2000 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 191

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53 Zwangsmassnahmen im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung;
Fixierung mit Bauchgurt in Isolation; Besuchsverbot für die Seelsorgerin;
Bibelentzug.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 17. November 2000 in
Sachen H.S. gegen Entscheide der Klinik Königsfelden.

Sachverhalt

H.S. leidet an einer chronischen paranoiden Schizophrenie mit
religiösem Wahn. Aufgrund möglicher Fremdgefährdung und Medi-
kamentenverweigerung wurde er anlässlich der fürsorgerischen Frei-
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heitsentziehung zwangsmediziert, isoliert und gegurtet. Zusätzlich
wurde ein Bibelentzug und ein Besuchsverbot der Seelsorgerin ver-
fügt.

Aus den Erwägungen

4. a) Seit dem 14. November 2000 und erneut gestützt auf den
Zwangsmassnahmen-Entscheid vom 17. November 2000 wird der
Beschwerdeführer im Isolationszimmer mit dem Bauchgurt fixiert.
An der Verhandlung beklagte er sich, dass er im Gurt ersticke, dass
er nicht immer ans Bett gefesselt sein wolle.
b) Das bis vor kurzem ungeschriebene verfassungsmässige
Recht der persönlichen Freiheit, das in der am 1. Januar 2000 in
Kraft getretenen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) aus-
drücklich in Art.10 und - hinsichtlich des Schutzes der Menschen-
würde - auch in Art. 7 gewährleistet ist, beinhaltet insbesondere das
Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, auf Bewegungs-
freiheit und Wahrung der Würde des Menschen sowie alle Freiheiten,
die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstel-
len (BGE 126 I 114 mit Hinweisen). Das Recht auf persönliche Frei-
heit gilt indessen, wie die übrigen Freiheitsrechte, nicht absolut. Ein-
schränkungen sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grund-
lage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig
sind; zudem dürfen sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beein-
trächtigen, das heisst, dieses darf weder völlig unterdrückt noch sei-
nes Gehalts als Institution der Rechtsordnung entleert werden (BGE
126 I 115). Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unverhält-
nismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den
angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, räumli-
cher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschränkender sein
als notwendig (BGE 126 I 119 f. mit Hinweisen).
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c) Beim Entscheid über die Zulässigkeit einer Zwangsmass-
nahme darf auch das Schutzbedürfnis Dritter einbezogen werden.
Unter Würdigung aller Umstände gilt es somit zu prüfen, ob die Fi-
xierung mit Bauchgurt medizinisch indiziert und verhältnismässig
sei.
aa) Gemäss Aussage des Klinikarztes wurde die Fixierung not-
wendig, weil der Beschwerdeführer aggressiv sei und ihm bei jeder
Gelegenheit die Faust zeige. Er äussere sich mit viel Wucht und
wirke sehr bedrohlich. Er selber besuche ihn jeweils in Begleitung
von zwei Personen im Isolationszimmer (Protokoll, S. 13 und 19).
Der Pfleger sagte aus, dass sich die Aggressionen hauptsächlich ge-
gen die Ärzte richteten und das Pflegepersonal keine Probleme mit
dem Beschwerdeführer habe. Der Beschwerdeführer sei im Gurt,
weil die Gefahr bestehe, dass er jemanden schlagen könnte, den er
nicht möge. Man habe zu wenig Personal auf der Abteilung (Proto-
koll, S. 9 f.).
Der Zustand des Beschwerdeführers verlangt nach einer Be-
handlung mit Medikamenten, die notfalls zwangsweise - d.h. allen-
falls auch durch Festgurten zu diesem Zweck - verabreicht werden
müssen. Da sich die verbalen und tätlichen Angriffe hauptsächlich
gegen die Ärzte richten, ist ein Gurten somit zumindest während der
Arztvisite zum Schutz Dritter indiziert.
bb) Bei der Frage der Verhältnismässigkeit gilt es aber daran zu
erinnern, dass der Eingriff in die persönliche Freiheit durch Fixie-
rung ans Bett in extremer Weise den Kerngehalt des Grundrechts
betrifft und daher gemäss Art. 36 Abs. 4 BV grundsätzlich unzulässig
ist. Ausnahmen sind nur denkbar, wenn in akuter Weise eine Gefahr
für Leib und Leben von Menschen besteht. Dabei darf der Eingriff
insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht einschränkender sein als zur
Abwendung der Gefahr erforderlich (BGE 126 I 119f.). § 67ebis EG
ZGB sieht Vorkehrungen vor, zu denen auch die Isolation und
Gurtung zählen. Ziel und Zweck einer solchen Massnahme kann aber
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auch gemäss Darstellung in der Botschaft nur der Schutz der
betroffenen Person oder deren Mitmenschen sein (Botschaft, S. 6).
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der
aus Sicherheitsgründen bereits isoliert wird, zusätzlich die ganze Zeit
im Gurt ans Bett gebunden sein muss. Ein Festgurten kann nur in
akuten Notsituationen verhältnismässig sein. Wo ein Kampf mit dem
Beschwerdeführer voraussehbar ist, wie vor einer Visite oder einer
Zwangsmedikation, ist das Gurten zum Schutz der Betroffenen an-
gebracht. Unverhältnismässig ist dagegen, wenn ein Patient ausser-
halb von Notsituationen im Isolationszimmer in den Gurt gelegt
wird. Der zuständige Pfleger hat denn auch bestätigt, dass es bei
Toilettenbesuchen oder dem Duschen etc. mit dem Beschwerdeführer
keine Probleme gebe. Auch anlässlich der Verhandlung konnte sich
das Gericht davon überzeugen, dass vom Beschwerdeführer grund-
sätzlich keine konkrete Gefahr ausgeht. Wohl ist er - insbesondere
den Ärzten gegenüber - verbal massiv bedrohlich, im übrigen aber
anständig und wie Pfarrerin R. aussagte, anhänglich und Geborgen-
heit suchend. Unter diesen Umständen ist zu befürchten, dass diese
extrem einschneidende Sicherheitsmassnahme die Aggression des
Beschwerdeführers gegen die Ärzte noch steigert. Das Fixieren mit
dem Bauchgurt betrifft den Kerngehalt der Bewegungsfreiheit als
Aspekt der persönlichen Freiheit in extremster Form und kann nur
bei einer konstanten akuten Gefahr für Leib und Leben verhältnis-
mässig sein. Da der Beschwerdeführer sich selber nicht gefährdet
und seine Angriffe gegen Dritte sich grundsätzlich nur gegen die
behandelnden Ärzte richten, ist ein Fixieren während des ganzen
Tages offensichtlich unverhältnismässig. Die Beschwerde ist somit
bezüglich des Fixierens mit dem Teilgurt in dem Sinne teilweise
gutzuheissen, so dass die Klinik mit milderen Massnahmen einer
latenten Gefahr zu begegnen hat. Es ist zweifellos sinnvoll, wenn
Ärzte in der Regel - wie schon bisher praktiziert - nicht alleine zum
Beschwerdeführer ins Isolationszimmer gehen. Solange sich der
Beschwerdeführer nicht gleichzeitig mit Ärzten im Isolationszimmer
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aufhält, muss er sich mindestens frei bewegen und so einen Teil sei-
ner Aggression abreagieren können. Demgegenüber sind kurze Fixie-
rungen mit dem Bauchgurt für die Zeiten der Arztvisiten und der
Medikamentenverabreichung verhältnismässig, ebenso bleiben un-
vorhergesehene Notfallsituationen mit akuter Gefahr für Leib und
Leben vorbehalten.
5. a) Der Zwangsmassnahme-Entscheid vom 17. November
2000 sieht zusätzlich ein Besuchsverbot betreffend die Anstaltspfar-
rerin R. vor. Es ist vorweg zu prüfen, ob ein solches Besuchsverbot
überhaupt als Zwangsmassnahme gemäss § 67ebis EG ZGB qualifi-
ziert werden kann.
b) Gemäss Abs. 1 der genannten Norm dürfen "Behandlungen
und andere Vorkehrungen", die medizinisch indiziert sind, zwangs-
weise vorgenommen werden, sofern die notwendige Fürsorge auf
andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Die Botschaft nennt
neben der Zwangsmedikation, Isolation und Gurtung als Beispiele
für "andere Vorkehrungen" (Botschaft, S. 6). Eine Zwangsmass-
nahme ist nur innerhalb einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung
zulässig und liegt immer dann vor, wenn durch eine ärztlich ange-
ordnete Vorkehr die persönliche Freiheit des Betroffenen noch stär-
ker eingeschränkt wird als durch den Zwangsaufenthalt in einer An-
stalt.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen
der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bereits die Zwangsmass-
nahme der geschlossenen Isolation angeordnet wurde und seit dem
6. November 2000, und somit seit 11 Tagen, ununterbrochen voll-
zogen wird. Dies ist bereits ein massiver Eingriff in seine persönliche
Freiheit. Das zusätzliche Verbot an den Beschwerdeführer, mit der
Anstaltspfarrerin als seiner langjährigen Vertrauensperson und
gleichzeitigen Seelsorgerin reden zu dürfen, bedeutet nochmals eine
erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit. Das Be-
suchsverbot muss vom psychisch kranken Beschwerdeführer als
nicht nachvollziehbare, zusätzliche einschneidende Beschränkung
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oder gar als Strafe empfunden werden. Es handelt sich daher
zweifellos um eine andere Vorkehr im Sinne von § 67ebis EG ZGB.
Von der Klinik wurde das Besuchsverbot in formell korrekter Weise
mittels Zwangsmassnahmen-Entscheid verfügt.
c) Eine Zwangsmassnahme - und somit auch das vorliegend zu
beurteilende Besuchsverbot - ist nur zulässig, wenn sie medizinisch
indiziert und verhältnismässig ist. Beim Entscheid kann auch das
Schutzbedürfnis Dritter in die Beurteilung miteinbezogen werden.
aa) Der Arzt begründet die medizinische Indikation des Be-
suchsverbots der Seelsorgerin damit, dass er dem Beschwerdeführer,
der unter einem religiösen Wahn leide, die "nährenden" Reize ent-
ziehen wolle. Es sei üblich, bei Wahn-Patienten einen Reizentzug
anzuordnen. Durch den Entzug religiöser Einflüsse müsse sich der
Beschwerdeführer auf Alltägliches konzentrieren. Der Arzt erhofft
sich dadurch - zusammen mit weiteren Massnahmen - eine Beruhi-
gung des Patienten, so dass eine Medikation auf freiwilliger Basis
möglich wird.
Nach Aussage der Seelsorgerin R. anlässlich der Verhandlung
drehen sich die Gespräche zwar oft um religiöse Themen, eine Ver-
schlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers nach Besuchen
der Pfarrerin wurde jedoch weder behauptet noch nachgewiesen. So
erklärte die Anstaltspfarrerin glaubwürdig, dem Beschwerdeführer
immer wieder zu erklären, dass er die Bibel teilweise falsch auslege,
weil er z.B. nicht der Jeremia sei, sondern der H.; so habe sie schon
öfters erreicht, dass der Beschwerdeführer sich wieder beruhigt habe.
Weiter spreche sie mit ihm auch häufig über das Problem der Sexua-
lität und der Masturbation.
Der Fachrichter sieht in den 1 bis 2 Besuchen à ca. 30 Minuten
pro Woche keine Anhaltspunkte für eine Verstärkung des psychoti-
schen Erlebens des Beschwerdeführers und nach seiner Ansicht ist es
höchst unwahrscheinlich, dass sich die Wahngedanken des Be-
schwerdeführers durch ein Besuchsverbot auflösen oder auch nur
reduzieren werden. Die heftigen verbalen Attacken an der Verhand-
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lung vom 17. November 2000, die sich ausschliesslich gegen die
beiden anwesenden Ärzte richteten, lassen eher darauf schliessen,
dass sich der Beschwerdeführer durch die erfolgten ärztlichen An-
ordnungen bestraft fühlt und deshalb noch aggressiver reagiert.
Es bestehen somit erhebliche Bedenken, ob das verfügte Be-
suchsverbot überhaupt medizinisch indiziert sei. Da es jedoch offen-
sichtlich an der Verhältnismässigkeit dieser Zwangsmassnahme fehlt,
kann diese Frage offen gelassen werden.
bb) aaa) Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässig-
keit verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im
übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet,
notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Eine
Zwangsmassnahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn
eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Er-
folg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher
und personeller Hinsicht nicht einschränkender sein als notwendig
(BGE 126 I 119 f. mit Hinweisen). Je schwerer ein Eingriff wiegt,
desto sorgfältiger ist er folglich zu begründen (BGE 124 I 304). In
der Lehre wird überdies die Meinung vertreten, dass das Verhältnis-
mässigkeitsprinzip für eine Zwangsbehandlung voraussetzt, dass die
Vorteile der Massnahme die Nachteile eindeutig überwiegen (Tho-
mas Geiser, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung als Rechts-
grundlage für eine Zwangsbehandlung?, in: Familie und Recht, Fest-
gabe der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg
für Bernhard Schnyder, Freiburg 1995, S. 311).
Es stellt sich somit die Frage, ob die persönliche Freiheit durch
das verfügte Besuchsverbot über das zulässige Mass hinaus verletzt
wird. Die persönliche Freiheit, wie sie in der neuen Bundesverfas-
sung in Art. 10 ausdrücklich garantiert ist, beinhaltet insbesondere
das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, auf Bewe-
gungsfreiheit sowie die elementare Persönlichkeitsentfaltung. Art. 7
BV schützt zudem die Würde des Menschen (BGE 126 I 114). Ge-
genüber spezifischen Grundrechtsgarantien, die Teilbereiche der
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Persönlichkeit schützen, kommt dem verfassungsmässigen Persön-
lichkeitsschutz die Funktion einer subsidiären Garantie zu (Jörg Paul
Müller, Grundrechte in der Schweiz, Im Rahmen der Bundesverfas-
sung von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, 3. Auflage, Bern
1999, S.8). Sie tritt deshalb zurück, wenn die Persönlichkeitsentfal-
tung des Einzelnen unter einem durch ein spezifischeres Freiheits-
recht geschützten Aspekt wie die Glaubens- und Gewissensfreiheit
beeinträchtigt wird (BGE 123 I 118). Gegenüber Personen in einem
Sonderstatus wie Haft oder fürsorgerische Freiheitsentziehung, die
dem staatlichen Machtmonopol nahezu vollständig ausgeliefert sind,
hat der Staat den verbleibenden Freiraum des Einzelnen aktiv zu
schützen. Bei der konfessionellen Betreuung von Personen in Son-
derstatusverhältnissen hat der Staat sicherzustellen, dass der Kontakt
mit Gleichgläubigen und eine glaubenskonforme Lebensführung
möglich sind (ZBl 1994, S. 398). Das öffentliche Interesse an einer
Beschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit kann sich aus
dem Zweck einer Institution, wie z.B. einer Klinik oder einer Straf-
anstalt, ergeben. Solche Beschränkungen sind jedoch durch sachge-
rechte Anstaltsordnungen in engen Schranken zu halten (BGE 113 Ia
305). Gemäss § 6 PD hat die Klinik den Patienten angemessen Gele-
genheit für vertrauliche Gespräche mit ihren Seelsorgern zu gewäh-
ren. Im Unterschied zu § 7 Abs. 2 PD, gemäss welcher Norm der
Arzt im medizinischen Interesse des Patienten ausnahmsweise ein
Verbot des allgemeinen Besuchsrechts anordnen kann, sieht § 6 PD
keine entsprechende Ausnahmereglung betreffend vertraulichen Ge-
sprächen vor. Ein entsprechendes Verbot kann somit nur in ganz
akuten Notfällen verhältnismässig sein. So ist selbst bei Strafgefan-
genen ein Besuchsverbot unzulässig, wenn ein Priester von sich aus
eine seelsorgerliche Betreuung anbietet (ZBl 1994, S. 398).
bbb) An der Verhandlung vom 17. November 2000 hat sich ge-
zeigt, dass die Seelsorgerin R. seit Jahren eine der vertrautesten Be-
zugspersonen des Beschwerdeführers ist, die mit ihm höchstens ein
bis zwei mal pro Woche eine halbe Stunde spricht. Dabei mischt sie
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sich offensichtlich nicht in Fragen der ärztlichen Therapie ein, son-
dern bespricht mit dem Beschwerdeführer persönliche Lebens- und
Glaubensfragen.
Der behandelnde Arzt hofft auf eine positive Wirkung durch
den Entzug sämtlicher religiöser Einflüsse. Demgegenüber zeigte
sich eindrücklich, dass der Beschwerdeführer sich nahezu konstant
mit seinen Glaubensüberzeugungen beschäftigt und sowohl dem
Gericht wie auch den Ärzten gegenüber häufig mit Bibelzitaten ant-
wortete. Es ist denn auch erstellt, dass er seit Jahren an einer chroni-
schen paranoiden Schizophrenie mit religiösem Wahn leidet. Die
Befragung der Klinikpfarrerin ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass
sie die seelsorgerlichen Besuche dazu missbrauchen könnte, den
Beschwerdeführer im Hinblick auf ärztliche Anordnungen und Me-
dikamenteneinnahme irgendwie negativ zu beeinflussen. Da es sich
beim Besuchsrecht eines Seelsorgers um ein grundlegendes Recht
handelt, kann die ungewisse Hoffnung auf einen zusätzlichen thera-
peutischen Effekt keinesfalls genügen, diesen massiven Eingriff in
die persönliche Freiheit bzw. in die Glaubens- und Gewissensfreiheit
des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Das verfügte Verbot der
üblichen ein bis zwei Besuche pro Woche erweist sich daher als un-
verhältnismässig und ist aufzuheben.
6. Der Zwangsmassnahmen-Entscheid vom 17. November 2000
sieht den Entzug der Bibel vor.
a) Wie beim Besuchsverbot der Seelsorgerin stellt sich auch
hier die Frage, ob es sich dabei um eine Zwangsmassnahme im Sinne
von § 67ebis Abs. 1 EG ZGB handelt. Für den Beschwerdeführer ist
die Bibel zweifellos ein wichtiges Buch, mit dem er sich häufig und
intensiv beschäftigt. Indem dem Beschwerdeführer, der sich bereits
im verschlossenen Isolationszimmer aufhält, das Lesen seiner Bibel
verunmöglicht wird, wird ihm die persönliche Freiheit zusätzlich
beschränkt, weshalb eine Zwangsmassnahme im Sinne der genannten
Norm vorliegt.
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b) Der Entzug der Bibel als Zwangsmassnahme gestützt auf
§ 67ebis EG ZGB ist nur zulässig, wenn er medizinisch indiziert und
verhältnismässig ist.
aa) Nach Ansicht des behandelnden Arztes verstärkt die Aus-
einandersetzung mit der Bibel den religiösen Wahn. Wie schon beim
Besuchsverbot der Seelsorgerin beabsichtigt er mit der Massnahme
einen Reizentzug und damit eine Hinwendung des Beschwerdefüh-
rers zum Alltäglichen. Es soll damit verhindert werden, dass er noch
mehr in seine Wahnwelt abtauchen könne. Nach seiner Einschätzung
habe der Entzug der Bibel die Aggressionen des Beschwerdeführers
nicht verstärkt. Er habe das Buch auch kampflos hergegeben. Ziel
der flankierenden Massnahmen (Besuchsverbot und Bibelentzug) sei
ein erzieherisches, das aber nur erreicht werden könne, wenn der
Lernprozess längere Zeit andaure.
Das Gericht zweifelt - wie schon beim Besuchsverbot der Seel-
sorgerin - aufgrund des seit Jahren anhaltenden chronischen Zu-
standsbildes des Beschwerdeführers an den Erfolgschancen der ver-
fügten Massnahme. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdefüh-
rer in erregtem Zustand gewisse für ihn wichtige Bibelzitate even-
tuell nicht sofort findet und durch das Suchen und Blättern noch
erregter wird, kann ein gewisser Beruhigungseffekt und damit die
medizinische Indikation dieser Anordnung allerdings nicht ausge-
schlossen werden.
bb) Der Bibelentzug ist unverhältnismässig, wenn damit die
persönliche Freiheit des Beschwerdeführers über das notwendige
Mass hinaus beschränkt wird. Bereits die Isolierung stellt einen
schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und betrifft deren
Kerngehalt (BGE 126 I 115). Die Tatsache, dass der im Isolations-
zimmer eingeschlossene Beschwerdeführer zusätzlich nicht in sei-
nem Lieblingsbuch lesen darf, stellt einen noch tiefgreifenderen Ein-
griff in seine persönliche Freiheit dar und kann daher nur verhältnis-
mässig sein, wenn diese Massnahme zur Gewährung der nötigen
persönlichen Fürsorge unumgänglich ist, d.h. wenn ohne diese An-
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ordnung eine mögliche Heilung verhindert oder eine akute Gefahr
für Leib und Leben eintreffen würde. Zum Vergleich sei darauf hin-
gewiesen, dass gemäss Bundesgericht Untersuchungsgefangene und
ausländerrechtliche Administrativhäftlinge gestützt auf die persönli-
che Freiheit und auf Art. 10 Ziff. 1 EMRK sogar ein Recht auf die
Zustellung von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern haben. Einzig
bei Untersuchungshäftlingen gilt bei Kollusionsgefahr die Beschrän-
kung, dass Drucksachen nur über Verlage oder Buchhandlungen
bezogen werden können (BGE 122 I 234). Umso mehr muss ein
isolierter, geisteskranker Patient die Möglichkeit haben, in seiner
Bibel zu lesen. Das Recht in der eigenen Bibel zu lesen berührt zu-
dem den Kerngehalt der Glaubens- und Gewissensfreiheit und ist
daher grundsätzlich unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). So verbietet die
Garantie der Glaubens- und Gewissensfreiheit auch, dass Strafgefan-
genen religiöse Bücher, die ihnen von Dritten zur Verfügung gestellt
werden, entzogen werden (ZBl 1994, S. 398).
Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, besteht die primäre
ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers in einer medikamentö-
sen Therapie mit Neuroleptika. In der akut psychotischen Phase ist
zusätzlich eine gewisse Reizabschirmung sinnvoll und auch zum
Schutz der übrigen Patienten und des Personals verhältnismässig.
Mit diesen Massnahmen ist zwar keine Heilung der chronischen
Schizophrenie zu erwarten, jedoch eine Verbesserung des Zustands-
bildes, so dass der Beschwerdeführer in einigen Wochen wieder in
einem freieren Rahmen in der Klinik leben kann. Selbst wenn der
Entzug der Bibel einen kleinen Beitrag zur Beruhigung des Be-
schwerdeführers leisten kann, ist die damit verbundene tiefgreifende
Einschränkung der Freiheitsrechte des Beschwerdeführers unverhält-
nismässig. Der angestrebte Erfolg ist nach ärztlicher und fachrichter-
licher Meinung mit den angeordneten medizinisch indizierten Mass-
nahmen der medikamentösen Behandlung und der - vorübergehen-
den - Isolation anzustreben und selbst gewisse Nachteile wie eine
zeitliche Verzögerung, die durch das Bibellesen entstehen könnten,
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rechtfertigen diesen massiven Eingriff in den Kerngehalt des Grund-
rechts des Beschwerdeführers nicht. Zum Schutz von Leib und Le-
ben ist diese Zwangsmassnahme jedenfalls klarerweise nicht erfor-
derlich.
Der angeordnete Entzug der Bibel ist demzufolge nicht verhält-
nismässig.