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40 Abzug der Zuwendungen an unterstützungsbedürftige Personen.
- Die Begrenzung des Abzugs in § 30 lit. d StG ist, auch unter Berück-
sichtigung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftli-
chen Leistungsfähigkeit, rechtsgültig.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. Februar 2000 in
Sachen H.H. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Zur Publikation vor-
gesehen in StE 2001.
Aus den Erwägungen
1. Streitig ist, ob die Unterstützungsleistungen der Beschwer-
deführer für E.H. (die Mutter des Steuerpflichtigen, deren Pensions-
kosten im Jahre 1997 rund Fr. 70'000.-- betrugen) steuerlich im vol-
len Umfang abzugsfähig sind. Dazu bestimmt § 30 lit. d StG in der
Fassung vom 19. März 1990, vom Reineinkommen würden 30 % der
Zuwendungen an unterstützungsbedürftige Personen, maximal je-
doch Fr. 1'700.-- pro unterstützte Person - mit Ausnahme des Ehe-
gatten und der Kinder - abgezogen. Die Vorinstanzen haben den
Beschwerdeführern unbestrittenermassen den vollen gesetzmässigen
Abzug zugestanden. Es kann sich somit nur fragen, ob die gesetzli-
che Regelung übergeordnetem Recht widerspricht.
2. a) Der bundesverfassungsrechtliche Gleichheitssatz (Art. 4
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 [aBV] bzw. Art. 8
Abs. 1 der [nachgeführten] Bundesverfassung vom 18. April 1999
[nBV]) "wird auf dem Gebiet der Steuern konkretisiert durch die
Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung
sowie durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Steuerbe-
lastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Gemäss dem
letztgenannten Grundsatz müssen alle Steuerpflichtigen nach Mass-
gabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden; die
Steuerbelastung muss sich nach den dem Steuerpflichtigen zur Verfü-
gung stehenden Wirtschaftsgütern und den persönlichen Verhältnis-
sen richten" (BGE 122 I 103 mit Hinweisen). In ähnlicher Weise
schreibt § 119 Abs. 1 und 2 KV vor, bei der Ausgestaltung der Steu-
ern seien die Grundsätze der Solidarität und der Leistungsfähigkeit
der Steuerpflichtigen zu beachten; die Steuern seien so zu bemessen,
dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben nach
sozialen Grundsätzen tragbar sei, der Wille zur Einkommens- und
Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge ge-
fördert werde.
Für die Einkommensbesteuerung wird daraus konkretisierend
abgeleitet, vom erzielten Roheinkommen müssten zuerst die damit
unmittelbar verbundenen Aufwendungen als sog. organische Abzüge
(Gewinnungskosten) zugelassen werden, und zwar grundsätzlich
(was allerdings nicht durchwegs konsequent verwirklicht ist) ohne
Einschränkung (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuer-
rechts, 5. Auflage, Zürich 1995, S. 221). "Da dieses Ergebnis ledig-
lich Ausdruck einer abstrakten, von den persönlichen Verhältnissen
eines Steuerpflichtigen losgelösten Leistungsfähigkeit ist, spricht
man hier von objektiver Leistungsfähigkeit. Gesucht ist freilich die
subjektive Leistungsfähigkeit. In einem zweiten Schritt muss deshalb
mittels anorganischer Abzüge das Reineinkommen und mittels Frei-
beträgen bzw. Sozialabzügen (bzw. besonderen Tarifen) das steuer-
bare Einkommen ermittelt werden, um so der persönlich-wirtschaftli-
chen Situation des Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen" (Blumen-
stein/Locher, a.a.O., S. 215; vgl. auch Ernst Höhn/Robert Waldbur-
ger, Steuerrecht, Bd. I, 8. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 1997, § 14
Rz. 78 ff., 102 ff.).
Der Entscheid darüber, wie die anorganischen Abzüge und So-
zialabzüge oder Freibeträge auszugestalten sind, obliegt dem Gesetz-
geber, der dabei eine erhebliche Gestaltungsfreiheit geniesst, zumal
die verfassungsmässigen Grundsätze zur Steuererhebung gegenläufig
sein können und unter sich harmonisiert werden müssen, was
angesichts möglicher und zulässiger Unterschiede in den sozial- und
finanzpolitischen Ansichten politische Wertungen erfordert (BGE
122 I 105; Georg Müller, in: Kommentar zur Bundesverfassung,
Basel/Zürich/Bern, [Stand Mai 1995] Art. 4 N 80; Kurt Eichenberger,
Verfassung des Kantons Aargau [Kommentar], Aarau/Frankfurt
a.M./Salzburg 1986, § 119 N 6; vgl. auch BGE 124 II 37 f.).
b) Das Zivilrecht unterscheidet zwischen der gegenüber den
Familienangehörigen (Ehegatte, Kinder) bestehenden Unterhalts-
pflicht (Art. 163 ff., 278 ZGB) und der weniger weit gehenden Un-
terstützungspflicht gegenüber anderen Verwandten, namentlich ge-
genüber den Eltern (Art. 328 Abs. 1 ZGB in der Fassung vom
26. Juni 1998 [welche die Unterstützungspflicht unter Geschwistern
nicht mehr vorsieht]). Das kantonale Steuerrecht vollzieht diese Un-
terscheidung nach. Neben Abzügen für Ehegatten - nur falls sie
Doppelverdiener sind - (§ 17 Abs. 4 und 5 StG) und für die unter-
haltenen Kinder (§ 31 Abs. 1 lit. a StG) wird die Unterhaltspflicht
namentlich durch die Anwendung eines eigenen Tarifs berücksichtigt
(§ 17 Abs. 2 und 3 StG). Tatsächliche Leistungen an andere unter-
stützungsbedürftige Personen, ob sie nun im Rahmen einer zivil-
rechtlichen Unterstützungspflicht erfolgen oder nicht, berechtigen
ausschliesslich zu einem Abzug (§ 30 lit. d StG). Beim Empfänger
sind diese Leistungen nicht steuerpflichtig (§ 23 lit. d StG).
c) aa) Eine unbeschränkte Abzugsfähigkeit der Unterstüt-
zungsleistungen (als organischer Abzug) liesse sich wohl nur ernst-
haft vertreten, wenn es sich konsequenterweise beim Empfänger um
steuerbares Einkommen handelte. Beides widerspräche klarerweise
den Auffassungen des Bundesgesetzgebers. Art. 24 lit. d DBG wie
auch Art. 7 Abs. 4 lit. f StHG erklären Einkommen aus öffentlicher
und privater Unterstützung ausdrücklich als steuerfrei, und Art. 33
Abs. 1 lit. c DBG wie auch Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG schliessen den
Abzug von Leistungen in Erfüllung anderer privatrechtlicher Unter-
stützungspflichten als gegenüber Ehegatten und Kindern aus. Diese
Bestimmungen sind der Überprüfung durch die Gerichte entzogen
(Art. 191 nBV [Art. 113 Abs. 3, Art. 114bis Abs. 3 aBV]); selbst
wenn sie verfassungswidrig wären, müssten sie angewendet werden.
Die Regelung im StHG ist, jedenfalls ab 2001, auch für die Kantone
verbindlich; schon vorher, während der laufenden Anpassungsfrist
(Art. 72 Abs. 1 StHG), besteht nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung ein Verbot "entharmonisierender" kantonaler Rechtset-
zung (BGE 124 I 101 ff., 106 = StE 1998, A 23.1 Nr. 2); im gleichen
Umfang muss es konsequenterweise auch den Gerichten verwehrt
sein, das kantonale Steuerrecht, soweit es dem StHG bereits ent-
spricht, durch Auslegung (oder gar, wie es hier die Beschwerdeführer
verlangen, durch eine Anwendung entgegen dem klaren Sinn des
Gesetzes) zu "entharmonisieren" (vgl. VGE II/50 vom 11. Juni 1999
i.S. D.W., S. 10). Zu Recht hat deshalb das Steuerrekursgericht fest-
gehalten, es sei an das Gesetz gebunden. Von einer Steuerharmoni-
sierung, wenn im Sinne der Beschwerdeführer entschieden würde,
kann jedenfalls keine Rede sein (vgl. auch Markus Reich, in: Kom-
mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1 [StHG], Ba-
sel/Frankfurt a.M. 1997, Art. 9 N 24, 40, 63, 65).
bb) Wird der Abzug für erbrachte Unterstützungsleistungen als
anorganischer Abzug ausgestaltet, so ist er in der Höhe zu limitieren
(vgl. Reich, a.a.O., Art. 9 N 28 ff.). Die Art und Höhe dieser Ein-
schränkung zu bestimmen, gehört klarerweise zu den Optionen des
Gesetzgebers im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit (vorne Erw. 2/a).
Auch wenn man die Meinung vertreten kann, im aargauischen Steu-
ergesetz sei die Abzugsfähigkeit von Unterstützungsleistungen ange-
sichts neuerer Entwicklungen bei den Pflegekosten und bei der An-
wendung von Art. 328 ZGB gar stark eingeschränkt, ist die Korrektur
nicht durch die Gerichte, sondern im Gesetzgebungsverfahren
vorzunehmen. Im neuen Steuergesetz vom 15. Dezember 1998, das
auf Anfang 2001 in Kraft treten wird, ist der Unterstützungsabzug in
diesem Sinne auf Fr. 2'400.-- angehoben worden (§ 42 Abs. 1 lit. b).
3. Nur am Rande sei bemerkt, dass die vom Beschwerdeführer
früher vorgebrachte Argumentation, statt Pflegekosten zu bezahlen,
hätte er auch dem Pflegeheim eine jährliche Spende in Höhe von
Fr. 100'000.-- zukommen lassen können, die steuerlich vollumfäng-
lich abzugsfähig gewesen wäre, unzutreffend ist. Erstens kommen als
abzugsfähige freiwillige Zuwendungen im Sinne von § 30 lit. b StG
nur solche in Frage, denen keine Gegenleistung gegenübersteht (vgl.
§ 23 Abs. 1 StGV: "Freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen
..."), zweitens fallen nur Zuwendungen an juristische Personen, die
im Hinblick auf gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit
sind, in Betracht, und drittens besteht auch hier eine Obergrenze (bis
zu 20 % des Reineinkommens; vgl. § 30 lit. b StG).
Im Übrigen würde diese Argumentation den Beschwerdeführern
ohnehin nicht helfen, da man der Besteuerung nicht mit dem Hinweis
entgehen kann, man wäre bei anderer Vorgehensweise besser
gefahren; die Besteuerung hat nach den tatsächlichen Verhältnissen
zu erfolgen.