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41 Zustellung an gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten.
- Ist nur einer der Ehegatten vertreten, muss die Zustellung an dessen
Vertreter und an den anderen Ehegatten separat erfolgen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Juni 2000 in Sachen
B.A. und S.A. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Zur Publikation vor-
gesehen in StE 2001.
Aus den Erwägungen
1. Gemäss § 134bis StG erfolgen Zustellungen an - wie vorlie-
gend - gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten in einem Exemplar an
beide Ehegatten gemeinsam; separate Zustellungen sind vorge-
schrieben, wenn die Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung
erfüllt sind und ein entsprechendes Gesuch vorliegt. Die Frage, ob
nicht über § 134bis Abs. 2 StG hinaus eine separate Zustellung
generell erforderlich ist, wenn Eheleute tatsächlich nicht am gleichen
Ort wohnen, kann hier offen bleiben. Die Beschwerdeführerin ist seit
April 1997 entmündigt. Zustellungen, die sie betreffen, müssen an
ihren (gesetzlichen) Vertreter, den Vormund gerichtet werden (AGVE
1997, S. 226 = StE 1998, B 93.6 Nr. 17 mit Hinweisen). Wo nur ein
Ehegatte vertreten ist, genügt eine gemeinsame Zustellung nicht;
richtet sie sich an den Vertreter, ist nicht sichergestellt, dass der
unvertretene Ehegatte davon Kenntnis erhält; richtet sie sich an den
unvertretenen Ehegatten, so läuft dies auf eine Ausschaltung des
Vertreters des anderen Ehegatten hinaus. Schon die Veranlagung und
der Einspracheentscheid hätten somit auch an den Vormund der Be-
schwerdeführerin zugestellt werden müssen; beim Rekursentscheid
wurde die Unterlassung nachgeholt. Ein Nachteil ist dadurch offen-
sichtlich nicht entstanden, und die Beschwerdeführerin (bzw. ihr Vor-
mund) macht denn auch nichts Derartiges geltend. Die Beschwer-
deführung durch den Ehemann, mit dem Risiko der Kostenauflage,
hätte sie nicht verhindern können (vgl. AGVE 1998, S. 206 f.).