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45 Reformatio in peius.
- Bei Einverständnis des Steuerpflichtigen ist es trotz des Verbots der
reformatio in peius im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren zulässig, die Veranlagung wegen neuer Tatsachen zu Un-
gunsten des Steuerpflichtigen abzuändern, um so ein Nach-
steuerverfahren zu verhindern.
Vgl. AGVE 2000, S. 347, Nr. 80