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VIII. Submissionen



66 Einordnung des Studienauftrags ins Gefüge der submissionsrechtlichen
Verfahren.
- Auch beim Studienauftrag müssen die Zuschlagskriterien, anhand
derer die Studien beurteilt werden, in der Reihenfolge ihrer Bedeu-
tung im Voraus bekannt gegeben werden (Erw. 3/c/cc).
- Uneingeschränkte Geltung der für das Vergabewesen fundamentalen
Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung bzw. Nicht-
diskriminierung der Teilnehmenden (Erw. 3/c/cc).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. Januar 2000 in
Sachen S.-S.-B. gegen die Verfügung des Gemeinderats Waltenschwil und der
Katholischen Kirchgemeinde Waltenschwil .

Aus den Erwägungen

3. a) Der angefochtenen Verfügung vom 4. November 1999
liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:
Gemäss der öffentlichen Ausschreibung war ein Verfahren mit
zwei Stufen vorgesehen. Als teilnahmeberechtigt erklärt wurden
Architekturbüros, die ,,im Einzugsgebiet von Waltenschwil ihren Ge-
schäftssitz haben", ,,im öffentlichen Bau vertraut sind (Referenzob-
jekte)", und ,,die eine kurze Projekt- und Bauphase planen und
durchführen können". In einem ersten, als selektives Verfahren
bezeichneten Schritt sollten aus den bis zum 10. September 1999
eingegangenen Bewerbungen anhand der genannten Kriterien ma-
ximal acht Architekturbüros bestimmt und zur Erarbeitung einer
Kurzstudie in Skizzenform eingeladen werden. Die Kurzstudien wa-
ren bis zum 15. Oktober 1999 einzureichen. In einem zweiten Schritt
sollte die Wettbewerbskommission dann aufgrund der Kurzstudien
maximal drei Architekturbüros für die Ausarbeitung eines definitiven
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Studienauftrags nach SIA 102.10 (Vorprojekt) auswählen. Diese drei
Studien sollten mit je Fr. 5'000.-- entschädigt werden.
In der Folge reichten neun Interessenten ihre Bewerbung ein;
alle Bewerber wurden zum weiteren Verfahren zugelassen. Am
21. September 1999 fand eine Besprechung mit Besichtigung des
Baugrundstücks statt, und den Bewerbern wurden die Unterlagen
,,Studienauftrag für den Gemeindesaal Waltenschwil" ausgehändigt.
Mit Schreiben des Gemeinderats vom 23. September 1999 wurden
die Bewerber aufgefordert, die Projektstudie bis zum 15. Oktober
1999 anonym (mit Fantasiekennwort) einzureichen. Es gingen
schliesslich neun Studien ein (Licht und Luft, Luise, Finale, Futu-
rum, Ondenue und Obenabe, Zweierlei, Waag, Harmonie, Synergie).
Aufgrund einer ersten summarischen Beurteilung wurde neben den
Projektstudien Synergie und Luise auch die Studie Licht und Luft der
Beschwerdeführer ausgeschieden, weil das Gesamtkonzept (Einpas-
sung ins Ortsbild, optisches Erscheinungsbild, Funktionalität, etc.)
nicht den Vorstellungen der Bauherrschaft entsprach. Die verblei-
benden sechs Projekte wurden einer detaillierten Bewertung anhand
eines ,,Kriterienkatalogs" unterzogen. Diese Bewertung ergab die
folgende Rangfolge:

Rang Projektstudie Punkte
1 Harmonie 218
2 WAAG 185
3 Zweierlei 183
(...)

Aufgrund des deutlichen Vorsprungs des Projekts ,,Harmonie"
beschloss die Wettbewerbskommission, nur dieses Projekt, das be-
züglich der Aspekte Wirtschaftlichkeit und Raumprogramm ihren
Vorstellungen entsprach, weiterbearbeiten zu lassen. Die übrigen
Projekte wären nach Angabe der Vergabestelle nur unter wesentli-
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chen Projektänderungen für eine Weiterbearbeitung in Frage ge-
kommen.
b) Die Beschwerdeführer machen geltend, bei der Besichtigung
sei betont worden, dass für die Stufe 1 des Verfahrens Ideenskizzen
genügen würden. Nach dem Beurteilungsblatt sei aber mindestens
ein Vorprojekt (Stufe 2) nötig gewesen. Dieses Vorgehen der Wett-
bewerbsveranstalter verstosse gegen Treu und Glauben, da die Teil-
nehmer der Stufe 1 nicht über die wechselnden Beurteilungskriterien
informiert worden seien.
c) aa) Öffentlich ausgeschrieben war vorliegendenfalls die Ver-
gabe eines Studienauftrags an mehrere Architekten nach Art. 10 der
SIA-Ordnung 102 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Ar-
chitekten). Der Studienauftrag wird im Anhang 2 Ziff. 13 zum Sub-
missionsdekret definiert als ,,Vergabe identischer Aufträge an meh-
rere Anbieter zwecks Erarbeitung von Lösungsvorschlägen" (vgl.
ebenso Anhang 1 Ziff. 13 VoeB; Simon Ulrich, Öffentliche Aufträge
an Architekten und Ingenieure unter besonderer Berücksichtigung
des Bundesrechts, in: Alfred Koller (Hrsg.), Baurecht und Baupro-
zessrecht, Ausgewählte Fragen, St. Gallen 1996, S. 142 f., 165 f.).
Bei einem Studienauftrag erarbeiten mehrere Architekten oder Inge-
nieure gleichzeitig, d. h. in Konkurrenz, einen Lösungsvorschlag;
dies zumeist in der Hoffnung, einen Folgeauftrag für das ganze Pro-
jekt zu erhalten (Ulrich, Öffentliche Aufträge, S. 142). Der Studien-
auftrag bietet nach SIMON ULRICH dem Auftraggeber die Möglich-
keit, für die durch Werkvertrag mit den einzelnen Planern abge-
schlossenen Planungsaufträge nicht den vollen, sondern einen redu-
zierten Preis bezahlen zu müssen. Diese Reduktion rechtfertigt sich
insbesondere dann, wenn jeder durch einen Studienauftrag ver-
pflichtete Architekt oder Ingenieur eine gewisse Chance hat, dass
ihm ein Folgeauftrag erteilt wird. Diese Chance reduziert diesfalls
den Lohn, den der einzelne Planer für sein Werk verlangt. Da sich
somit der Lohn aller beteiligter Planer reduziert, wird die Vergabe für
denjenigen Auftraggeber ökonomisch interessant, der zwar eine
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kleine Auswahl von verschiedenen Projekten wünscht, aber weder
den vollen Preis für diese Werke bezahlen, noch die Entscheidungs-
freiheit bezüglich der Auftragsvergabe aus der Hand geben will
(Ulrich, Öffentliche Aufträge, S. 165 f.; vgl. auch SIA-Ordnung 142
[Ausgabe 1998]: Ordnung für Architektur- und Ingenieurwettbe-
werbe, insbesondere Anhang Studienauftrag; Simon Ulrich, Die neue
SIA-Ordnung 142 für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe, in:
Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1999, S. 244 f.).
bb) Es fragt sich, wie der (entgeltliche) Studienauftrag ins Ge-
füge der submissionsrechtlichen Verfahren einzuordnen ist. Während
beim offenen Verfahren jedermann ein Angebot einreichen kann (§ 7
Abs. 1 SubmD), können beim selektiven Verfahren alle interessierten
Anbieter zunächst (nur) einen Antrag auf Teilnahme einreichen.
Alsdann ermittelt der Auftraggeber aufgrund der Eignung der
teilnahmewilligen Anbieter diejenigen, die ein Angebot einreichen
dürfen. Damit erweist sich das selektive Verfahren als ein zweistufi-
ges Verfahren: In einem ersten Schritt erfolgt der Nachweis (bzw. die
Abklärung) der Eignung (sog. Präqualifikation), erst in einem zwei-
ten Schritt die Angebotseinreichung (bzw. die Beurteilung der Ange-
bote) und die Erteilung des Zuschlags (zum Ganzen: Peter Galli /
Daniel Lehmann / Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungs-
wesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rzn. 152 f., 155). Beim Studien-
auftrag erfolgt in der Regel ebenfalls eine Selektionierung, indem
sich die teilnahmewilligen Architekten oder Ingenieure zunächst um
die zu vergebenden Aufträge bewerben. Die Vergabestelle hat dann
den Präqualifikationsentscheid zu fällen und gestützt darauf mit den
selektionierten Bewerbern separate Werkverträge abzuschliessen
(vgl. Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Auflage 1996, S. 16 Rz. 49
mit Hinweisen), d. h. diese sind berechtigt und verpflichtet, gegen
Entgelt (Werklohn) eine Projektstudie einzureichen. Ein definitiver
Zuschlag für den zu vergebenden Projektierungsauftrag wird in
diesem Zeitpunkt aber noch nicht erteilt, sondern die Abgabe der
(entschädigungsberechtigten) Projektstudien lässt sich eher gleich-
2000 Submissionen 271

setzen mit dem Einreichen der Unternehmerofferten im normalen
selektiven oder auch offenen Verfahren mit dem Unterschied, dass
dort die Ausarbeitung der Angebote in der Regel ohne Vergütung
erfolgt (§ 14 Abs. 2 SubmD). Die Projektstudien sind alsdann anhand
der von der Vergabestelle ausgewählten Kriterien zu beurteilen, und
das siegreiche Projekt erhält schliesslich den Zuschlag in dem Sinne,
dass der betreffende Anbieter direkt mit der eigentlichen Pro-
jektierung und allenfalls auch der Ausführung beauftragt wird. In
diesem Sinne wird auch von einem mehrstufigen Vergabeverfahren
gesprochen (Ulrich, a.a.O., S. 144). Erst die Empfehlung zur Weiter-
bearbeitung eines Projekts bildet dabei den ordnungsgemässen Ab-
schluss des bezüglich des Studienauftrags durchgeführten selektiven
Submissionsverfahrens; es handelt sich damit um den Zuschlag (vgl.
den erwähnten VGE III/123 in Sachen J., S. 12).
cc) Gemäss § 18 Abs. 1 SubmD erhält das wirtschaftlich gün-
stigste Angebot den Zuschlag. Kriterien zur Ermittlung des wirt-
schaftlich günstigsten Angebots sind insbesondere Qualität, Preis,
Erfahrung, Innovation, Termin, Garantie- und Unterhaltsleistungen,
Betriebs- und Unterhaltskosten, technischer Wert, Zweckmässigkeit,
Ästhetik, Umweltverträglichkeit, Kundendienst, gerechte Abwechs-
lung und Verteilung; als Kriterium kann auch die Ausbildung von
Lehrlingen berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 2 SubmD). Die von der
Vergabebehörde ausgewählten Zuschlagskriterien sind in der
Reihenfolge ihrer Bedeutung in den Ausschreibungsunterlagen auf-
zuführen (§ 18 Abs. 3 SubmD). Klar ist, dass sich die in § 18 Abs. 1
SubmD genannten Zuschlagskriterien nicht unbesehen auf die Ver-
gabe von Architekturaufträgen, Architekturwettbewerben (Ideen- und
Projektwettbewerbe) und dergleichen oder - wie hier - Studien-
aufträgen übertragen lassen. Für eine objektive Beurteilung der ein-
zelnen Beiträge müssen indessen auch hier Zuschlagskriterien
festgelegt werden, und die Grundsätze der Transparenz des Wettbe-
werbs und der chancengleichen und nichtdiskriminierenden Be-
handlung der Teilnehmenden erfordern es, dass die Kriterien, anhand
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derer die Studien beurteilt werden, in der Reihenfolge ihrer Bedeu-
tung im Voraus bekannt gegeben werden. So sieht im Bundesrecht
der Anhang 6 VoeB, der die Ausschreibung von Wettbewerben regelt,
in Ziffer 7 ausdrücklich vor, dass die Ausschreibung die ,,anzu-
wendenden Zuschlagskriterien" enthalten muss (vgl. die Verweisung
auf die Bestimmungen des Bundesrechts in § 9 SubmD). Auch die
SIA-Ordnung 142 verlangt für die Durchführung eines Architektur-
wettbewerbs, dass das Wettbewerbsprogramm die Beurteilungskrite-
rien enthalten muss (Art. 13.3 lit. u). Der Studienauftrag unter meh-
reren Auftragnehmern ist zwar nicht mit einem Architektur- oder
Planungswettbewerb identisch, sondern es handelt sich um eine
eigenständige Form der Konkurrenz; er kann sich bei entsprechender
Ausgestaltung (z. B. Einführung einer Expertenjury, Anonymität des
Verfahrens, ,,In-Aussicht-stellen" eines Folgeauftrags für den besten
Entwurf) einem solchen aber weitgehend annähern. Die
massgebenden Vorschriften lassen sich daher zumindest sinngemäss
auch für Studienaufträge berücksichtigen (vgl. auch SIA-Ordnung
142, Anhang Studienauftrag), und die für das öffentliche Vergabewe-
sen fundamentalen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbe-
handlung bzw. Nichtdiskriminierung der Teilnehmenden müssen
auch hier uneingeschränkt gelten; die Vergabestelle darf trotz des ihr
zustehenden grossen Ermessensspielraums dieses Ermessen nicht
überschreiten oder sogar willkürlich vorgehen. Dies gilt für die Ver-
gabe von Studienaufträgen ganz allgemein und für die Bewertung
der einzelnen Beiträge im Besonderen. Letztere muss in jedem Fall
überprüfbar sein; dies ist nur möglich, wenn die massgebenden Be-
urteilungskriterien zum Voraus festgelegt sind und den Konkurrenten
auch bekannt gegeben werden.
dd) Die Vergabestelle ging in der öffentlichen Ausschreibung
wie gesagt von einem zweistufigen Verfahren aus. Auf einer ersten
Stufe sollte ein selektives Verfahren stattfinden, indem aus den ein-
gegangenen Bewerbungen aufgrund der Zulassungskriterien acht
Konkurrenten bestimmt werden sollten, die eine Kurzstudie einrei-
2000 Submissionen 273

chen konnten. Auf einer zweiten Stufe sollte dann aufgrund einer
Bewertung der Kurz- oder Vorstudien die Vergabe der Studienauf-
träge erfolgen. Bei richtiger Betrachtungsweise handelt es sich aller-
dings beim öffentlich ausgeschriebenen Verfahren um ein dreistufi-
ges Verfahren: Zunächst erfolgt eine Präqualifikation der Bewerber
aufgrund der ihnen in der Ausschreibung bekannt gegebenen Eig-
nungskriterien. Anschliessend haben die selektionierten Bewerber
eine (als Studienauftrag bezeichnete) Kurzstudie mit Planunterla-
gen - einzureichen sind Skizzen (Grundrisse und Fassaden und ev.
zum Verständnis notwendige Schnitte) sowie eine Kostenschätzung
(BKP 1, 2, 3, 4 und 5) mit einer Genauigkeit von +/- 20% - zu er-
stellen, aufgrund derer dann über die definitive Vergabe der (ent-
geltlichen) Studienaufträge entschieden wird. Es stellt sich die Frage,
ob die mittlere Phase (Kurzstudie) noch zum Präqualifikations-
verfahren zu zählen ist oder bereits Bestandteil des Zuschlags-
verfahrens bildet. Dies hängt davon ab, ob man den Zuschlag bzw.
die Zuschläge bereits in der Vergabe der drei Studienaufträge erblickt
oder aber erst in der Vergabe des eigentlichen Projektierungsauftrags
mittels der Empfehlung des siegreichen Studienauftrags zur Weiter-
bearbeitung. Letzteres dürfte die Regel sein (vgl. Erw. c/bb hievor).
Im vorliegenden Fall ist es indessen angesichts der Vorgehensweise
der Vergabestelle ebenfalls denkbar, von einem zweistufigen Zu-
schlagsverfahren, bestehend aus der Erteilung des Zuschlags für die
drei entgeltlichen Studienaufträge aufgrund der Kurzstudien einer-
seits und aus der Erteilung des Zuschlags für den eigentlichen Pro-
jektierungsauftrag aufgrund der Studienaufträge anderseits, auszu-
gehen; dies aus folgenden Gründen: Die Präqualifikation der Interes-
senten ist vorliegendenfalls klarerweise aufgrund der Bewerbungen
anhand der in der öffentlichen Ausschreibung bekannt gegebenen
Eignungskriterien erfolgt. Es dürfte indessen zulässig sein, im Rah-
men eines Präqualifikationsverfahrens für Architekturleistungen und
dergleichen auch eine sogenannte Ideenskizze als objektspezifischen,
das heisst auf den konkreten Auftrag bezogenen, Eignungsnachweis
2000 Verwaltungsgericht 274

zu verlangen (bejahend Art. 7.3 der SIA-Ordnung 142; Ulrich, SIA-
Ordnung 142, S. 250 und Anm. 46; offengelassen im Entscheid der
Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaf-
fungswesen vom 13. Juni 1997 in Sachen M. [zitiert in: Peter Galli,
Rechtsprechung der Eidgenössischen Rekurskommission für das
öffentliche Beschaffungswesen, in: Nicolas Michel / Roger Zäch
(Hrsg.), Submissionswesen im Binnenmarkt Schweiz, Erste prakti-
sche Erfahrungen und Entwicklungen, Zürich 1998, S. 117 f.]). Unter
einer sogenannten Skizzenselektion wird eine Präqualifikation ver-
standen, bei der die anonym eingereichten Ideenskizzen, z. B.
Handskizzen einer Frontansicht, eines Gebäudeumrisses oder einer
besonders schwierigen Detailplanungsfrage etc., begutachtet und
rangiert werden (Ulrich, Öffentliche Aufträge, S. 151 Anm. 89). Die
Erstellung der vorliegendenfalls verlangten Kurz- bzw. Vorstudien -
so wie in den Unterlagen ,,Studienauftrag" ausgeschrieben - geht
dagegen schon umfangmässig deutlich über eine blosse Ideenskizze
und damit über eine Eignungsprüfung hinaus, war doch nebst mehre-
ren Skizzen auch eine Kostenschätzung einzureichen. Dass mehr als
eine blosse Ideenskizze einzureichen war, ergibt sich im Übrigen
auch aus dem detaillierten ,,Bewertungsblatt Projekte Gemeinde-
saal". Insofern erscheint die Auffassung der Beschwerdeführer, auf
der Stufe 1 habe eine Skizzenselektion stattgefunden, unzutreffend.
Bereits auf dieser Stufe wurde, was nach fachrichterlicher Ansicht
durchaus unüblich ist, eine umfassende Lösung in Skizzenform ver-
langt, wenn auch noch kein eigentliches Vorprojekt (vgl. dazu
Art. 4.1 der SIA-Ordnung 102). Letztlich ist die Frage der Zuord-
nung der Verfahrensstufe ,,Kurzstudie" aber nicht von ausschlag-
gebender Bedeutung; entscheidend ist vielmehr, dass die Beurteilung
der Kurzstudien anhand von zum Voraus definierten Kriterien
erfolgen muss (vgl. Erw. d/cc hienach).
d) aa) Die Vergabestelle hat entgegen der Ausschreibung die
Zahl der zur Kurzstudie zugelassenen Bewerber nicht auf die an-
gekündigten maximal acht beschränkt, sondern alle neun Interes-
2000 Submissionen 275

senten als aufgrund der ausgeschriebenen Kriterien geeignet erachtet.
Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht angefochten, weshalb
offen bleiben kann, ob eine derartige von den Vorgaben in der
Ausschreibung abweichende Erweiterung des Bewerberkreises ohne
Weiteres zulässig ist. Immerhin mindert sich durch den zusätzlichen
Konkurrenten die Chance des einzelnen Anbieters auf den Erhalt
eines der zu vergebenden Studienaufträge.
Im Hinblick auf das in Art. 3 in Verbindung mit Art. 5 BGBM
enthaltene Verbot der Benachteiligung ortsfremder Anbietender und
das in § 1 Abs. 1 SubmD statuierte Diskriminierungsverbot erweist
sich das Erfordernis des Geschäftssitzes im Einzugsgebiet von Wal-
tenschwil für die Teilnahme am Wettbewerb als klar unzulässig (vgl.
auch Art. 6.2 der SIA-Ordnung 142; dazu Ulrich, SIA-Ordnung 142,
S. 250); der Verstoss gegen das Binnenmarktgesetz wird indessen
ebenfalls nicht gerügt.
bb) Die Beschwerdeführer beanstanden jedoch, dass die Stufe 2
des Wettbewerbs nicht durchgeführt worden sei und nur ein Projekt
weiterbearbeitet werde. Die Vergabestelle macht unter Hinweis auf
die Ausschreibung bzw. die Ausschreibungsunterlagen geltend, sie
sei klarerweise befugt gewesen, auch nur einen Studienauftrag zu
vergeben. Die öffentliche Ausschreibung hält diesbezüglich fest:
,,Die Wettbewerbskommission entscheidet sich für max. drei Archi-
tekturbüros zur weiteren Bearbeitung". Die Publikation ist indessen
insofern missverständlich, als im Rahmen der Beschreibung der
zweiten Stufe ausgeführt wird, es würden ,,drei Architekturbüros
zum definitiven Studienauftrag (...) eingeladen", ohne dass auf die
Möglichkeit, weniger als drei Teilnehmer zu berücksichtigen, hinge-
wiesen wurde. Die Unterlagen zum Studienauftrag bestimmen in
Ziffer 5.2 Folgendes:
,,Grundsätzlich ist die Kommission frei in der Wahl von max. drei ein-
gereichten Projektstudien zur Weiterbearbeitung. Grundsätzlich ist es mög-
lich, dass kein Auftrag vergeben wird."
Und Ziffer 6 lautet:
2000 Verwaltungsgericht 276

,,Die max. 3 Architekturbüros, die zur Weiterbearbeitung eines detail-
lierten, mit Kostenberechnung und genauen Honorarforderungen ausge-
statteten Vorprojektes ausgewählt werden, erhalten eine Entschädigung von
Fr. 5'000.-- (inkl. MWST). Beim Siegerobjekt wird diese Zahlung als
Akontozahlung angerechnet."
Aus dem Wortlaut sowohl der öffentlichen Ausschreibung als
auch der Ausschreibungsunterlagen können die Teilnehmer am Wett-
bewerb grundsätzlich keinen Anspruch auf die Vergabe von drei
Studienaufträgen herleiten. Insoweit ist der Vergabestelle beizu-
pflichten. Gemäss dem systematisch zu interpretierenden Wortlaut
bleibt die Beschränkung auf die Weiterbearbeitung auch nur einer
Kurzstudie oder sogar der gänzliche Verzicht auf eine Auftragsver-
gabe vorbehalten. Eine Beschränkung oder gar ein Verzicht stehen
nun aber nicht im Belieben der Vergabestelle. Grundsätzlich ist die
Vergabe von drei Studienaufträgen öffentlich ausgeschrieben wor-
den, daran ist die Vergabestelle gebunden. Der Verzicht auf die
zweite, bzw. hier dritte, Stufe des Evaluationsverfahrens kann daher
trotz des Hinweises auf diese Möglichkeit grundsätzlich nur beim
Vorliegen sachlich haltbarer Gründe zulässig sein; andernfalls han-
delt die Vergabestelle willkürlich und verstösst gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben. Ein haltbarer Grund könnte darin bestehen,
dass sämtliche eingereichten Kurzstudien den Vorstellungen der
Vergabestelle klarerweise nicht entsprechen; diesfalls hätte es wenig
Sinn, sie trotzdem weiterzuverfolgen und zweckmässigerweise wird
dann neu begonnen (sinngemäss Art. 23.3 der SIA-Ordnung 142; vgl.
auch § 22 SubmD). Solche Fälle dürften allerdings eher selten sein.
Im vorliegenden Fall entspricht nach Angaben der Vergabestelle
lediglich eine Studie ihren Vorstellungen; sie weist denn auch in der
Beurteilung einen deutlichen Vorsprung auf, währenddem die andern
laut Vergabestelle wesentliche Projektveränderungen erfordern
würden und entsprechend schlechter bewertet worden sind. Auch in
einer solchen Situation kann eine vorzeitige Beendigung des
Wettbewerbsverfahrens grundsätzlich vertretbar sein. Voraussetzung
2000 Submissionen 277

für eine derartige vorzeitige und den Ankündigungen in der Aus-
schreibung widersprechende Beendigung ist allerdings in jedem Fall,
dass sie die Konsequenz einer objektiven und transparenten
Beurteilung der eingereichten Beiträge ist. Somit muss in den den
Teilnehmern abgegebenen Unterlagen klar zum Ausdruck kommen,
welche Gesichtspunkte für die Vergabestelle von Bedeutung sind und
welches Gewicht sie ihnen zumisst.
cc) Im vorliegenden Fall enthält die öffentliche Ausschreibung
keine Angaben darüber, aufgrund welcher Kriterien die Beurteilung
der Kurzstudien erfolgen soll. Genannt werden lediglich die Voraus-
setzungen für die Teilnahmeberechtigung (vgl. Erw. a und d/aa hie-
vor). In den Unterlagen zum Studienauftrag bzw. - richtigerweise -
zur Kurz- oder Vorstudie zum definitiven Studienauftrag sind eben-
falls keine Zuschlags- oder Beurteilungskriterien erwähnt. Wohl lässt
sich der Umschreibung der Bauaufgabe entnehmen, dass eine ,,kos-
tengünstige, jedoch in die Umgebung angepasste Lösung" anzustre-
ben sei, dass die bestehenden Infrastrukturen der Gemeinden mit ein-
zubeziehen seien, dass das neue Gebäude eine ,,möglichst gute Nut-
zung für die getrennten und gemeinsamen Bedürfnisse der Einwoh-
nergemeinde und Kirchgemeinde ergeben solle" oder dass in das
Projekt ,,möglichst wirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte"
einbezogen werden sollten. Und unter dem Titel ,,Zielsetzung" wer-
den zwar Rahmenbedingungen genannt, nicht aber eigentliche Beur-
teilungskriterien. Die genannten Vorgaben sind jedenfalls sehr offen;
worauf die Vergabestelle letztlich Wert oder sogar das Schwerge-
wicht legt, ist nicht erkennbar. Die Vergabestelle wollte sich hier
offensichtlich bewusst nicht binden und sich die volle Entschei-
dungsfreiheit bewahren. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 5.2 des Stu-
dienauftrags (,,Beurteilung"): ,,Grundsätzlich ist die Kommission frei
in der Wahl von max. drei eingereichten Projektstudien zur Weiter-
bearbeitung". Erst in der Vernehmlassung verweist die Vergabestelle
auf Kriterien wie ,,Einpassung ins Ortsbild, optisches Erscheinungs-
bild, Funktionalität etc.", die eine Rolle gespielt hätten, ohne sich
2000 Verwaltungsgericht 278

allerdings zur beigemessenen Gewichtung zu äussern. Damit gerät
die Vergabestelle nun aber in Widerspruch mit den elementaren
Grundsätzen des öffentlichen Beschaffungswesens. Wie bereits aus-
geführt, erfordern es die Gebote der Transparenz, Chancengleichheit
und Fairness, dass die Kriterien, nach denen die Beiträge bewertet
werden, von Anfang an offen gelegt werden müssen; die Interessen-
ten müssen sich für ihre Beiträge daran orientieren können. Die Ver-
gabestelle bzw. die Wettbewerbskommission hat wohl eine punkte-
mässige Bewertung der einzelnen Projekte vorgenommen. Bewertet
wurden insgesamt 27 Gesichtspunkte, unter anderem die Abmes-
sungen, die Raumeinteilung, die einzelnen Räume, behindertenge-
rechte Bauweise, Einbezug der bestehenden Infrastruktur, Benützer-
freundlichkeit der Zugänge oder der Gesamteindruck des Gebäude-
kubus. Pro Gesichtspunkt gab es offensichtlich maximal 10 Punkte,
das heisst total waren 270 Punkte erreichbar. Nach welchen Beurtei-
lungskriterien die Punkte vergeben wurden, ist unbekannt. Die Be-
urteilung der Vergabestelle, die Projektstudie ,,Harmonie" des Ar-
chitekturbüros K. & K. entspreche ihren Vorstellungen am besten, ist
nicht aufgrund einer nachvollziehbaren Bewertung, die auf klaren
Beurteilungskriterien beruht und zudem den Bewerbern offengelegt
worden ist, zustande gekommen. Selbst soweit Ansätze für Beur-
teilungskriterien vorhanden sind, sind den einschlägigen Unterlagen
keinerlei Hinweise auf deren Gewichtung zu entnehmen. Von einer
transparenten Beurteilung der Kurzstudien kann somit nicht gespro-
chen werden. Damit bestehen aber auch keine nachvollziehbaren und
haltbaren Gründe für die vorzeitige Beendigung des Verfahrens bzw.
den Verzicht auf die Vergabe der beiden restlichen Studienaufträge.
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Vorgehen der Vergabe-
stelle verstosse gegen Treu und Glauben, erweist sich als berechtigt.