II. Schulrecht
31 Transportkostenersatz für unzumutbaren Schulweg
- Die Unterscheidung zwischen auswärtigen Schülern und Schülern der
eigenen Schulgemeinde für die Zusprechung von Transportkosten-
ersatz bei einen unzumutbaren Schulweg widerspricht dem verfas-
sungsmässigen Gleichbehandlungsgebot.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 4. Juli 2000 in Sachen
R.G. gegen Einwohnergemeinde Baden.
Aus den Erwägungen
6. a) Die Kläger berufen sich in der Klage sinngemäss auf die
Verletzung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung.
Sie machen dies einerseits im Zusammenhang mit Transportkosten-
beiträgen geltend, welche die Nachbargemeinde Birmenstorf den
Schülern gewährt, die in Baden die Schule besuchen, und anderseits
mit der Begründung, das Kriterium der "Auswärtigkeit" gemäss § 53
Abs. 4 SchulG verletze das Gleichbehandlungsgebot, indem Schüler
mit einem unangemessenen Schulweg und unterschiedlichem Wohn-
und Schulort gegenüber Schülern mit einem ebensolchen Schulweg
aber identischem Wohn- und Schulort ohne sachlichen Grund be-
nachteiligt würden.
Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass
die kantonale Auslegung des Begriffs "auswärtig" vor dem Gebot der
Rechtsgleichheit standhalte, weil zwischen dem Sachverhalt, bei dem
Schul- und Wohnort in derselben Gemeinde liegen und dem Sach-
verhalt, bei dem diese in verschiedenen Gemeinden liegen, ein recht-
lich relevanter Unterschied bestehe; zudem könne der Wohnsitz in
Abwägung aller Vor- und Nachteile, wozu auch die Schulweglänge
gehöre, von den Eltern frei gewählt werden.
b) Die Gerichte sind gemäss § 95 Abs. 2 KV zur inzidenten
Normenkontrolle verpflichtet. Im verwaltungsgerichtlichen Klage-
verfahren ist das Verwaltungsgericht gemäss § 67 VRPG in Verbin-
dung mit § 76 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen gehalten, Erlassen die
Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfas-
sungsrecht widersprechen (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage
und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG,
Zürich 1998, § 56 N 6 mit Hinweisen). Dies gilt auch für kantonale
Gesetze (AGVE 1987, S. 273 mit Hinweisen). Wird bei dieser Über-
prüfung ein Konflikt der geprüften Norm mit einer massgeblichen
höheren Norm, mithin Unvereinbarkeit oder Kollision im weiten
Sinne dieses Wortes festgestellt, ist die Anwendung dieser Bestim-
mung zu unterlassen. Das Gericht hebt die mangelhafte Norm nicht
förmlich auf oder stellt die Nichtigkeit fest, sondern erklärt in der
Begründung seines Urteils die Norm als unbeachtlich oder unan-
wendbar (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau vom
25. Juni 1980, Textausgabe mit Kommentar, Aarau/Frankfurt
a.M./Salzburg 1986, § 95 N 21).
c) aa) Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit
und damit Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen
trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnis-
sen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich
auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist ver-
letzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich
oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich
behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unter-
schied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche
Tatsache bezieht. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grund-
sätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltungs-
freiheit (BGE 114 Ia 2 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht übt eine
gewisse Zurückhaltung und greift von Verfassungs wegen bloss ein,
wenn der Kanton mit den Unterscheidungen, die er trifft, eine Grenze
zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und
damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 123
I 7 f.; 121 I 104 je mit Hinweisen).
Unbegründet ist die Rüge der Kläger, die Rechtsgleichheit sei
verletzt, weil die Nachbargemeinde Birmenstorf den Schülern und
Schülerinnen, die auf ihrem Gemeindegebiet wohnen und die Schule
in Baden besuchen, Transportkostenbeiträge gewährt. Die Rechts-
gleichheit bezieht sich nur auf den Zuständigkeitsbereich derselben
Behörde (BGE 121 I 51). Aus der kommunalen Trägerschaft des
obligatorischen Volksschulunterrichtes (§ 29 Abs. 1 KV und § 52
SchulG) ergibt sich, dass die Gemeinden in ihrem Zuständigkeitsbe-
reich auch unterschiedliche Regelungen für die Erleichterung des
auswärtigen Schulbesuches gemäss § 53 Abs. 4 SchulG treffen kön-
nen. Wenn einige Gemeinden Transportkostenbeiträge an Schüler,
die innerhalb des Gemeindegebietes die Schule besuchen, leisten,
während andere darauf verzichten, kann darin keine Verletzung der
Rechtsgleichheit liegen. Abgesehen davon leistet die Gemeinde Bir-
menstorf nach den Akten selbst für die Schüler, welche in Müslen
wohnen, nur Transportkostenbeiträge für den auswärtigen Schulbe-
such in der Gemeinde Baden.
d) Das Verwaltungsgericht hat in AGVE 1986, S. 147 offen ge-
lassen, ob einem Schüler entgegen dem Wortlaut des Schulgesetzes
ein Anspruch auf Transportkostenersatz zusteht, wenn er innerhalb
seiner Wohnortsgemeinde einen überdurchschnittlich langen Schul-
weg hat. Diese Frage ist, nachdem im vorliegenden Fall die übrigen
Anspruchskriterien der "Notwendigkeit" gemäss § 53 Abs. 4 lit. c
SchulG erfüllt sind, zu entscheiden.
e) aa) Unter dem Rechtsgleichheitsgebot ist abzuklären, ob die
von § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 4 lit. c SchulG getrof-
fene Abgrenzung der auswärtigen Schulbesuche von den Schülern,
welche einen unzumutbaren Schulweg in der eigenen Gemeinde
haben, hinsichtlich seiner Wertungen folgerichtig und in sich wider-
spruchslos und damit systemgerecht ist. Ein Gesetz, das den Adres-
saten weiter oder enger zieht, der mehr oder weniger Fälle erfasst
oder andere Rechtsfolgen eintreten lässt, als sein Zweck es erfordert,
trifft Unterscheidungen, für die sich kein vernünftiger Grund aus der
zu normierenden Materie ergibt (vgl. Georg Müller, Kommentar zur
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
29. Mai 1874 [Kommentar aBV], Stand Mai 1995, Art. 4 N 31 mit
Hinweisen). Der allgemeine Gleichheitssatz fordert, dass bei jeder
Ungleichbehandlung sachlich begründet wird, inwiefern mit Bezug
auf die tatsächlichen Verhältnisse, die Gegenstand der Regelung sind,
eine Differenzierung gerechtfertigt erscheint (Jörg Paul Müller,
Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 397). Die
Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund
in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiede-
nen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschen-
den Anschauungen und Zeitverhältnissen.
bb) Die von § 53 Abs. 4 SchulG anvisierte Chancengleichheit
steht aber auch in einem Zusammenhang mit der Vorschrift, dass der
Unterricht an öffentlichen Schulen für Kantonseinwohner unentgelt-
lich ist (§ 34 Abs. 1 KV und § 3 Abs. 3 SchulG) sowie der Pflicht der
Gemeinde, den Schulbesuch unentgeltlich zu ermöglichen. Dieser
Zusammenhang kommt auch in der systematischen Einordnung der
Bestimmung im Schulgesetz zum Ausdruck. Gemäss § 52 Abs. 1
SchulG sind die Gemeinden verpflichtet, die Kindergärten und die
Volkschule selber zu führen (bzw. sich an einer Kreisschule zu betei-
ligen); führt eine Gemeinde den betreffenden Schultyp oder die
Schulstufe nicht, hat sie die Schulgelder für den auswärtigen Schul-
besuch der schulpflichtigen Kinder, welche in ihrer Gemeinde
Wohnsitz oder Aufenthalt haben, zu übernehmen. Zusätzlich sind
gemäss § 34 Abs. 1 und Abs. 3 KV von den Schulträgern Aus-
gleichsmassnahmen zu gewähren, wenn ausserordentlichen Situatio-
nen beim Besuch von öffentlichen Schulen Sonderheiten herbeifüh-
ren, welche den Eltern unverhältnismässige Zusatzkosten aufbürden
würden (vgl. Kurt Eichenberger, a.a.O., § 34 N 4). Die Rechtspre-
chung des Bundesrates zu Art. 27 Abs. 2 aBV (neu Art. 19 und
Art. 62 Abs. 2 BV) verlangt gestützt auf den Grundsatz der Unent-
geltlichkeit, dass die Gemeinden den Schülern, die einen übermässig
langen Schulweg zurückzulegen haben, die Kosten eines Busdienstes
ersetzen müssen (vgl. Marco Borghi, Kommentar aBV, Stand Juni
1988, Art. 27 N 58 und N 61; weitere Beispiele in: VPB 25-10). Der
Regelung im Schulgesetz liegt der Gedanke zu Grunde, dass der
Zugang zur Schule allen Teilen der Bevölkerung unter (möglichst)
gleichen Bedingungen möglich sein soll.
cc) Die Unterscheidung zwischen auswärtigen Schülern und
Schülern der eigenen Schulgemeinde ist beim Transportkostenersatz
gemäss § 53 Abs. 4 lit. c SchulG insofern sachlich begründet, wenn
davon ausgegangen werden kann, dass in den aargauischen Gemein-
den die Schüler in der Regel die öffentlichen Schulen der Wohnge-
meinde ohne übermässig langen Schulweg erreichen können. Dies ist
indes nicht immer und immer weniger der Fall. Die Differenzierung
in § 53 Abs. 4 SchulG beruht zudem auf einem kommunal geprägten
Verständnis der Chancengleichheit. Die ausgleichenden Massnahmen
werden in den Zusammenhang mit der Pflicht zum auswärtigen
Schulbesuch gebracht, weil eine Wohngemeinde die Schulstufe nicht
führt und Schüler und Schülerinnen deshalb gezwungen sind, in einer
anderen Gemeinde die Schulen zu besuchen. Die Schüler und Schü-
lerinnen, denen ein Schulbesuch in der Wohngemeinde möglich ist,
benötigen nach diesem Verständnis keinen Ausgleich, auch wenn sie
einen langen Schulweg bewältigen müssen. Für diese Betrachtungs-
weise spricht die systematische Einordnung der Regelung im Schul-
gesetz.
Unter dem Rechtsgleichheitsgebot steht indessen ein anderer
Aspekt im Vordergrund: Nach der Praxis und der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts begründet § 53 Abs. 4 SchulG einen direk-
ten Anspruch der Schüler auf Transportkostenersatz, wenn sie einen
unzumutbaren Schulweg für den auswärtigen Schulbesuch haben. Zu
prüfen ist daher, ob der Ausschluss vom gesetzlichen Transport-
kostenersatz der Schüler, die einen - nach dieser Praxis und Recht-
sprechung - langen und unzumutbaren Schulweg haben, indessen
nicht "auswärts" zur Schule gehen, sachlich begründet und mit dem
Gebot der Rechtsgleichheit vereinbar ist. Das Kriterium für den Zu-
gang zum Transportkostenersatz bildet in solchen Fällen nur die
Grenze der politischen Gemeinde. Auch diesen Schülerinnen und
Schüler entstehen zusätzliche Kosten für Transport, gegebenenfalls
für die Mittagsverpflegung. Zu den finanziellen Mehraufwendungen
kommt der zusätzliche Zeitaufwand. Die Benachteiligung ist in tat-
sächlicher Hinsicht identisch; die Schüler und Schülerinnen, welche
auswärts in die Schule gehen, erleiden aus der politischen Verschie-
denheit ihres Schulorts keinerlei zusätzliche Nachteile. Mit einem
zeitgemässen Verständnis der Chancengleichheit ist das Abgren-
zungskriterium aus den dargelegten Gründen nicht vereinbar. Der
Transportkostenersatz gewährt in Ergänzung zum unentgeltlichen
Unterricht ausgleichende staatliche Unterstützung, wo nach dem Ge-
setz ungleiche Chancen auszugleichen sind. Dieser Anspruch kann
den Schülern und Schülerinnen, die sämtliche übrigen Anspruch-
voraussetzungen erfüllen, nicht deshalb verwehrt werden, weil sie an
ihrem Wohnort die Schule besuchen. Der Schulbesuch in der Wohn-
gemeinde ist gesetzliche Pflicht (§ 6 Abs. 1 SchulG); die Volksschul-
pflicht an den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde entfällt nur
ausnahmsweise aus wichtigen Gründen (§ 6 Abs. 2 SchulG). Der
Ausschluss der Schülerinnen und Schüler mit Schulort in der Wohn-
gemeinde vom Ersatz der Transportkosten und ihre Ungleichbe-
handlung gegenüber Schülerinnen und Schüler mit auswärtigem
Schulort ist deshalb auch nicht systemgerecht. Bei der Schulpflicht
geht der Wohnort vor, beim Schulbesuch am Wohnort wird der An-
spruch auf Transportkostenersatz demgegenüber ausgeschlossen. Das
Schulgesetz trifft schliesslich eine Unterscheidung, welche sich mit
der Zielsetzung der Norm und mit dem Zweck der Ausgleichsmass-
nahmen nicht vereinbaren lässt. Schülerinnen und Schüler, die einen
weiten, gefährlichen oder aus andern Gründen unzumutbaren Schul-
weg haben, sind beim Anspruch auf Transportkostenersatz gleich zu
behandeln, unbesehen wo sich ihr Wohn- und Schulort befindet. Der
Unterschied von Wohn- und Schulort hat mit der tatsächlichen Be-
nachteiligung dieser Schüler und Schülerinnen durch den unzumut-
baren Schulweg keinen sachlichen Zusammenhang. Die von § 53
Abs. 4 SchulG mit Bezug auf den Transportkostenersatz getroffene
Ungleichbehandlung tatsächlich gleicher Chancenbeeinträchtigung
beruht aus den dargelegten Gründen auf einer widersprüchlichen
Wertung gleicher Sachverhalte. Im Ergebnis ist die Unterscheidung
mit der von der Verfassung anvisierten Verwirklichung der Chan-
cengleichheit nicht vereinbar.
Das Kriterium der "Auswärtigkeit" im Sinne von § 53 Abs. 4
Satz 1 SchulG mit der Konsequenz, dass der direkte Anspruch auf
gesetzlich vorgesehene ausgleichende Massnahmen nur einem Teil
der tatsächlich Betroffenen zuerkannt wird, findet in der heutigen
Zeit weder in der Chancengleichheit, noch im Unterschied Wohn-
ort/Schulort eine sachlich vertretbare Begründung. Die Anschauun-
gen haben sich in dieser Hinsicht seit dem Erlass des Schulgesetzes
(Inkrafttreten des Schulgesetzes: 1. April 1982) verändert. Auch die
Rechtsordnung hat sich insofern geändert, als der auswärtige Schul-
besuch nur bei Vorliegen wichtiger Gründe unentgeltlich ist (§ 6
Abs. 2 SchulG in der Fassung vom 17. März 1998), und der Gesetz-
geber den Schulbesuch innerhalb der Wohngemeinde privilegiert.
Eine Ungleichbehandlung der Schüler mit unzumutbarem Schulweg
darf bei der Gewährung von Transportkostenersatz unter aktuellen
Verhältnissen nicht zu einer Ungleichbehandlung führen (vgl. dazu
auch Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich,
Bern 1985, S. 64). Die "Auswärtigkeit" ist aus den dargelegten Grün-
den ein sachfremdes Kriterium, weil es den Anspruch auf Transport-
kostenersatz einzig und alleine vom Überschreiten einer Gemeinde-
grenze auf dem Schulweg abhängig macht. Eine solche Differen-
zierung schafft zwischen den tatsächlich und nach Massgabe ihrer
Beeinträchtigung anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler
im Ergebnis eine stossende Rechtsungleichheit.
f) Zusammenfassend verstösst die Verweigerung der Zuspre-
chung von Transportkostenersatz bei Schülern, die innerhalb der
Gemeindegrenzen einen unzumutbaren Schulweg zu bewältigen
haben, dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot von
Art. 8 Abs. 1 BV. In Abweichung von § 53 Abs. 4 lit. c SchulG ist
daher den Klägern ein Transportkostenersatz für den Schulbesuch der
beiden Töchter A. und S. zuzusprechen, da sie einen unzumutbaren
Schulweg bewältigen müssen.