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49 Zwangsmassnahmen; Zwangsisolation im Rahmen fürsorgerischer
Freiheitsentziehung; aufschiebende Wirkung zulässig?
· Zwangsisolation als Zwangsmassnahme im Rahmen fürsorgerischer
Freiheitsentziehung (Erw. 2/c/aa)
· Zwangsisolation nur als ultima ratio im Akutfall (Verhältnismässig-
keit) (Erw. 2/c/bb)
· Zwangsisolation mit aufschiebender Wirkung nur in Ausnahmefällen
zulässig (Erw. 2/c/cc)

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 29. August 2000 in
Sachen R.H. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden.

Aus den Erwägungen

2. a) Im angefochtenen Zwangsmassnahmen-Entscheid der
Ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik Königsfelden (PKK)
vom 24. August 2000 wird als Begründung für die Zwangsisolation
im Isolationszimmer Folgendes festgehalten: ,,erhebliche Fremdge-
fährdung, Reizabschirmung dringlich, Pat. ,,am Steigen".
Der Beschwerdeführer selbst lehnt die Isolation ab, weil er
nicht gefährlich sei und weil sie zu sekundären psychischen Störun-
gen, zu vermehrten Aggressionen und zu Vereinsamung führe.
b) Isolation ist eine ,,andere Vorkehr" i.S. von § 67ebis EG ZGB
und damit eine Zwangsmassnahme, die den Schutz der betroffenen
Person - und damit einhergehend den Schutz ihrer Mitmenschen -
vor körperlichen und seelischen Schäden bezweckt (vgl. Botschaft
des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom
4. August 1999 betreffend Revision des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB], Schaffung einer
Rechtsgrundlage für Zwangsmassnahmen im Rahmen der fürsorge-
rischen Freiheitsentziehung, S. 6).
c) Wie bereits aufgezeigt, sind die Voraussetzungen einer für-
sorgerischen Freiheitsentziehung im vorliegenden Fall erfüllt. Beim
Beschwerdeführer liegt ein manisches Zustandsbild bei bekannter
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schizoaffektiver Störung vor. Das Verwaltungsgericht hat daher
grundsätzlich zu prüfen, ob die angefochtene Zwangsmassnahme der
Isolation in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Einwei-
sungsgrund dieser Geisteskrankheit steht, medizinisch indiziert und
verhältnismässig ist.
aa) Vorweg ist zu bemerken, dass die Isolation von ihrem We-
sen her eine grundlegend andere Zwangsmassnahme darstellt als eine
medikamentöse Zwangsbehandlung. So führt auch Bleuler aus, unter
der heutigen Therapie seien langdauernde Isolierungen nicht mehr
nötig, wogegen ganz kurze Isolierungen in akuten schweren Erre-
gungszuständen für die Mitpatienten oft eine Notwendigkeit seien
(Eugen Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie, Neubearbeitung von Man-
fred Bleuler, Berlin/Heidelberg/New York 1983, S. 193). Isolation
bedeutet, in einem (oft ausser einem Bett unmöblierten) Raum
alleine eingeschlossen zu werden. In der Regel soll damit einer dro-
henden Selbst- oder Fremdgefährdung begegnet werden, d.h. sie
geschieht zum Selbstschutz des Betroffenen, aber auch zum Schutz
von Personal, Patienten und Gegenständen. Allenfalls kann die mit
der Isolation verbundene Reizabschirmung zusätzlich zu einer Be-
ruhigung eines Patienten führen, andererseits kann die zusätzliche
Freiheitsbeschränkung unter Umständen auch eine Erhöhung der
Aggressionen zur Folge haben.
bb) Im vorliegenden Fall wurden am 23. August 2000 die Iso-
lation gemäss dem ersten Zwangsmassnahmen-Entscheid vom
17. August 2000 aufgehoben, da der Beschwerdeführer neu beurteilt
und dabei zugänglicher und lenkbarer erlebt wurde. Am Abend des
23. August 2000 wurde der Beschwerdeführer laut und angetrieben,
ebenso verbal bedrohlich. Am 24. August 2000 wurde die Situation
als angespannt, der Beschwerdeführer aber als lenkbar beschrieben.
In Einzelbegleitung durfte er den Park aufsuchen. Gegen Abend
wurde er als zwischendurch laut beschrieben, er habe sich aber nach
kurzer Zeit wieder beruhigen können. Am folgenden Tag wurde der
Beschwerdeführer wieder zunehmend verbal aggressiv, wobei die
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Mitpatienten unter dem angetriebenen Zustand gelitten hätten. Da-
raufhin wurde der Beschwerdeführer am 25. August 2000 über
Mittag während zwei Stunden und ab 20 Uhr abends erneut isoliert.
Damit steht fest, dass auch nach Meinung der zuständigen Kli-
nikärzte der Beschwerdeführer am 24. August 2000 nicht zwangs-
isoliert werden musste, da er - auch ohne Isolation - nicht hinrei-
chend auffällig oder gar gefährlich war. Ausserdem wollte man zu-
sätzliche Aggressionen durch das ,,Einsperren" vermeiden. Dennoch
wurde am 24. August 2000 folgender Zwangsmassnahmen-Entscheid
erlassen:
,,Isolation im Iso-Zimmer, ohne Fixation, im Bodenbett, bis beruhigt
(am 23.08.00 Isolation aufgehoben). Medikation ohne jeden Zwang
verabreicht."
Damit wurde sinngemäss eine vorbeugende Zwangsmassnahme
verfügt, um im Ernstfall handeln zu können. Trotz anderem Wortlaut
im Zwangsmassnahmen-Entscheid entspricht dies materiell der
Anordnung einer Isolation mit gleichzeitiger Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung. Ein derartiges Vorgehen kann aus ärztlicher
Sicht sinnvoll erscheinen. Im Gegensatz zu einer medizinisch indi-
zierten notwendigen medikamentösen Zwangsbehandlung, kann sich
indessen die Frage einer notwendigen Zwangsisolation in aller Regel
nur in einem ganz konkreten Zeitpunkt stellen, da auch hier gilt, dass
die Zwangsmassnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeit-
sprinzips ,,ultima ratio" sein muss, indem der betroffenen Person die
notwendige Fürsorge nicht auf andere Weise gewährleistet werden
kann. Aus diesem fundamentalen Grundsatz ergibt sich eo ipso, dass
diese Zwangsmassnahme grundsätzlich nur im Akutfall angeordnet
werden darf. Da die Beurteilung in diesem Zeitpunkt erfolgen muss,
entbindet auch ein früher ,,vorsorglich" erlassener Zwangsmass-
nahmen-Entscheid nicht von der Notwendigkeit, jetzt einen formel-
len Zwangsmassnahmen-Entscheid zu fällen, in welchem die Voraus-
setzungen der Zwangsmassnahme für die aktuelle Situation bejaht
und begründet werden. Während es gute Gründe geben kann, einen
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Entscheid, ob eine langfristige neuroleptische Zwangsbehandlung
durchzuführen sei, unter Umständen einige Tage oder Wochen aufzu-
schieben, ist ein derartiges Vorgehen bei einer Zwangsisolation nur in
absoluten Ausnahmefällen denkbar, so z.B. wenn ein Patient im
Voraus glaubwürdig die Absicht äussert, sich oder eine andere Person
an einem speziellen Termin umzubringen (z.B. im Zusammenhang
mit religiösen Wahnvorstellungen über den zu erwartenden
Weltuntergang). In aller Regel dürfte aber nur eine Notfallsituation
i.S. von § 15 Abs. 3 PD zu einer Zwangsisolation führen oder zu-
mindest müsste eine Situation vorliegen, die sich im Grenzbereich zu
einer Notfallsituation bewegt. In diesem Fall kann die Klinik auch
ohne ,,vorbeugenden Zwangsmassnahmen-Entscheid" sofort aktiv
werden und einen Patienten isolieren, bevor irgendwelche Formalien
wie Anhörung oder das Ausfüllen von Formularen erledigt werden
müssen. In den übrigen Fällen genügt es, den Entscheid unmittelbar
vor der bevorstehenden Isolierung zu treffen und dem Patienten zu
eröffnen. Im vorliegenden Fall wäre dies am 25. August 2000 prob-
lemlos möglich gewesen, da offenbar nach wie vor ein Grenzfall vor-
lag, wurde der Beschwerdeführer doch vorerst nur zwei Stunden über
den Mittag isoliert.
cc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anordnung
einer Isolation als Zwangsmassnahme grundsätzlich, d.h. abgesehen
von sehr spezifischen Ausnahmefällen, nie verhältnismässig sein
kann, wenn sie nicht auch aktuell notwendig ist. Somit ist die An-
ordnung einer Zwangsisolation ohne gleichzeitige Vollstreckung, d.h.
faktisch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, rechtlich in
der Regel ausgeschlossen. Dies schliesst jedoch eine nachträgliche
gerichtliche Überprüfung der Verhältnismässigkeit einer angeordne-
ten und durchgeführten Isolation nicht aus.
dd) Im vorliegenden Fall war offensichtlich weder am Tag vor-
her, noch am Tag des 24. August 2000 selber, an welchem der
Zwangsmassnahmen-Entscheid erlassen wurde, eine Situation gege-
ben, in welcher dem Beschwerdeführer die notwendige Fürsorge
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nicht anders als durch Isolation gewährt werden konnte. Dieser Um-
stand trat aus Sicht der Klinik - wie erwähnt - erst wieder am 25. Au-
gust 2000 mit der gesteigerten Aggressivität und der zunehmenden
Angetriebenheit des Beschwerdeführers ein, und zwar primär zum
Schutz von Patienten und Personal. In diesem Zeitpunkt hätte somit
neu entschieden und nötigenfalls - unter Berücksichtigung aller rele-
vanten Umstände - formell eine Zwangsisolation verfügt werden sol-
len. Der Zwangsmassnahmen-Entscheid wurde in Erwartung eines
eventuell bevorstehenden Akutfalles gefällt und erst mehr als einen
Tag später teilweise vollzogen. Dieser vorbeugende Zwangsmass-
nahmen-Entscheid vom 24. August 2000 stellt daher aus den geschil-
derten Gründen einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeits-
prinzip dar und ist aufzuheben.
ee) Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen,
dass mit diesem Ausgang des Verfahrens betreffend Anfechtung des
Zwangsmassnamen-Entscheides vom 24. August 2000 nichts darüber
entschieden worden ist, ob die materiellen Voraussetzungen für
vorübergehende Isolationen des Beschwerdeführers während dem
aktuellen Klinikaufenthalt nicht durchaus erfüllt gewesen seien.