2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 187

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51 Aufhebung fürsorgerischer Freiheitsentziehung; Freiwilligenstatus trotz
Verweigerung der Unterzeichnung des Freiwilligenscheins.

Beschluss des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 10. Oktober 2000 in
Sachen S.S. gegen Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters L.

Aus den Erwägungen

C. Die zuständige Klinikärztin erklärte am 9. Oktober 2000,
dass die Klinik die weitere Aufrechterhaltung der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin zufolge nicht mehr
gegebener Voraussetzungen für nicht mehr gerechtfertigt erachte,
weshalb die bezirksärztlich angeordnete fürsorgerische Freiheitsent-
ziehung aufgehoben werde und die Beschwerdeführerin fortan frei-
willig in der Klinik verbleibe. Unter diesen Umständen ist es uner-
heblich, dass die Beschwerdeführerin den ihr von der Klinik unter-
breiteten Freiwilligenschein nicht unterschrieben hat.
D. Wird jemand bezirksärztlich per fürsorgerischer Freiheits-
entziehung in die Psychiatrische Klinik Königsfelden (PKK) einge-
wiesen, ist die Klinik Königsfelden zur Entlassung aus dem Status
der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zuständig, wenn sie die
Voraussetzungen als nicht mehr gegeben erachtet (§ 67e EG ZGB).
Dies hat die PKK vorliegend getan. Damit wurde die Beschwerde
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gleich wie bei
Entlassung aus der Klinik infolge dahingefallenem Rechtsschutz-
interesse gegenstandslos (AGVE 1987, S. 217 f., mit Verweisungen).
2000 Verwaltungsgericht 188

Deshalb gilt sie als erledigt und wird von der Geschäftskontrolle
abgeschrieben.