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34 Dauer des vorläufigen Führerausweisentzuges.
- Notwendigkeit einer abschliessenden Verfügung.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 21. März 2000 in
Sachen V.S. gegen Entscheid des Departements des Innern.

Aus den Erwägungen

b) Das Strassenverkehrsamt wird darauf aufmerksam gemacht,
dass der vorläufige Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 35
Abs. 3 VZV eine provisorische Massnahme darstellt und ihre Praxis,
solche vorsorgliche Massnahmen über längere Zeit aufrecht zu
erhalten, den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht (vgl. BGE
125 II 396, Erw. 3 a.E.). Dies gilt unabhängig davon, ob ein solches
Vorgehen vom Betroffenen beantragt wird. Liegen die mit dem
vorsorglichen Entzug angeordneten Abklärungen vor und ergeben
diese, dass die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug gegeben
sind, ist dieser in einer förmlichen Verfügung anzuordnen.
Fehlen die Gründe für einen Sicherungsentzug, ist über die
Wiederaushändigung des Führerausweises und damit über den Ab-
schluss des Verfahrens betreffend Sicherungsentzug formell zu ent-
scheiden. Gaben Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Anlass zur Einleitung des Verfahrens, sind die Voraussetzungen für
weitere administrative Massnahmen zu prüfen.