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48 Verhältnismässigkeit von Zwangsmedikationen; Notfallmassnahmen
nach Patientendekret im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung be-
schwerdefähig?
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. Juni 2000 in
Sachen D.V. gegen Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters L. und Ent-
scheide der Klinik Königsfelden.
Aus den Erwägungen
3. a) Die Beschwerdeführerin wurde erstmals am 23. Mai 2000
als Notfallmassnahme mit 150 mg Clopixol acutard intramuskulär
und einer Ampulle Temesta à 4 mg intravenös zwangsmediziert. Mit
Zwangsmassnahme-Entscheid vom 26. Mai 2000 ordnete die Klinik
eine Behandlung der Beschwerdeführerin mit Clopixol-Depot
250 mg intramuskulär und Clopixol acutard 150 mg intramuskulär
an. Als Grund für die Massnahme wurde angegeben: "Verweigerung
jeglicher Medikation bei aggressivem, fremdgefährlichen Zustands-
bild".
b) Wie bereits aufgezeigt, sind die Voraussetzungen einer für-
sorgerischen Freiheitsentziehung erfüllt und es ist erstellt, dass die
Beschwerdeführerin an einer chronischen paranoiden Schizophrenie
leidet. Es bleibt daher zu prüfen, ob die angefochtene Zwangsbe-
handlung in einem sachlichen Zusammenhang mit dieser Geistes-
krankheit steht, medizinisch indiziert und verhältnismässig ist.
4. Die Beschwerdeführerin wurde seit 1988 in mehr oder weni-
ger regelmässigen Abständen im Zusammenhang mit der bei ihr
festgestellten Schizophrenie immer wieder medikamentös behandelt.
Nach ihrer ersten Hospitalisation in der Klinik Königsfelden wurde
sie über Jahre mit Fluanxol-Depot behandelt. Sie brach diese Be-
handlung zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt aufgrund
der Nebenwirkungen wieder ab und musste in der Folge erneut in die
Klinik eingewiesen werden. Nach ihrem Austritt leistete sie der
Empfehlung der Klinik, unter ärztlicher Kontrolle Clopixol Depot
einzunehmen, keine Folge und setzte auch eine anderweitige Medi-
kation nach kurzer Zeit wieder ab, weil sie von den "ovalen, braune
Kapseln" angeblich müde wurde. Genauere Angaben zu diesem Zeit-
raum liegen nicht vor. Der Vorfall, welcher zu ihrer erneuten, aktuel-
len Hospitalisation führte, und der gesamte Krankheitsverlauf bewei-
sen, dass die Beschwerdeführerin zur Stabilisierung ihres Zustandes
und zur Behandlung der Schizophrenie einer medikamentösen Be-
handlung bedarf. Insofern und auch nach Ansicht des Fachrichters ist
erwiesen, dass die von der Klinik verfügte Zwangsbehandlung im
Zusammenhang mit der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden
paranoiden Schizophrenie steht und medizinisch indiziert ist.
5. a) aa) Eine neuroleptische Zwangsmedikation stellt zweifel-
los einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und darf
daher nur erfolgen, wenn der Beschwerdeführerin die notwendige
Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Die
Zwangsbehandlung kann nur verhältnismässig sein, wenn die per-
sönliche Freiheit der Beschwerdeführerin auf längere Sicht durch die
Verabreichung dieser Medikamente eindeutig weniger eingeschränkt
wird als durch andere erforderliche Ersatzmassnahmen. So hat auch
das Bundesgericht ausgeführt, eine Zwangsmedikation berühre den
Kerngehalt des Grundrechtes der persönlichen Freiheit, weshalb von
einer derart weitgehenden Massnahme nur mit der gebotenen Zu-
rückhaltung Gebrauch gemacht werden dürfe. Damit der Richter in
der Lage sei, die Verhältnismässigkeit solcher Eingriffe zu beurtei-
len, seien an die Aussagekraft einer Krankengeschichte hohe Anfor-
derungen zu stellen. Je schwerer ein Eingriff wiege, desto sorgfälti-
ger sei er folglich zu begründen (BGE 124 I 304). In der Lehre wird
überdies die Meinung vertreten, dass das Verhältnismässigkeitsprin-
zip für eine Zwangsbehandlung voraussetzt, dass die Vorteile der
Massnahme die Nachteile eindeutig überwiegen (Thomas Geiser, Die
fürsorgerische Freiheitsentziehung als Rechtsgrundlage für eine
Zwangsbehandlung?, in: Familie und Recht, Festgabe der Rechtswis-
senschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg für Bernhard
Schnyder, Freiburg 1995, S. 311).
bb) Grundsätzlich bedarf jede Behandlung und jeder medizini-
sche Eingriff der Zustimmung des betreffenden Patienten, in Notfäl-
len darf die Zustimmung vermutet werden (§ 15 Abs. 1 und 3 PD).
Die Vermutung der Zustimmung rechtfertigt vorerst einen sofortigen
notfallmässigen Eingriff, schliesst indes die nachträgliche Verhält-
nismässigkeitsprüfung der zwangsweise angewandten Massnahme
nicht aus. § 67ebis Abs. 1 EG ZGB bezieht sich konkret auf Be-
handlungen und Vorkehrungen, die - unter gegebenen Voraussetzun-
gen - gegen den Willen der betroffenen Person im Rahmen einer
fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik
Königsfelden vorgenommen werden. Damit muss § 67ebis EG ZGB
als lex specialis § 15 PD vorgehen. Auch trat § 67ebis EG ZGB am
3. Dezember 1999 als lex posterior im Wissen um die älteren Rege-
lungen des Patientendekrets (Inkrafttreten: 1. September 1990) in
Kraft (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 179). Auch der
Rechtsschutzgedanke verlangt, dass eine notfallmässig angewandte
Zwangsbehandlung ebenfalls der Verhältnismässigkeitsprüfung zu
unterstellen ist. Somit muss eine notfallmässig durchgeführte
Zwangsbehandlung allen gesetzlichen Voraussetzungen genügen und
unterliegt insbesondere auch der Beschwerdemöglichkeit gemäss
§ 67ebis Abs. 4 EG ZGB.
b) Die erstmalige als Notfallintervention erfolgte Zwangsbe-
handlung vom 23. Mai 2000 ist gesondert von der am 26. Mai 2000
ordnungsgemäss von der PKK verfügten Zwangsmassnahme zu prü-
fen. Die Beschwerdeführerin zeigte am 23. Mai 2000 ein stark psy-
chotisches Zustandsbild und hat durch ihr Verhalten mehrere Ange-
stellte der PKK massiv gefährdet, worauf eine notfallmässige
Zwangsbehandlung als unumgänglich erachtet wurde. Weil sich die
hochgradig psychotische und fremdgefährliche Beschwerdeführerin
nach der Flucht der Psychiatrie-Lehrschwester alleine mit den übri-
gen Insassen auf der geschlossenen Abteilung befand, lag eine Aus-
nahmesituation vor, die ein schnelles Eingreifen erforderlich machte.
Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nach erfolgter
Zwangsmedikation innert kurzer Zeit beruhigte und damit die Situa-
tion entschärft werden konnte, belegt, dass die Zwangsmassnahme
geeignet war und zum gewünschten Resultat führte. Unter den ge-
schilderten Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin nur mit Hilfe mehrer Leute überwältigt werden
konnte und dabei versuchte, einer Person in den Hals zu beissen,
kam kein milderes Mittel als eine Zwangsmedikation in Betracht. Im
vorliegenden Fall war die Anordnung einer Zwangsmassnahme auch
im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der übrigen Insassen der ge-
schlossenen Abteilung und des Klinikpersonals angebracht (vgl.
§ 67ebis Abs. 1 EG ZGB; § 15 Abs. 1 und 3 PD). Die notfallmässige
durchgeführte Zwangsbehandlung vom 23. Mai 2000 genügt somit
den gesetzlichen Anforderungen und ist als zulässig zu erachten.
c) Weil die Beschwerdeführerin weiterhin aggressiv und fremd-
gefährlich erschien und jegliche Medikation verweigerte, entschied
die Klinik am 26. Mai 2000, die Beschwerdeführerin gegen ihren
Willen mit Clopixol Depot 250 mg und Clopixol acutard 150 mg zu
behandeln (Zwangsmassnahmen-Entscheid vom 26. Mai 2000). Ins-
gesamt erhielt die Beschwerdeführerin bereits drei kurz wirksame
und zwei lang wirksame Spritzen, die nächste Depotspritze war für
den 19. Juni 2000 vorgesehen. Der behandelnde Oberarzt führte
anlässlich der Verhandlung aus, dass die Aggressionen nicht auf die
Behandlung zurückzuführen seien, sondern immer dann auftreten
würden, wenn das Klinikpersonal die Wünsche der Beschwerdefüh-
rerin nicht erfülle. Zudem sei von der Behandlung eine erhebliche
Besserung und auch eine Krankheitseinsicht zu erwarten. Er sei nach
wie vor von der Notwendigkeit der Zwangsbehandlung überzeugt.
Nach der nächsten Depotspritze vom 19. Juni 2000 sei allenfalls ein
"Gentleman-Agreement" mit der Beschwerdeführerin denkbar.
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass ein Abbruch der medika-
mentösen Behandlung regelmässig zu einer erneuten Exazerbation
der bestehenden chronischen paranoiden Schizophrenie führte. Weil
die Beschwerdeführerin dies aber selbst nicht einsieht und sich kon-
stant weigert, ihre Medikamente freiwillig einzunehmen, besteht
keine andere Möglichkeit als die Zwangsmedikation, um ihr die nö-
tige Fürsorge zukommen zu lassen. Namentlich in Anbetracht der
prognostizierten guten Besserungschancen und der gleichzeitigen
schlechten Compliance der Beschwerdeführerin, scheint eine medi-
kamentöse Behandlung, wenn nötig während einer gewissen Zeit
auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin, ein geeignetes und
erfolgsversprechendes Mittel hierzu. Ohne entsprechende Behand-
lung hätte die Beschwerdeführerin mit einem wesentlich längeren
Zwangsaufenthalt in der Klinik zu rechnen.
d) Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die von der
Klinik am 23. Mai durchgeführten bzw. 26. Mai 2000 angeordneten
Zwangsmassnahmen abzuweisen. Die Zwangsmassnahmen stehen in
einem sachlichen Zusammenhang mit der paranoiden schizophrenen
Erkrankung der Beschwerdeführerin, sind medizinisch indiziert und
verletzen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht.