auf die ursprüngliche Bewertungsmatrix haben, indem diese
aufgrund des Rechtsmittelentscheids angepasst werden muss (z. B.
weil ein Zuschlagskriterium für unzulässig oder für qualifiziert falsch
gewichtet erklärt wird). Insofern kann im Fall der Rückweisung
keine absolute Bindung der Vergabestelle an die von ihr einmal fest-
gelegte Matrix bestehen. Anderseits ist die Vergabestelle nicht be-
fugt, beliebig und ohne sachliche Notwendigkeit die Matrix auch in
Bezug auf unangefochten gebliebene Punkte zu ändern und gestützt
darauf Neubeurteilungen und Neubewertungen vorzunehmen. Es
muss vielmehr ein rechtsgenüglicher Anlass zur Abänderung der
Beurteilungsmatrix bestehen, der sich entweder aus den Erwägungen
des Rechtsmittelentscheids oder ausnahmsweise auch aus zwi-
schenzeitlich massgeblich veränderten tatsächlichen Verhältnissen
ergeben kann (vgl. zum Ganzen auch VGE III/70 vom 28. Mai 1999
in Sachen ARGE S. AG / K. AG, S. 14 f.). Bei derartigen nachträg-
lichen Anpassungen ist angesichts der damit verbundenen und nicht
zu unterschätzenden Manipulationsgefahr klarerweise äusserste
Zurückhaltung geboten; sie müssen die Ausnahme bleiben.
Im vorliegenden Fall hat die Vergabestelle nun im Anschluss an
die Aufhebung des Zuschlags und die Rückweisung des Verfahrens
durch das Verwaltungsgericht die Bewertungsmethode in Bezug auf
den Preis geändert, was zu einer klaren Besserbewertung der B. AG
geführt hat, indem die ursprüngliche Punktedifferenz von 60 Punkten
zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen auf noch 12 Punkte reduziert
worden ist. Für eine solche Änderung besteht nun klarerweise kein
sachlich haltbarer Grund. Das Verwaltungsgericht hat in seinen Er-
wägungen lediglich festgestellt, dass die vorgenommene Gewichtung
der Zuschlagskriterien mit einem klaren Übergewicht des Preises
(60%) nicht der Rangfolge der Zuschlagskriterien gemäss den Aus-
schreibungsunterlagen (Qualität, Preis, Erfahrung und Referenzen,
Termine, Garantie und Unterhaltsleistungen) entspreche, der Mangel
sich aber nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerinnen auswirke
(VGE III/40, S. 8 f.). Im Übrigen befasst sich der Entscheid mit den
eingeholten Referenzauskünften; hierbei ist das Verwaltungsgericht
zum Schluss gekommen, dass der Sachverhalt unvollständig und
unrichtig ermittelt worden sei. Die Beschwerdesache wurde deshalb
zurückgewiesen verbunden mit der Anweisung, den massgebenden
Sachverhalt richtig und vollständig zu ermitteln, und dann eine
Neubewertung der Vergabekriterien ,,Qualität (inkl. Termin)" und
,,Erfahrung" vorzunehmen (VGE III/40, S. 22 f.). Die von der Verga-
bestelle gewählte Methode der Preisbewertung wurde - wie erwähnt -
im Entscheid nicht in Frage gestellt. Eine wesentliche Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse, die eine Neubewertung des Preises erfor-
derlich machen würde, hat sich nicht ergeben. Die (einzige) Begrün-
dung der Vergabestelle für die Änderung der Bewertungsmethode be-
steht in der grösseren Objektivität und Gerechtigkeit der nun verwen-
deten Methode. Ob dem tatsächlich so ist - was die Beschwerde-
führerinnen mit guten Gründen in Frage stellen - kann hier offen
bleiben. Allein die nachträgliche Erkenntnis der Vergabestelle, eine
andere Bewertungsmethode als diejenige, für die sie sich ursprüng-
lich entschieden und die sie auch angewendet hat, führe zu einem
(zumindest aus ihrer Sicht) richtigeren bzw. gerechteren Ergebnis,
vermag bei Rückweisungen keine Änderung der Bewertungsmethode
zu rechtfertigen. Von den dargelegten Ausnahmen (ausdrückliche
Aufforderung zur Korrektur durch die Rechtsmittelinstanz,
grundlegende Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse) abgesehen
muss die neuerliche Bewertung der Angebote auf der Grundlage der
bereits im ersten Umgang des Vergabeverfahrens festgelegten Be-
wertungsmatrix bzw. Bewertungsmethode erfolgen. Ohne diese Bin-
dung hätte es die Vergabestelle ohne weiteres in der Hand, einerseits
zwar (formell) dem Beschwerdeentscheid bzw. den Anweisungen der
Rechtsmittelinstanz Folge zu leisten, anderseits aber durch zusätz-
liche Korrekturen und Anpassungen der Bewertungsmatrix dennoch -
zu Ungunsten eines unerwünschten Anbieters - das von ihr gewollte
Ergebnis herbeizuführen. Ein solches Vorgehen entspricht nicht
einem fairen und transparenten, dem Grundsatz der Gleichbe-
handlung bzw. Nichtdiskriminierung der Anbietenden verpflichteten
Submissionsverfahren. Die ohne sachliche Notwendigkeit vorge-
nommene nachträgliche Anpassung der Preisbewertung erweist sich
damit auch im vorliegenden Fall als unzulässig.