67 Akteneinsicht in Referenzauskünfte.
- Das Akteneinsichtsrecht ist im SubmD abschliessend geregelt
(Erw. 2/a).
- Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens be-
steht bezüglich Referenzangaben grundsätzlich ein umfassendes Aus-
kunfts- und Akteneinsichtsrecht (Erw. 2/b).
- Im Normalfall ist das Interesse des nicht berücksichtigten Anbieten-
den an der Offenlegung belastender Referenzauskünfte erheblich
grösser und gewichtiger als die Interessen der Vergabestelle und des
Referenzgebers an der Geheimhaltung (Erw. 2/b/cc/ddd).
Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Februar
2000 in Sachen ARGE E. AG/M. AG gegen den Beschluss / die Verfügung
des Abwasserverbands O.
Aus den Erwägungen
1. a) Die Vergabestelle hat zusammen mit der Vernehmlassung
insgesamt elf Beilagen eingereicht. Die Beilagen 9 und 11 hat sie
ausdrücklich als ,,vertrauliches Dokument ausschliesslich zu Handen
des Verwaltungsgerichts" deklariert. Es handelt sich hierbei einer-
seits um Telefonnotizen betreffend Referenzauskünfte über die M.
AG und die E. AG aufgrund der von den Beschwerdeführerinnen
eingereichten Referenzliste und anderseits um den mit ,,Grundlagen
für die Vergabe" bezeichneten Bericht der T. AG vom 10. Dezember
1999 zuhanden der Vergabestelle.
b) Der Abwasserverband O. begründet die Vertraulichkeit dieser
beiden Beilagen damit, dass den Auskunftspersonen seitens der
Vergabestelle Diskretion zugesichert worden sei. Falls Auskünfte von
Referenzpersonen offen gelegt werden müssten, sei es in Zukunft
wohl unmöglich, offene und kritische Auskünfte zu erhalten, und zur
Einschätzung der Qualität blieben nur ,,objektive" Kriterien, wie
namentlich die ISO-Zertifizierungen.
Die Beschwerdeführerinnen sind demgegenüber der Auffas-
sung, ihnen sei Einblick auch in diese beiden Beweisbeilagen zu
gewähren, denn sie müssten Gelegenheit erhalten, zu allen entscheid-
relevanten Behauptungen Stellung nehmen zu können. Nicht offen
gelegte Auskünfte von angeblichen Referenzpersonen dürften beim
Entscheid über die Beschwerde nicht berücksichtigt werden. Das
Argument, Referenzauskünfte könnten nicht mehr erhältlich gemacht
werden, wenn sowohl Referenzperson als auch Inhalt der Referenz
bekannt gemacht werden müssten, sei rechtlich nicht stichhaltig. Wer
wettbewerbsrelevante Äusserungen über die Qualität eines Unter-
nehmens abgebe, müsse sich genau gleich überlegen, ob die Behaup-
tung gegebenenfalls belegt werden könne, wie jemand der über einen
Dritten ehrenrührige Äusserungen abgebe.
c) Die Beschwerdeführerinnen vertreten sodann die Auffassung,
der Umstand, dass ihnen vom Verwaltungsgericht keine Einsicht in
die Offerte der B. AG, namentlich in die Referenzliste, gewährt
werde, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Einen
ausdrücklichen Antrag auf Einsicht in diese Beilage haben sie indes-
sen nicht gestellt.
2. a) Das Verwaltungsgericht hat sich bereits in einem früheren
Fall in grundsätzlicher Weise mit dem Anspruch auf Akteneinsicht
im Submissionsverfahren auseinandergesetzt (vgl. Beschluss vom
7. Mai 1998 in Sachen ARGE A., publiziert in: ZBl 99/1998,
S. 527 ff.). Es ist auf dem Wege der Auslegung zum Ergebnis ge-
kommen, dass die spezialgesetzlichen Vorschriften der §§ 2 und 20
Abs. 2 und 3 SubmD aufgrund der wesensmässigen Besonderheiten
des Submissionsverfahrens das Akteneinsichtsrecht sowohl im erst-
instanzlichen Submissionsverfahren als auch im Submissionsbe-
schwerdeverfahren abschliessend regelten, weshalb für die Anwen-
dung der allgemeinen die Akteneinsicht betreffenden Bestimmungen
des VRPG, namentlich § 16 VRPG, kein Raum bleibe (ZBl 99/1998,
S. 530 ff.). In Bezug auf das Rechtsmittelverfahren im Besonderen
wurde festgehalten: ,,Die Verpflichtung der Rechtsmittelinstanz auf
den Untersuchungsgrundsatz (§ 20 VRPG) und eine eher grosszügige
Handhabung von § 20 Abs. 2 SubmD bieten im besonderen Kontext
des Submissionsverfahrens genügend Gewähr für eine rechtsstaatlich
korrekte Rechtsfindung" (ZBl 99/1998, S. 33). Ein Anspruch des
unterlegenen Anbieters auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten sei
wegen der damit verbundenen Gefahr der Verletzung von Geschäfts-
oder Fabrikationsgeheimnissen bereits auf generell-abstrakter Ebene
ausgeschlossen worden, indem der Dekretsgeber den
Geheimhaltungsinteressen grösseres Gewicht eingeräumt habe (ZBl
99/1998, S. 535).
b) Die vorliegendenfalls hauptsächlich streitige Frage, ob und
wieweit einem nicht berücksichtigten Anbietenden von der Verga-
bestelle eingeholte Referenzauskünfte offen zu legen sind, beurteilt
sich somit ausschliesslich nach den §§ 2 und 20 Abs. 2 und 3
SubmD.
aa) Nach § 2 Satz 1 SubmD behandelt die Vergabestelle die
Angaben und Unterlagen der Anbietenden vertraulich. Vorbehalten
bleiben die nach dem Zuschlag zu veröffentlichenden Mitteilungen
und die den nicht berücksichtigten Anbietenden zwingend zu er-
teilenden Auskünfte. Gemäss § 20 Abs. 2 SubmD gewährt die Verga-
bestelle den nicht berücksichtigten Anbietenden nach erfolgtem Zu-
schlag Einsicht in das Öffnungsprotokoll und das Verzeichnis der be-
reinigten Schlusssummen und erteilt ihnen auf Gesuch hin umgehend
Auskünfte (vgl. § 20 Abs. 2 lit. a - e SubmD) über das angewandte
Vergabeverfahren, den Namen der berücksichtigten Anbietenden, den
Preis des berücksichtigten Angebots, die wesentlichen Gründe für die
Nichtberücksichtigung und die Eigenschaften und Vorteile des
berücksichtigten Angebots. Diese Einsichts- und Auskunftsrechte
stehen dem nicht berücksichtigten Teilnehmer an einer Submission
unabhängig von einem Beschwerdeverfahren zu. Sie sollen ihn
zusammen mit der Begründung des Vergabeentscheids in die Lage
versetzen, sachgerecht über eine allfällige Beschwerdeerhebung zu
entscheiden und eine allfällige Beschwerde in Kenntnis der
Entscheidgründe substanziert einreichen zu können (AGVE 1998,
S. 426 ff.). Im Beschwerdeverfahren richtet sich die Akteneinsicht
ebenfalls nach § 20 Abs. 2 SubmD, geht aber insofern weiter, als
grundsätzlich Einsicht in alle entscheidrelevanten und vom Gericht
nicht als vertraulich im Sinne von § 2 Satz 1 SubmD qualifizierten
Aktenstücke - wie generell die Offerten sowie im Einzelfall Unterla-
gen der Vergabestelle, die vertraulich zu behandelnde Angaben über
die Anbietenden enthalten - zu gewähren ist.
bb) aaa) Von der Vergabestelle von Dritten eingeholte, negativ
ausgefallene Referenzauskünfte können beim erfolglosen Anbieten-
den ein wesentlicher Grund für die Nichtberücksichtigung im Sinne
von § 20 Abs. 2 lit. d SubmD sein. Beim Zuschlagsempfänger kön-
nen sich Referenzauskünfte zu seinen Gunsten ausgewirkt haben und
insofern - im weiteren Sinn - unter die Eigenschaften und Vorteile
des berücksichtigten Angebots gemäss § 20 Abs. 2 lit. e SubmD
fallen. Mithin ist das Auskunftsrecht in Bezug auf Referenzaus-
künfte, die die Vergabestelle von Dritten erhalten hat, im Grundsatz
zu bejahen.
bbb) Soweit Auskünfte zu erteilen sind, ist grundsätzlich auch
Einblick in die einschlägigen Akten zu geben. Die Vergabestelle
kann sich bei ihren Unterlagen, seien es von ihr selbst erstellte Te-
lefonnotizen über Referenzauskünfte oder von Dritten erhaltene
schriftliche Referenzangaben, nicht darauf berufen, es handle sich
hierbei um verwaltungsinterne Akten, dies jedenfalls dann nicht,
wenn die im betreffenden Papier enthaltenen Informationen beim
Vergabeentscheid Berücksichtigung gefunden haben. In diesen Fäl-
len kommt dem Aktenstück Bedeutung für die verfügungswesentli-
che Sachverhaltsfeststellung zu; es hat Beweischarakter (vgl. ZBl
99/1998, S. 528 f.; BGE 115 V 303; Alfred Kölz / Jürg Bosshart /
Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 8 N 66 ff., mit weite-
ren Hinweisen).
ccc) § 20 Abs. 2 SubmD gebietet der Vergabestelle aber weder
die Herausgabe von Unterlagen an die Anbietenden noch schreibt er
vor, dass die zusätzlichen Auskünfte zwingend schriftlich zu erteilen
sind. Anlässlich der Beratung von § 20 SubmD im Grossen Rat
wurde ein Antrag, der die Vergabestelle verpflichten wollte, den nicht
berücksichtigten Bewerbern nicht nur Einsicht in das Öff-
nungsprotokoll und das Verzeichnis der bereinigten Schlusssummen
zu gewähren, sondern diese Unterlagen den Submissionsteilnehmern
gleich auch (zusammen mit dem Vergabeentscheid) zuzustellen,
abgelehnt (vgl. Protokoll der 184. Sitzung des Grossen Rates vom
26. November 1996, S. 621). Ein weitergehender Anspruch lässt sich
grundsätzlich auch aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 4 Abs. 1
aBV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör und dem sich
daraus ergebenden Recht auf Akteneinsicht nicht ableiten. Dieses
Recht umfasst den Anspruch, die Akten, in die Einsicht gewährt
werden muss, am Sitz der Behörde einzusehen und davon Notizen zu
machen, nicht aber den Anspruch auf Aushändigung der Akten (BGE
122 I 112; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 8 N 72). Aus dem Recht auf
rechtliches Gehör ergibt sich immerhin der Anspruch, auf einem
Kopiergerät der Verwaltung Fotokopien gegen Gebühren selbst
herzustellen, soweit es für die Verwaltung zu keinem
unverhältnismässigen Aufwand führt (BGE 116 Ia 327 f. mit
Hinweisen; AGVE 1995, S. 363 f.). Beim anwaltlich vertretenen
Gesuchsteller werden die Akten allerdings in der Regel dem Rechts-
vertreter zum Studium ausgehändigt (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 8
N 72). Der Anbietende hat somit Anspruch darauf, dass die ihm
gemäss § 20 Abs. 2 SubmD zwingend zustehenden Informationen
von der Vergabebehörde zumindest mündlich erteilt werden, und er
ist berechtigt, in dem Umfang, in dem die Auskunftspflicht besteht,
Einsicht in die entsprechenden Akten der Vergabestelle zu nehmen.
cc) aaa) Der Anspruch auf Auskunft bzw. Akteneinsicht besteht
nicht unbeschränkt. Die Auskunft und damit auch die entsprechende
Akteneinsicht können nach § 20 Abs. 3 SubmD verweigert werden,
wenn öffentliche Interessen verletzt würden (lit. a) oder wenn be-
rechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbietenden beeinträchtigt
oder der lautere Wettbewerb zwischen ihnen verletzt würde (lit. b).
Die um Auskünfte bzw. Akteneinsicht angegangene Behörde hat
somit eine Abwägung zwischen den Interessen des unberücksichtigt
gebliebenen Anbietenden an der Auskunftserteilung und allenfalls
entgegenstehenden öffentlichen Interessen sowie den privaten Inte-
ressen von Mitanbietenden und - insbesondere im hier zu beurtei-
lenden Fall von Referenzauskünften - allfälligen Drittpersonen vor-
zunehmen.
bbb) Der von einer nachteiligen Referenzauskunft, die mit zu
seiner Nichtberücksichtigung beim Zuschlag geführt hat, betroffene
Anbietende hat zweifellos ein sehr erhebliches Interesse, zu erfahren,
welches der genaue Inhalt dieser Auskunft war und wer sie erteilt
hat. Damit er sich gegen die im Rahmen eines Submissionsverfahren
erteilten, seiner Ansicht nach ungerechtfertigt schlechten oder sogar
falschen Referenzauskünfte wehren kann, muss er zunächst wissen,
was ihm vorgeworfen wird. Hinzu kommt, dass eine negative
Referenzauskunft nicht nur im konkreten Submissionsverfahren eine
Rolle spielt, sondern unter Umständen auch eine wettbewerbsrele-
vante Handlung im Sinne des UWG sein kann (vgl. Peter Galli /
Daniel Lehmann / Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungs-
wesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 716).
ccc) Dem Interesse des Anbietenden, über Referenzgeber und
Inhalt der Referenzauskunft informiert zu werden, steht das (öffent-
liche) Interesse der Vergabestelle gegenüber, die jeweiligen Refe-
renzgeber nicht offen legen zu müssen. Referenzauskünfte sind in
der Vergabepraxis für die Beurteilung eines Anbieters bzw. eines An-
gebots von erheblicher Bedeutung. Die Vergabestellen sind auf ob-
jektive und wahrheitsgemässe Auskünfte angewiesen. Die vom Ab-
wasserverband geäusserte Befürchtung, falls Informationen von Re-
ferenzpersonen offen gelegt werden müssten, sei es in Zukunft un-
möglich, offene und kritische Auskünfte zu erhalten, lässt sich nicht
von vornherein als unbegründet abtun. Die Möglichkeit, dass im
Wissen um die spätere Bekanntgabe keine oder nur noch nichtssa-
gende Referenzauskünfte erteilt werden, ist nicht gänzlich zu ver-
neinen.
Zum öffentlichen Interesse der Vergabestelle an der Geheim-
haltung gesellt sich das private Interesse des Referenzgebers, unge-
nannt zu bleiben. Ihm können aus dem Umstand, dass Auskünfte, die
er der Vergabestelle auf deren Anfrage hin über einen bestimmten
Anbieter erteilt hat, diesem später offen gelegt werden, gewisse Un-
annehmlichkeiten erwachsen. Negative Reaktionen lassen sich
jedenfalls nicht ausschliessen. Anderseits darf diese Gefahr auch
nicht überbewertet werden. Wenn der Referenzgeber die Auskünfte,
um die er nachgefragt worden ist, nach bestem Wissen und Gewissen
erteilt und nicht einfach unbewiesene Behauptungen zu Lasten eines
Anbietenden in den Raum stellt, sondern gemachte negative Äusse-
rungen auch zu belegen vermag, dürfte er in der Regel nachteilige
Reaktionen nicht ernsthaft zu befürchten haben, auch wenn in Ein-
zelfällen solche natürlich nicht ausgeschlossen werden können. Auch
der Vergabestelle nützen im Übrigen nur wahrheitsgemässe, in der
Sache zutreffende Referenzangaben.
ddd) Wägt man die beteiligten Interessen gegeneinander ab,
gelangt man zum Schluss, dass im Normalfall das Interesse des nicht
berücksichtigten Anbietenden an der Offenlegung belastender Refe-
renzauskünfte erheblich grösser und gewichtiger ist als die Interessen
der Vergabestelle und des Referenzgebers an der Geheimhaltung. Die
blosse Gefahr von Unannehmlichkeiten im Besonderen vermag die
Geheimhaltung des Informanten nicht zu rechtfertigen. Allfällige
Kritik, Widerspruch oder Richtigstellung seitens des Betroffenen hat
der Informant hinzunehmen (Alexander Dubach, Das Recht auf
Akteneinsicht, Berner Diss., Zürich 1990, S. 124 ff. mit Hinweisen;
ders., in: Kommentar zum schweizerischen Datenschutzgesetz, hrsg.
von Urs Maurer / Nedim Peter Vogt, Basel 1995, Art. 9 N 17). Eine
vergleichbare Situation besteht im Übrigen im Arbeitsrecht, wo der
Arbeitnehmer als Stellenbewerber gestützt auf Art. 8 des Bundesge-
setzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) vom 19. Juni
1992 grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in das Personaldossier und
auch auf vollständige und richtige Auskunft über eingeholte
Referenzauskünfte hat. Falls über die eingeholte Referenzauskunft
keine schriftliche Aktennotiz erstellt wird, hat der Bewerber An-
spruch auf wahrheitsgemäss und vollständige mündliche Information
(Hans Ueli Schürer, Datenschutz im Arbeitsverhältnis, Rechte und
Pflichten nach neuem Datenschutzgesetz, Zürich 1996, S. 126; vgl.
auch Manfred Rehbinder, Berner Kommentar VI 2/2/1, Der Arbeits-
vertrag, Einleitung und Kommentar zu den Art. 319-330 a OR, Bern
1985, Art. 330a N 27). Überwiegen könnten die privaten Interessen
des Referenzgebers an der Geheimhaltung ausnahmsweise dann,
wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm
seitens des betroffenen Anbietenden nicht bloss Unannehmlichkei-
ten, sondern eigentliche Nachstellungen, Anfeindungen oder rechts-
widrige Beeinträchtigungen drohen (Dubach, Akteneinsicht, S. 129
mit Hinweisen). Die Gefahr solch massiver Konsequenzen für den
Referenzgeber dürfte im Bereich des öffentlichen Vergabewesens
indessen selten gegeben sein.
eee) Verlangt der unberücksichtigt gebliebene Anbieter, auch
über die den Zuschlagsempfänger betreffenden Referenzen bzw.
Referenzauskünfte informiert zu werden, kann ihm ein schützens-
wertes Interesse grundsätzlich ebenfalls nicht abgesprochen werden.
Die Referenzen können - wie erwähnt (Erw. bb/aaa hievor) - auch
Vorteile des berücksichtigten Angebots (bzw. Anbieters) sein, über
die grundsätzlich genauso Auskunft zu erteilen ist. Der unterlegene
Anbieter kann beispielsweise geltend machen, sein erfolgreicher
Konkurrent sei aufgrund falscher Referenzauskünfte viel zu gut be-
urteilt worden und habe den Zuschlag zu Unrecht erhalten. Bei Aus-
künften über Mitanbietende gilt § 2 Satz 1 SubmD, wonach Angaben
und Unterlagen der Anbietenden vertraulich zu behandeln sind. Von
Dritten erteilte Referenzauskünfte über den Zuschlagsempfänger
fallen - zwar nicht als Angaben der Anbietenden selbst, aber als An-
gaben über die Anbietenden, was im vorliegenden Zusammenhang
gleich zu werten ist - ebenfalls unter § 2 Satz 1 SubmD; indessen
dürfte hier der Anspruch des nicht berücksichtigten Anbietenden auf
Auskunft gemäss § 20 Abs. 2 lit. e SubmD regelmässig vorgehen
(vgl. auch § 2 Satz 2 SubmD). In der Regel lauten die Referenzanga-
ben über den Zuschlagsempfänger ohnehin positiv und können schon
deshalb ohne Weiteres offen gelegt werden, und im Normalfall sind
in solchen Auskünften auch keine Geschäfts- oder Fabrikationsge-
heimnisse usw. enthalten. Von den Anbietenden selbst zusammen mit
der Offerte eingereichte Referenzauskünfte Dritter, Referenzlisten
sowie Listen über Referenzobjekte sind grundsätzlich Bestandteile
des Angebots. Als solche wären sie an sich generell, das heisst ohne
Interessenabwägung im Einzelfall, vom Akteneinsichtsrecht ausge-
nommen (Erw. a hievor). Die generelle Verweigerung der Akten-
einsicht in solche selbst eingereichten Referenzen würde nun aller-
dings zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbe-
handlung mit den von Dritten eingeholten Referenzauskünften füh-
ren; das Geheimhaltungsinteresse im Sinne der Wahrung von Ge-
schäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen oder Kalkulationsgrundla-
gen, das die Hauptmotivation für den Ausschluss der Konkurrenz-
offerten von der Akteneinsicht bildet, dürfte auch in jenen Fällen
regelmässig bedeutungslos sein. In Präzisierung der bisherigen
Rechtsprechung ist daher festzuhalten, dass in Bezug auf von den
Anbietenden selbst als Bestandteil ihres Angebots eingereichte Refe-
renzen, Referenzlisten oder Listen von Referenzobjekten grundsätz-
lich - vorbehältlich der Wahrung der erwähnten Geheimhaltungsin-
teressen - ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht.
dd) Es stellt sich die weitere Frage, in welchem Umfang im Zu-
sammenhang mit Referenzauskünften Auskunft bzw. Akteneinsicht
zu gewähren ist (vgl. auch Erw. bb/bbb und ccc hievor). Die kurze
Begründung des Vergabeentscheids gemäss § 20 Abs. 1 SubmD zu-
sammen mit den gemäss § 20 Abs. 2 SubmD von der Vergabebe-
hörde zu erteilenden zusätzlichen Auskünften muss den Anbietenden
über die wesentlichen Gründe für seine Nichtberücksichtigung ins
Bild setzen und es ihm ermöglichen, sachgerecht über eine Be-
schwerdeerhebung zu entscheiden. In Bezug auf Referenzauskünfte
genügt es hiefür im Regelfall, wenn der Betroffene von der Vergabe-
stelle Auskunft darüber erhält, auf welche frühere Arbeitsleistung
sich die belastende Referenzangabe bezieht und was im Einzelnen
bemängelt wurde. In entsprechendem Umfang ist ihm auch Einsicht
in vorhandene Unterlagen zu gewähren. Die Vergabestelle darf sich
also nicht darauf beschränken, dem betreffenden Anbieter mitzutei-
len, gemäss Referenzauskünften sei ihr bekannt, dass er verschie-
dentlich Termine nicht eingehalten habe (eine solche Mitteilung mag
für die Kurzbegründung der Zuschlagsverfügung nach § 20 Abs. 1
SubmD noch genügen), sondern sie muss ihm konkret sagen, wann
und wo - z. B. auf welchen Baustellen - es seinetwegen zu Termin-
verzögerungen gekommen ist. Nur so kann er sich gegebenenfalls
gegen die Vorwürfe wehren und beispielsweise geltend machen, dass
zwar tatsächlich Terminverzögerungen aufgetreten, diese jedoch
nicht von ihm, sondern von einem anderen Unternehmer oder vom
Bauherrn selbst verursacht worden seien. Nicht erforderlich ist hin-
gegen in der Regel, dass auf der Stufe der Vergabe dem Anbieter
auch der Name der Referenzperson bekannt gegeben wird (vielfach
wird ein Rückschluss auf die Person allerdings ohnehin nicht zu
vermeiden sein). Entscheidet sich der betroffene Anbieter anschlies-
send zur Beschwerdeerhebung, weil er die erteilten Referenzaus-
künfte als unrichtig erachtet, ist ihm dagegen im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens grundsätzlich vollumfänglich Auskunft über die
Referenzauskünfte, einschliesslich der Person des Referenzgebers, zu
erteilen und auch entsprechend Akteneinsicht zu gewähren. Nur so
kann der Beschwerdeführer seine Möglichkeiten und Rechte im
Beschwerdeverfahren richtig wahrnehmen. Eine Beschränkung
rechtfertigt sich in diesem Verfahrensstadium nur noch ausnahms-
weise, sei es, im Fall von Referenzen betreffend den Zuschlagsemp-
fänger, weil die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen usw. auf dem
Spiele steht, oder sei es, weil Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Referenzgeber bei namentlicher Bekanntgabe mit rechtswidrigen
Beeinträchtigungen durch den Beschwerdeführer zu rechnen hätte.
3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall
ergibt was folgt:
a) Bei der Beschwerdebeilage 9 handelt es sich um die von den
Beschwerdeführerinnen eingereichte Referenzliste der M. AG. Die
beiden Listen sind von der Vergabestelle mit handschriftlichen An-
merkungen versehen worden, bei denen es sich im Wesentlichen um
stichwortartige Notizen über drei telefonisch eingeholte Refe-
renzauskünfte betreffend die M. handelt. Der Vergabeentscheid
zugunsten der B. AG wird unter anderem damit begründet, dass sich
bei der Firma M. AG Referenzpersonen in Bezug auf die Qualität als
auch in Bezug auf die Abwicklung der Bauvorhaben unterschiedlich
geäussert hätten. Schwachpunkte (teilweise Mühe mit Terminen,
Regiewesen und Ähnlichem) seien vor allem bei der Abwicklung der
Bauaufträge erwähnt worden. Die Beschwerdeführerinnen stellen in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde diese Aussagen in Abrede; sie
bestreiten, Mühe mit Terminen und mit dem Regiewesen zu haben
oder gehabt zu haben. Ihr Interesse, Einsicht in die sie belastenden
Telefonnotizen zu nehmen, um sich konkret gegen die erhobenen
Vorwürfe wehren und diese substanziert widerlegen zu können, ist
bei diesem Sachverhalt erheblich und offensichtlich, während die ge-
genläufigen Interessen der Vergabestelle und der Referenzgeber sich
im üblichen Rahmen bewegen und somit von eher untergeordneter
Bedeutung sind (vgl. Erw. 2/b/cc/ccc hievor). Anhaltspunkte dafür,
dass die Referenzgeber mit rechtswidrigen Nachstellungen oder Be-
einträchtigungen seitens der Beschwerdeführerinnen zu rechnen
hätten, bestehen keine. Die Beschwerdebeilage 11 wird gebildet aus
dem Bericht und dem Vergabeantrag der T. AG zuhanden des Ab-
wasserverbands. Der Bericht enthält unter anderem eine Zusammen-
fassung betreffend die Referenzauskünfte der E. AG, der M. AG und
der B. AG und - im vorliegenden Zusammenhang der wesentlichste
und heikelste Teil - ,,Auskünfte über Offertsteller". Die Akteneinsicht
erweist sich bezüglich der die E. AG und B. AG betreffenden
Angaben als unbedenklich, da alle eingeholten Auskünfte durchwegs
positiv sind und auch keine geschäftlichen oder betrieblichen Details
genannt werden. In Bezug auf die M. AG sind - mit Ausnahme der
Feststellung bei den Hochbau-Referenzen ,,Auskunftsperson gibt
keinen Kommentar!" - keine Angaben enthalten, die über die in
Beilage 9 enthaltenen Informationen hinausgehen würden. Die übri-
gen Feststellungen des Berichts, soweit sie die vorliegendenfalls
relevanten Baumeisterarbeiten betreffen, sind allgemeiner Natur und
enthalten nichts, das einer Einsichtnahme entgegenstehen würde.
Dasselbe gilt grundsätzlich für die Beilagen bzw. Anhänge 1 - 7 zur
Beilage 11, mit Ausnahme von Beilage 5 (Bestätigung Bonitätsnach-
weis der B. AG).