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61 Erschliessung durch die Gemeinden (§ 33 Abs. 2 BauG).
- Verpflichtung der Gemeinden, ein Erschliessungsprogramm festzu-
legen (Erw. 2/a).
- Funktion und Bedeutung des Erschliessungsprogramms als Füh-
rungsinstrument im Bau- und Erschliessungsbereich; dessen Fehlen
kann ein erschliessungswilliges Gemeinwesen nicht an der Realisie-
rung der Erschliessung hindern (Erw. 2/b).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 2. Mai 2000 in Sachen
S. gegen Baudepartement.
Aus den Erwägungen
1. Das gemäss dem Bauzonenplan der Gemeinde Mettau vom
7. Juni 1996 / 11. März 1997 der Wohnzone W2a zugeteilte Gebiet
,,Trottmatt" weist noch verschiedene unüberbaute Grundstücke auf.
Ein erster - von privater Seite erfolgter - Versuch, das Gebiet zu
erschliessen, scheiterte im Jahre 1992. Die Einreichung eines Bau-
gesuchs veranlasste dann den Gemeinderat im Jahre 1997, die Er-
schliessung an die Hand zu nehmen. Ein aus sechs Grundeigentü-
mern bestehendes Erschliessungskonsortium fand sich in der Folge
zur Vorfinanzierung der Projektierungskosten zusammen, wobei die
Einwohnergemeinde Mettau die Bauherrschaft bzw. Federführung
übernahm. Im Weitern beschloss die Einwohnergemeindever-
sammlung vom 21. November 1997 einen Bruttokredit über
Fr. 1'840'000.-- für den Bau der Erschliessung. An der Referen-
dumsabstimmung vom 15. März 1998 wurde dann die Kreditvorlage
allerdings verworfen. Der Gemeinderat will nun den interessierten
Grundeigentümern die Möglichkeit offen lassen, nach Massgabe von
§ 37 Abs. 1 Satz 1 BauG die geplanten Erschliessungsanlagen auf
eigene Kosten zu erstellen; in diesem Sinne soll das Bauprojekt-
verfahren zu Ende geführt werden.
Die Einwohnergemeinde Mettau betrachtet sich nach wie vor
als Bauherrin des Erschliessungsbauprojekts ,,Trottmatt". Dem steht
trotz der Weigerung des Gemeindesouveräns, einen Bruttobaukredit
zu sprechen, grundsätzlich nichts entgegen, wobei allerdings ein An-
wendungsfall von § 36 BauG und nicht ein solcher von § 37 BauG
vorliegt; vorgesehen ist ja nach dem Gesagten die Erstellung der Er-
schliessungsanlagen durch die Gemeinde, und nur die (zinslose) Vor-
schiessung sämtlicher Kosten soll Sache der Grundeigentümer sein.
Anders verhielte es sich, wenn - nach Massgabe von Ziffer VIII/1
des Erschliessungsvertragsentwurfs - neu die einfache Gesellschaft
,,Trottmatt" als Bauherrschaft aufträte.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, wie schon vor dem Baude-
partement, in erster Linie das Fehlen eines Erschliessungsprogramms
gemäss § 33 Abs. 2 BauG .
a) Bauzonen werden durch das Gemeinwesen innerhalb der im
Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen (Art. 19
Abs. 2 Satz 1 RPG in der Fassung vom 6. Oktober 1995, in Kraft seit
dem 1. April 1996). Die erschliessungspflichtigen Gemeinwesen, pri-
mär die Gemeinden, sind damit von Bundesrechts wegen grundsätz-
lich verpflichtet, ein Erschliessungsprogramm festzusetzen (vgl. Urs
Eymann, Erschliessungsrecht und Erschliessungsprogramm, Voll-
zugshilfe zu den neuen bundesrechtlichen Bestimmungen über die
Erschliessung, herausgegeben vom Bundesamt für Raumplanung,
Bern 1999, S. 12). Auf der Ebene des kantonalen Rechts wurde eine
analoge Bestimmung bereits per 1. April 1994 in Kraft gesetzt; der
einschlägige § 33 Abs. 2 BauG lautet:
,,Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, in dem er
festlegt, welche Gebiete in welchem Zeitpunkt erschlossen und
welche bestehenden Erschliessungsanlagen geändert oder erneuert
werden sollen. Er berücksichtigt dabei namentlich die bauliche Ent-
wicklung und ihre Auswirkungen auf die Gemeinde, die Nachfrage
nach Bauland, die Lage und Form der Grundstücke sowie die finan-
ziellen Möglichkeiten der Gemeinde. Die Gemeindeversammlung
oder der Einwohnerrat nimmt vom Erschliessungsprogramm Kennt-
nis. Die Beschlussfassung über die einzelnen Kredite für Erstellung
und Erneuerung der Erschliessungsanlagen bleibt vorbehalten."
b) Das Baudepartement hat erwogen, dass das Erschliessungs-
programm ein Führungsinstrument sei, das die Interessen und Ab-
sichten der Behörde transparent mache und den Bauinteressenten als
Information diene, ohne unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten;
namentlich wenn die Behörde wie im vorliegenden Falle die Er-
schliessung eines Gebiets nicht aufhalten wolle, könne ein der Er-
schliessung opponierender Grundeigentümer aus dem Fehlen eines
Erschliessungsprogramms keine Rechte ableiten.
Nach der vor dem 1. April 1996 geltenden Formulierung von
Art. 19 Abs. 2 Satz 1 RPG waren Bauzonen durch das Gemeinwesen
,,zeitgerecht" zu erschliessen. Mit der klarerweise griffigeren
Neuumschreibung wurde eine Verbesserung der Rechtsstellung des
Privaten insoweit bezweckt, als die Grundeigentümer bei nicht frist-
gerechter Erstellung der Erschliessungsanlagen nach Massgabe von
Art. 19 Abs. 3 RPG (in der Fassung vom 6. Oktober 1995) berechtigt
sind, ihr Land selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch
das Gemeinwesen zu bevorschussen; mit dem Erschliessungspro-
gramm legt das Gemeinwesen selber fest, bis zu welchem Termin es
die nötigen Erschliessungsanlagen planen und bauen will (Eymann,
a.a.O., S. 6). Das Erschliessungsprogramm steht also im Dienste ei-
ner wirksameren Umsetzung der Erschliessungspflicht des Gemein-
wesens; mit der Festlegung von Fristen zur Erschliessung der Bauzo-
nen soll die Beantwortung der Frage, wann sich das Gemeinwesen
mit dieser Pflicht im Verzug befindet, wesentlich erleichtert werden
(vgl. das Votum von Bundesrat Koller in der Sitzung des Nationalrats
vom 12. Juni 1995 [Amtliches Bulletin des Nationalrats 1995,
S. 1225]; Eymann, a.a.O., S. 11 f.). Eine weitergehende Funktion und
Bedeutung kommt dem Erschliessungsprogramm nicht zu. Nament-
lich kann dessen Fehlen ein - wie im vorliegenden Falle - erschlies-
sungswilliges Gemeinwesen nicht an der Realisierung der Erschlies-
sung hindern; eine solche Rechtsfolge wäre nach dem Gesagten ge-
radezu paradox. Hieran vermag auch der Einwand der Beschwerde-
führerin nichts zu ändern, ohne Erschliessungsprogramm werde in
der Gemeinde ,,eine unkontrollierte Entwicklung einsetzen", und der
Gemeinderat verliere jede Steuerungsmöglichkeit; werde wie vorge-
sehen der gesamte Schild ,,Trottmatt" überbaut, seien Anpassungen
bezüglich der übrigen Infrastruktur (Schulen, Kindergärten usw.) un-
umgänglich. Richtig ist, dass der Gemeinderat bei der Erstellung des
Erschliessungsprogramms u. a. auch ,,die bauliche Entwicklung und
ihre Auswirkungen auf die Gemeinde" sowie ,,die finanziellen Mög-
lichkeiten der Gemeinde" berücksichtigen soll (§ 33 Abs. 2 Satz 2
BauG). Diese Anweisung des Gesetzgebers steht aber in enger Re-
lation zum weiten Ermessen, das den Gemeinden aufgrund ihrer
autonomen Stellung allgemein zusteht (§ 106 Abs. 1 KV; vgl. Kurt
Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit
Kommentar, Aarau 1986, § 106 N 8). Es bildet denn auch nicht mehr
als einen Nebeneffekt des Erschliessungsprogramms, dass der Druck
auf die Gemeinwesen, Finanzlage und Bauzonenfestlegung aufeinan-
der abzustimmen, verstärkt wird (vgl. Eymann, a.a.O., S. 6 f.). Einen
klagbaren Anspruch auf Durchsetzung der erwähnten Planungsziele
hat der Private jedenfalls nicht. Das Erschliessungsprogramm stellt
ein ,,Führungsinstrument im Bau- und Erschliessungssektor" dar
(vgl. die Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom
21. Mai 1990 zur Totalrevision des Baugesetzes vom 2. Februar
1971, S. 23 zu § 26), nicht mehr und nicht weniger. Abgesehen da-
von wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass die rechts-
kräftig ausgeschiedenen Bauzonen der Gemeinde Mettau über-
dimensioniert seien und kein objektiv begründbarer Bedarf nach der
Überbauung des Gebiets ,,Trottmatt" bestehe. Die Beschwerde er-
weist sich daher insoweit als unbegründet.