichten.
3.3.
Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen sehen nicht vor,
dass die eingereichten Unterschriftenbögen bearbeitet werden. Die
Unterschriftenlisten sind einzig dazu zu verwenden, zu prüfen, ob
das Referendumsbegehren zustande gekommen ist. Zu Erfassen sind
daher nur die für die Prüfung und die nachfolgende Publikation not-
wendigen Daten. Damit ist das Erstellen von Listen und Auswertun-
gen wie den hier vorliegenden unzulässig. Ansonsten stehen die Un-
terschriftenlisten gerade für keine Einsichtnahme offen und sind nach
dem Zustandekommen des Referendums zu vernichten.
4.1.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Bearbeitung der
Unterschriftenbögen und die Erstellung einer Auswertung nach Orts-
teilen und nach Altersklassen unrechtmässig erfolgt ist.