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69 Zulässigkeit von Teilangeboten.
- Wenn die Vergabestelle in der Ausschreibung nicht etwas anderes
verlangt, sind selbständige Teilangebote unabhängig von einem Ge-
samtangebot zulässig (Erw. 3/c/cc/ccc).
- Bei der Präqualifikation besteht - anders als beim Teilangebot selbst -
keine gesetzliche Vermutung für die Zulässigkeit von Teilbewer-
bungen (Erw. 3/d/cc).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. Juni 2000 in
Sachen K. gegen die Verfügung der Gemeinderäte Villmergen und Walten-
schwil.

Aus den Erwägungen

3. a) Der Beschwerdeführer sieht im Umstand, dass die Verga-
bestelle seine Bewerbung für einen Teilauftrag nicht bewertet, son-
dern vom weiteren Verfahren ausgeschlossen hat, eine unzulässige
Diskriminierung nach § 1 Abs. 1 SubmD und eine Verletzung von
§ 16 Abs. 1 SubmD. Die Vergabestelle vertritt dagegen die Auffas-
sung, der Beschwerdeführer habe kein Teilangebot, sondern eine
Variante eingereicht, indem er die Ersterfassung der Daten im Sys-
tem C-Plan und nicht - wie ausgeschrieben - im System ,,Small-
world" angeboten habe. Ohne Grundangebot sei die Variante ungül-
tig. Aber auch bei einer Qualifikation als Teilangebot sei das Angebot
des Beschwerdeführers ungültig, weil unvollständig. Wie Varianten
seien auch Teilangebote nur gültig, wenn mit ihnen zugleich ein
vollständiges Grundangebot eingereicht werde.
b) aa) Festzuhalten ist vorab, dass der Beschwerdeführer nicht
ein Angebot eingereicht hat, sondern lediglich einen ,,Antrag auf
Teilnahme" im Sinne von § 7 Abs. 2 SubmD gestellt hat. Damit be-
wirbt er sich für die Offertstellung zur Ausarbeitung eines Teilange-
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bots gemäss § 16 SubmD. Zu prüfen ist im Folgenden zunächst die
Frage, ob ein Teilangebot selbständig oder - wie die Vergabestelle
behauptet - nur zusammen mit einem Grundangebot zulässig ist. Ist
diese Frage zu bejahen, erweist sich die Bewerbung des Beschwer-
deführers als unzulässig, da er sich unbestrittenermassen nur um
einen Teil des Auftrags beworben hat. Die Frage, ob das Teilangebot
bzw. der Antrag, ein Teilangebot einreichen zu können, auch Vari-
antencharakter hat, stellt sich nur und erst dann, wenn sich das Teil-
angebot als solches als zulässig erweist.
bb) Den Anbietenden steht es frei, Offerten für Varianten und
Teilangebote einzureichen (§ 16 Abs. 1 SubmD). Die Vergabestelle
bezeichnet in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanfor-
derungen an Varianten und Teilangebote (§ 16 Abs. 2 SubmD). Das
Angebot einer Variante ist ungültig, wenn damit nicht eine Offerte
für das Grundangebot eingereicht wird (§ 16 Abs. 3 SubmD). Ge-
mäss Ziff. 6 des Anhangs 5 zum SubmD enthalten die in einem
offenen oder selektiven Verfahren abgegebenen Ausschreibungs-
unterlagen ,,besondere Vorschriften, insbesondere über Zulässigkeit
und Bedingungen für Bietergemeinschaften, Teilangebote, Pauschal-
und Globalangebote und Varianten sowie die Aufteilung des Auf-
trags" (Hervorhebungen beigefügt). IVöB und GATT-Übereinkom-
men enthalten in Bezug auf Teilangebote keine besonderen Bestim-
mungen.
cc) Die Vergabestelle argumentiert, auch Teilangebote könnten
nur zusammen mit einem vollständigen Grund- bzw. Gesamtangebot
gültig eingereicht werden. Daran ändere der Umstand, dass in § 16
Abs. 3 SubmD lediglich Varianten ohne Grundangebot für ungültig
erklärt würden, nichts. Es sei gar nicht notwendig gewesen, hier auch
Teilangebote ohne Grundangebote für ungültig zu erklären; das Er-
fordernis des Vollangebots ergebe sich schon aus § 14 Abs. 1
SubmD. Die Variante sei im Gegensatz zum Teilangebot ein Vollan-
gebot und genüge den Anforderungen von § 14 Abs. 1 SubmD be-
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züglich Vollständigkeit, was die spezielle Regelung in § 16 Abs. 3
SubmD notwendig gemacht habe.
Der Beschwerdeführer erachtet dieses Verständnis von § 16
SubmD als falsch. Variantenangebote und Teilangebote seien zwei
grundsätzlich verschiedene Dinge. Bei der Variante bedürfe es des
Grundangebots, damit überhaupt ein Vergleich mit den übrigen An-
bietern möglich sei; bei einem Teilangebot sei die Vergleichbarkeit
der Teilleistungen in der Regel ohne weiteres gegeben. § 16 Abs. 3
SubmD sei insofern klar und enthalte bezüglich des Teilangebots ein
qualifiziertes Schweigen.
§ 16 SubmD erweist sich angesichts dieser gegensätzlichen
Auffassungen als auslegungsbedürftig.
c) aa) Nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 3 SubmD ist ,,das An-
gebot einer Variante" ungültig, wenn damit nicht eine Offerte für das
Grundangebot eingereicht wird. Teilangebote werden in § 16 Abs. 3
SubmD nicht genannt; nach dem reinen Wortlaut sind sie also im
Gegensatz zur Variante nicht an ein Grundangebot gekoppelt. Der
Randtitel zu § 16 SubmD lautet indessen ebenfalls lediglich ,,Varian-
ten" und nicht etwa ,,Varianten und Teilangebote". Daraus könnte ge-
schlossen werden, dass der Dekretgeber auch die in § 16 Abs. 1 und
2 SubmD genannten Teilangebote im Verhältnis zum Grundangebot
gemäss Ausschreibungsunterlagen letztlich lediglich als eine beson-
dere Art der Variante ansah (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsge-
richts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2000, in: Baurechtsent-
scheide Kanton Zürich [BEZ] 20/2000, S. 48). Allein aus der fehlen-
den Erwähnung der Teilangebote in § 16 Abs. 3 SubmD folgt jeden-
falls - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht zwin-
gend, dass diese auch ohne Grundangebot zulässig sind, und es sich
um ein qualifiziertes Schweigen des Dekrets handelt. Dem Wortlaut
der Bestimmung kann somit keine eindeutige Lösung entnommen
werden. Auch die einschlägigen Materialien enthalten - soweit er-
sichtlich - keine Äusserungen zur zu beantwortenden Frage (vgl.
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Botschaft des Regierungsrats zum Submissionsdekret vom 22. Mai
1996, S. 15).
bb) Die Vergabestelle beruft sich sinngemäss auf die Systematik
des Submissionsdekrets, wenn sie geltend macht, das ausdrückliche
Erwähnen der Teilangebote in § 16 Abs. 3 SubmD sei deshalb unnö-
tig, weil hier die Notwendigkeit eines Grund- bzw. Vollangebots
bereits durch das in § 14 Abs. 1 SubmD statuierte Gebot der Voll-
ständigkeit des Angebots vorgegeben sei. Diese Überlegung hat zwar
eine gewisse formale Logik. Andererseits ist die Sichtweise der
Vergabestelle nicht zwingend und ob sie tatsächlich sachgerecht ist
und der Förderung eines möglichst breiten Wettbewerbs dient, er-
scheint eher fraglich (vgl. Erw. cc/ccc hienach). Auch die gegentei-
lige Meinung liesse sich im Übrigen mit logischer Argumentation
vertreten: Schon § 14 Abs. 1 SubmD liesse sich auch so auslegen,
dass sich die Frage nach der Vollständigkeit nur auf die offerierten
(und nicht auf die ausgeschriebenen) Leistungen bezieht; so ver-
standen könnte also auch ein Teilangebot vollständig sein und wäre
nur dann unvollständig, wenn innerhalb desselben wiederum für
Teilbereiche das geplante Vorgehen oder die damit verbundenen
Kosten nur ungenügend spezifiziert würden. Zudem könnte es die
sich aus dem Submissionsdekret selbst ergebende Zulässigkeit des
Einreichens von Teilangeboten (§ 16 Abs. 1 SubmD), die im Ver-
gleich zum Gesamtangebot per definitionem unvollständig sind, der
Vergabestelle grundsätzlich verbieten, solche Teilangebote gestützt
auf § 28 Abs. 1 lit. g SubmD in Verbindung mit § 14 Abs. 1 SubmD
allein wegen Unvollständigkeit vom Verfahren auszuschliessen. Die
systematische Auslegung führt somit ebenfalls nicht zu einem ein-
deutigen Ergebnis.
cc) Es stellt sich schliesslich die Frage nach dem Zweck der
Regelung von § 16 SubmD bzw. nach dem durch das grundsätzliche
Zulassen von Teilangeboten und Varianten angestrebten Ziel.
aaa) Fest steht zunächst, dass die öffentliche Vergabebehörde
als Auftraggeberin bestimmen können muss, welche Bau-, Liefer-
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oder Dienstleistungen sie benötigt und welche konkreten Anforde-
rungen sie bezüglich Umfang, Qualität, Ausstattung usw. stellt, was
also im Einzelnen Gegenstand und Inhalt der Submission ist (AGVE
1998, S. 404). Sie legt dies in aller Regel mehr oder weniger detail-
liert in den Ausschreibungsunterlagen fest, sei dies in einem Leis-
tungsverzeichnis, in einem Pflichtenheft oder auf andere Weise (vgl.
§ 12 Abs. 2 und 3 SubmD; Anhang 5 Ziff. 1 zum SubmD). An diese
Vorgaben sind die Anbietenden grundsätzlich gebunden; die Ver-
gabestelle ist jedenfalls nicht verpflichtet, ein Angebot zu berück-
sichtigen, das inhaltlich oder in Bezug auf den Leistungsumfang
nicht dem entspricht, was sie gemäss Ausschreibung haben will. Die
Prüfung von vom Grundangebot abweichenden Varianten und von
Teilangeboten - und später erst recht auch deren Realisierung - ist
möglicherweise mit zusätzlichem Aufwand für die Vergabestelle ver-
bunden, den auf sich zu nehmen sie nicht gewillt ist und den sie auch
nicht auf sich nehmen muss. Folgerichtig muss die Vergabestelle das
Einreichen von Varianten oder Teilangeboten von vornherein verhin-
dern können, wenn sie keine solchen berücksichtigen will. Gemäss
Ziffer 6 des Anhangs 5 zum SubmD bestimmt die Vergabestelle denn
auch in den Ausschreibungsunterlagen die Zulässigkeit und Bedin-
gungen u. a. von Teilangeboten und Varianten (vgl. auch § 16 Abs. 2
SubmD). Die Anbietenden können aus § 16 Abs. 1 SubmD, wonach
es ihnen frei steht, Offerten für Varianten und Teilangebote einzu-
reichen, somit keine unbedingte und uneingeschränkte Verpflichtung
der Vergabestelle auf Zulassung von Varianten oder Teilangeboten
herleiten. Der Vergabestelle muss das Recht zukommen, die Mög-
lichkeit von Varianten und Teilangeboten in der Ausschreibung
auszuschliessen oder zu beschränken. Dies entspricht auch der Rege-
lung im Bund und in anderen Kantonen (vgl. Art. 22 VoeB; Art. 10
der Submissionsverordnung (SubV) des Kantons Graubünden vom
23. Juni 1998; Art. 27 Abs. 2 der Verordnung über das öffentliche
Beschaffungswesen des Kantons St. Gallen vom 21. April 1998;
Peter Galli / Daniel Lehmann / Peter Rechsteiner, Das öffentliche
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Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 288). Sieht die
Vergabestelle allerdings davon ab, in der öffentlichen Ausschreibung
oder in den Ausschreibungsunterlagen Varianten und Teilangebote
ausdrücklich auszuschliessen, sind solche aufgrund von § 16 Abs. 1
SubmD zulässig und müssen von der Vergabestelle grundsätzlich
gemäss § 17 SubmD geprüft und in die Ermittlung des wirtschaftlich
günstigsten Angebots im Sinne von § 18 SubmD miteinbezogen wer-
den (vgl. auch Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O.). Dies entspricht
nebst Art. 16 Abs. 1 SubmD auch dem Grundsatz der Transparenz
des Vergabeverfahrens.
bbb) Mit einer Unternehmervariante wird in der Regel eine in-
haltlich von der Ausschreibung abweichende Leistung angeboten
(vgl. zum Ganzen: Roland Hürlimann, Unternehmervarianten - Risi-
ken und Problembereiche, in: Baurecht 1996, S. 3 f.; VGE III/64
vom 11. Mai 1998 in Sachen H. AG, S. 10 f.). Das Erfordernis, neben
einer Variante auch das verlangte Grundangebot einzureichen, wird
damit begründet, dass nur so alle Anbieter die gleichen Vorausset-
zungen hätten und die Vergabestelle geeignete Vergleichsmöglich-
keiten habe (Protokoll der nichtständigen Kommission Nr. 19 des
Grossen Rats vom 4. September 1996 [3. Sitzung], S. 11 [Voten
Rüegger und Frey]). Im Vernehmlassungsentwurf bzw. den Erläute-
rungen zur VoeB wurde festgehalten, das Einreichen einer Offerte
auch für die ausgeschriebenen Leistungen ermögliche eine objektive
Beurteilung der Konkurrenzfähigkeit. Zudem solle damit sicherge-
stellt werden, dass sich sämtliche offerierenden Anbieter fundiert mit
allen Fragen auseinandersetzen würden, die mit dem ausgeschrie-
benen Auftrag verbunden seien (Erläuterungen zur Verordnung über
das öffentliche Beschaffungswesen, in: Öffentliches Beschaffungs-
recht, Submissionsrecht, hrsg. von Christian Bock, Basel 1996, S. 97
[im Folgenden: Erläuterungen]; Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O.,
Anm. 14 zu Rz. 288).
ccc) Das Teilangebot weicht demgegenüber nicht inhaltlich,
sondern lediglich umfangmässig (quantitativ) vom verlangten Ange-
2000 Submissionen 301

bot ab; die Vergleichbarkeit mit den übrigen Angeboten erweist sich
damit - wie dies auch der Beschwerdeführer zutreffend feststellt
(Bemerkungen, S. 5) - von vornherein als wesentlich weniger proble-
matisch. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint das Abhängigmachen
der Zulässigkeit eines Teilangebots von der gleichzeitigen Einrei-
chung eines Gesamtangebots sachlich jedenfalls weniger eindeutig
geboten als bei der Variante. Klar ist aber, dass die Vergabestelle,
wenn sie in der Ausschreibung Teilangebote für nicht zulässig erklä-
ren kann (vgl. Erw. aaa hievor), deren Zulässigkeit auch von der
gleichzeitigen Einreichung eines Grundangebots abhängig machen
kann. Unklar bleibt, ob die Koppelung des Teilangebots an ein (voll-
ständiges) Grundangebot auch gilt, wenn in den Ausschreibungsun-
terlagen nichts geregelt ist. Eine diesbezüglich unmissverständliche
Regelung enthält Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über das öffentliche
Beschaffungswesen des Kantons St. Gallen vom 21. April 1998. Da-
nach kann der Anbieter zusätzlich zum verlangten Angebot Varianten
oder Teilangebote einreichen. Gemäss § 23 Abs. 3 des Gesetzes über
öffentliche Beschaffungen des Kantons Basel-Stadt vom 20. Mai
1999 und § 23 Abs. 4 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen
des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 sind Teilangebote
und Varianten zulässig. Sie sind separat und deutlich gekennzeichnet
einzugeben. Auch diese Formulierung lässt darauf schliessen, dass
Varianten und Teilangebote nur zusätzlich zum Grundangebot zuläs-
sig sein sollen, setzt sie doch die Eingabe eines solchen voraus. Eine
gegenteilige Lösung enthält Art. 22 Abs. 3 VoeB. Danach kann die
Auftraggeberin bei Teilangeboten auf ein Gesamtangebot verzichten,
wobei sie dies in der Ausschreibung anzukünden hat. In den Erläute-
rungen zur VoeB wird hiezu ausgeführt, Anbietende, die nicht in der
Lage seien, die gesamte ausgeschriebene Leistung zu erbringen,
sollten sich selbst um eine Bietergemeinschaft bemühen; dies könne
grundsätzlich nicht Sache des Auftraggebers sein. Habe dieser jedoch
ein spezielles Interesse daran, dass Teilangebote eingereicht würden,
so könne er dies in der Ausschreibung kund tun, damit der Markt
2000 Verwaltungsgericht 302

entsprechend vergrössert werde (Erläuterungen, S. 97). Die
Vergabestelle behält sich damit das Recht vor, eingegangene Ge-
samtangebote unberücksichtigt zu lassen. Für die Anbietenden stellt
sich die Frage, ob sie ein Gesamtangebot, ein Teilangebot oder ein
Angebot einreichen wollen, das beide Alternativen umfasst
(Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 289). Sachlich möglich und
vertreten werden somit beide Lösungen. Angesicht der Formulierung
von § 16 Abs. 1 SubmD, der sich im Grundsatz für die Zulässigkeit
von Teilangeboten ausspricht, und es der Vergabestelle überlässt,
diese explizit auszuschliessen, wenn sie keine solchen wünscht, ist
diejenige Lösung zu bevorzugen, die selbständige Teilangebote un-
abhängig von einem Gesamtangebot zulässt, wenn die Vergabestelle
in der Ausschreibung nicht etwas anderes verlangt. Dies bedeutet
eine Erweiterung des Markts und damit eine Verstärkung des Wett-
bewerbs, indem der Anbieterkreis um Anbietende erweitert wird, die
wohl ein Teilangebot machen können, aber nicht in der Lage sind,
die Gesamtleistung zu erbringen. Diese Lösung entspricht damit
auch eher dem Grundgedanken des Submissionsrechts, einen wirk-
samen Wettbewerb zu fördern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SubmD). Sie trägt
dazu bei, das für die Vergabestelle tatsächlich wirtschaftlich günstig-
ste Angebot zu ermitteln (§ 18 Abs. 1 SubmD). Für die Vergabestelle
sind damit grundsätzlich keine Nachteile im Sinne eines un-
erwünschten erhöhten Aufwands verbunden; ihr bleibt es unbenom-
men, in der Ausschreibung Teilangebote für unzulässig zu erklären
oder sie an Bedingungen zu knüpfen.
d) aa) Der Beschwerdeführer hat nun nicht ein Teilangebot,
sondern eine Teilbewerbung eingereicht. Er hat sich also im Rahmen
eines selektiven Verfahrens darum beworben, ein Teilangebot im
Sinne von § 16 Abs. 1 SubmD einreichen zu können. Er macht gel-
tend, dass die Möglichkeit, ein Teilangebot einzureichen, beim se-
lektiven Verfahren auch die Möglichkeit, sich im Rahmen der
Präqualifikation für ein Teilangebot zu bewerben und diesbezüglich
die Eignung nachweisen zu können, umfassen müsse. Die Vergabe-
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stelle könne nicht verlangen, dass in der ersten Stufe die Qualifika-
tionsbedingungen für die gesamte Submission erfüllt sein müssten,
ansonsten sie es in der Hand hätte, durch die Wahl des zweistufigen
Verfahrens § 16 Abs. 1 SubmD auszuschalten. Dies könne nicht im
Sinne des Gesetzes liegen, das darauf abziele, im Interesse des Steu-
erzahlers wirksamen Wettbewerb zu fördern und auch jungen Unter-
nehmungen den Marktzutritt zu gewährleisten.
bb) Die Argumentation des Beschwerdeführers erschiene dann
zwingend, wenn davon auszugehen wäre, dass es den Vergabestellen
verwehrt ist, Teilangebote im Voraus als unerwünscht zu bezeichnen
und damit auszuschliessen. Dies lässt sich indessen - wie soeben
ausgeführt (Erw. c/cc/aaa hievor) - aus § 16 Abs. 1 SubmD gerade
nicht ableiten (vgl. auch Ziff. 6 des Anhangs 5 zum SubmD). Die
Vergabestelle muss somit nicht den Umweg über das zweistufige
Verfahren wählen, nur um Teilangebote auszuschliessen; sie kann
dies in jedem - auch im offenen - Verfahren durch eine entspre-
chende Vorschrift in den Ausschreibungsunterlagen tun. Den Ent-
scheid, ob sie Teilangebote ausschliessen will oder nicht, muss die
Vergabestelle gemäss § 16 Abs. 2 SubmD und Ziff. 6 des Anhangs 5
zum SubmD spätestens beim Erstellen der Ausschreibungsunterlagen
fällen. In diesen muss sie den Anbietenden explizit zur Kenntnis
bringen, dass sie keine Teilangebote zulässt oder dass sie diese an die
Einhaltung gewisser Mindestanforderungen knüpft (§ 16 Abs. 2
SubmD). Sie kann hier - wie erwähnt - auch verlangen, dass zu-
gleich ein Gesamtangebot eingereicht werden muss (Erw. c/cc/ccc
hievor). Andernfalls kommt die Vermutung von § 16 Abs. 1 SubmD
zum Tragen. Es besteht hingegen aufgrund des Submissionsdekrets
keine Verpflichtung der Vergabestelle, sich bereits zu Beginn des
selektiven Verfahrens, d. h. bei der öffentlichen Ausschreibung oder
in den Präqualifikationsunterlagen, für oder gegen die Zulässigkeit
von späteren Teilangeboten auszusprechen. § 10 SubmD hält unter
dem Marginale "Eignungskriterien für das selektive Verfahren" le-
diglich fest, die Vergabestelle könne für jeden Auftrag oberhalb der
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Schwellenwerte gemäss § 8 Abs. 1 SubmD in der Ausschreibung
bzw. in den Ausschreibungsunterlagen festlegen, welche für die Aus-
führung des betreffenden Auftrags wesentlichen Eignungskriterien
die Anbietenden erfüllen und welche unerlässlichen Nachweise ins-
besondere bezüglich der finanziellen, wirtschaftlichen und fachlichen
Leistungsfähigkeit sie erbringen müssen. Jungen oder sonst neu im
Markt Auftretenden sei eine angemessene, niemanden diskrimi-
nierende Chance einzuräumen. Die Bewerber haben somit gemäss
§ 10 SubmD den Nachweis zu erbringen, dass sie zur Ausführung
des nach dem Willen der Vergabestelle zu vergebenden Auftrags, mit
dem Inhalt und dem Umfang, wie ihn die Vergabestelle in der öf-
fentlichen Ausschreibung oder in den Präqualifikationsunterlagen
bestimmt, befähigt und in der Lage, d. h. geeignet, sind. Entspricht
die Bewerbung bzw. der Antrag auf Teilnahme inhaltlich und um-
fangmässig nicht den Vorgaben der Vergabestelle, ist diese berech-
tigt, sie als unvollständig vom weiteren Verfahren auszuschliessen
(§ 14 Abs. 1 SubmD). Dies muss jedenfalls in jenen Fällen gelten, in
denen die Vergabestelle beabsichtigt, im Zuschlagsverfahren Teilan-
gebote entweder nicht zuzulassen oder deren Zulässigkeit an die
Bedingung zu knüpfen, dass auch ein Gesamtangebot eingereicht
wird. Die Antwort auf die Frage, ob Teilangebote für die Vergabe-
stelle allenfalls von Interesse sein können, ob sie solche also zulassen
oder aber ausschliessen soll, wird sich im selektiven Verfahren
häufig erst aufgrund der eingereichten Bewerbungen in der Präquali-
fikation ergeben. Entsprechend hat sie dann die Ausschreibungs-
unterlagen abzufassen oder zu ergänzen.
cc) Der Grundgedanke, dass die Vergabestelle über Inhalt und
Umfang des von ihr zu vergebenden Auftrags bzw. über die von den
Anbietern zu erbringenden Leistungen entscheidet und nicht die An-
bieter diese bestimmen können, führt letztlich zum Schluss, dass die
Vergabestelle im Rahmen der Präqualifikation ohne weiteres ver-
langen kann, dass die Bewerber die Qualifikationsbedingungen für
den gesamten zu vergebenden Auftrag erfüllen müssen. Sofern die
2000 Submissionen 305

Vergabestelle nicht bereits in der öffentlichen Ausschreibung oder in
den Präqualifikationsunterlagen ihre Bereitschaft kund tut, auch Teil-
angebote im Sinne von § 16 Abs. 1 SubmD zu berücksichtigen, ha-
ben die Interessenten ihre Eignung für den gesamten Auftrag nach-
zuweisen. Es besteht - anders als beim Teilangebot selbst - keine
gesetzliche Vermutung für die Zulässigkeit von Teilbewerbungen.
Damit kann die Vergabestelle in der Ausschreibung offen lassen, ob
sie Bewerbungen, ein Teilangebot im Sinne von § 16 Abs. 1 SubmD
einzureichen, akzeptieren werde. Weiss die Vergabestelle indessen
bereits zu Beginn des selektiven Verfahrens, dass sie keine Teilbe-
werbungen wünscht, erscheint es zweckmässig, in der Ausschreibung
oder in den Präqualifikationsunterlagen darauf hinzuweisen. Die
Interessenten können sich in aller Regel auch zu Arbeitsge-
meinschaften zusammenschliessen, um die verlangten Eignungsan-
forderungen in allen Teilen zu erfüllen. Dies war auch im vorliegen-
den Fall gestattet. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein,
Arbeitsgemeinschaften seien erfahrungsgemäss eher schwerfällig
und unter Umständen friktionsanfällig, weshalb er es vorziehe, sich
um ein Teilangebot im Rahmen seiner Kernkompetenz zu bewerben.
Das Zusammenfügen bzw. spätere Zusammenarbeiten mit einem
Elektrizitätsunternehmen im Elektrizitätsbereich biete keine Schwie-
rigkeiten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 13). Zum einen er-
scheint die Argumentation in sich widersprüchlich, worauf die Ver-
gabestelle zu Recht hinweist. Zum anderen kann es nicht richtig sein,
einer Vergabestelle, die bewusst einen Gesamtauftrag ausgeschrieben
hat, den zusätzlichen Koordinationsaufwand, der mit einer Vergabe
an einzelne Teilangebote bzw. Teilanbieter verbunden ist, gegen
ihren Willen zu überbinden. Hätte sie die separate Vergabe der ein-
zelnen Leistungen in Betracht gezogen, wäre es ihr unbenommen
gewesen, diese auch so auszuschreiben. Es ist somit grundsätzlich
Sache des Anbieters, der - aus welchen Gründen auch immer - nicht
in der Lage ist, die gesamten ausgeschriebenen Leistungen zu er-
2000 Verwaltungsgericht 306

bringen, und nicht der Vergabestelle, für einen ergänzenden Partner
zu sorgen. Dies gilt insbesondere für das Präqualifikationsverfahren.
dd) Sachlich richtig ist es, dass die Vergabestelle unzulässige
Bewerbungen für Teilangebote bereits gestützt auf § 14 Abs. 1
SubmD ausschliesst und sie nicht der Eignungsprüfung unterzieht.
Auf das Gesamtangebot bezogen sind solche Teilbewerbungen von
vornherein unvollständig. Ausserdem wird ein Anbieter sich in der
Regel um ein Teilangebot bewerben, weil er - sei es aus fachlichen
Gründen oder aus Gründen der Kapazität - nicht imstande bzw. ge-
eignet ist, die gesamten verlangten Leistungen zu erbringen. Wird die
Teilbewerbung hingegen in das Prüfungsverfahren miteinbezogen
mit dem Ergebnis, dass sich der Anbieter hinsichtlich eines Teilan-
gebots als geeignet erweist, und erhält dieser einen entsprechenden
Bescheid der Vergabestelle, muss er grundsätzlich zum Zuschlags-
verfahren mit einem Teilangebot zugelassen werden. Die Vergabe-
stelle darf diesfalls in den Ausschreibungsunterlagen Teilangebote
weder ausschliessen noch ihre Zulässigkeit vom gleichzeitigen Ein-
reichen eines Gesamtangebots abhängig machen. Durch die Zulas-
sung von Teilbewerbungen zur Präqualifikation trifft sie diesbezüg-
lich also einen Vorentscheid.
e) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerde-
führer sich für die Offertstellung zur Ausarbeitung eines Teilangebots
für die Bereiche Wasser, Erdgas und Abwasser (Datenersterfassung
und Erstellung Leitungskataster), aber ohne den Bereich Elektrizität,
beworben hat. Die Vergabestelle hat die Bewerbung mit dem
Hinweis, sie könne nicht bewertet werden, vom weiteren Verfahren
ausgeschlossen. Dieses Vorgehen lässt sich aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen rechtlich nicht beanstanden; es hält sich an den der
Vergabestelle zukommenden Ermessensspielraum. Eine Rechtsver-
letzung besteht nicht. Der Beschwerdeführer wird durch den Aus-
schluss weder diskriminiert noch liegt darin ein Verstoss gegen § 16
Abs. 1 SubmD, denn wie dargelegt lässt sich aus § 16 Abs. 1 SubmD
keine Verpflichtung der Vergabestelle, Teilbewerbungen zuzulassen,
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ableiten. Sie muss auch nicht im Voraus ankündigen, dass sie keine
Bewerbungen, ein Teilangebot einzureichen, zu berücksichtigen
gedenkt. Immerhin ist festzustellen, dass bereits der Hinweis der
Vergabestelle in den Präqualifikationsunterlagen, falls für gewisse
Arbeiten Unterlieferanten berücksichtigt oder Arbeitsgemeinschaften
gebildet würden, seien diese namentlich aufzuführen, den Schluss
nahe legte, dass Teilangebote aus der Sicht der Gemeinderäte Vill-
mergen und Wohlen nicht erwünscht waren.