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73 Wechsel der Bewertungsmethode im Anschluss an einen Rückweisungs-
entscheid des Verwaltungsgerichts.
- Die neuerliche Bewertung der Angebote muss auf der Grundlage der
bereits im ersten Umgang des Vergabeverfahrens festgelegten Bewer-
tungsmatrix bzw. Bewertungsmethode erfolgen.
- Eine Abweichung ist zulässig, wenn eine ausdrückliche Aufforderung
zur Korrektur durch die Rechtsmittelinstanz erfolgt oder wenn
grundlegende Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse vorliegen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 29. November 2000 in
Sachen ARGE E. AG/M. AG gegen Verfügung des Abwasserverbands O.

Aus den Erwägungen

4. a) Die Vergabestelle hat auch eine Neubewertung des Ange-
botspreises vorgenommen. Die bereinigten Netto-Angebotssummen
betragen bei den Beschwerdeführerinnen Fr. 1'545'297.55 und bei
der B. AG Fr. 1'575'757.80. Es besteht also eine Preisdifferenz von
Fr. 30'460.25 oder 2.1 %. Das Verhältnis der Offertpreise (Kosten-
relation) spielte beim ersten, vom Verwaltungsgericht aufgehobenen
Vergabeentscheid keine Rolle; vielmehr erhielt das preisgünstigste
Angebot die Maximalnote 10, das zweitgünstigste die Note 9, usw.
Dies führte zur folgenden Preisbewertung (wobei der Preis bzw. die
Kosten in Abweichung von der in den Ausschreibungsunterlagen
vorgegebenen Reihenfolge der Zuschlagskriterien mit 60 % am
weitaus höchsten gewichtet wurde:

ARGE M. AG / E. AG Note 10 600 Punkte
B. AG Note 9 540 Punkte

Bei der erneuten Vergabe wurde nun für die Bewertung auf die
effektiven Preisdifferenzen abgestellt. Dazu hält die Vergabestelle
Folgendes fest: ,,Die Bewertung der Preisdifferenz wird relativ mit
dem Kehrwert der Preisabweichung vorgenommen. Ein Angebot,
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welches 2 % teurer ist, erhält die Punktzahl 9.8, ein Angebot, wel-
ches 20 % teurer ist, erhält die Punktzahl 8.3". Diese Berechnungs-
weise führte zu einer Bewertung des Angebots der Beschwerdeführe-
rinnen mit der Note 10, währenddem das Angebot der B. AG mit der
Note 9.8 (Kehrwert von 102.1 %) bewertet wurde. Dies ergibt neu
die folgende Punktzahl:

ARGE M. AG / E. AG Note 10 600 Punkte
B. AG Note 9.8 588 Punkte

Die Beschwerdeführerinnen erachten diesen nachträglichen
Wechsel der Bewertungsmethode als unzulässig.
b) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist in
erster Linie entscheidend, dass ein Bewertungs- oder Benotungs-
system im Grundsatz sachgerecht ist und einheitlich, d. h. auf alle
Anbietenden bzw. auf alle Angebote in gleicher Weise und nach glei-
chen Massstäben angewendet wird. Das Verwaltungsgericht be-
schränkt sich im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse auf die Über-
prüfung dieser Gesichtspunkte; ihm kommt nicht die Funktion einer
,,Ober-Vergabebehörde" zu. Welches System letztlich Anwendung
findet und wie es im Detail ausgestaltet ist, ist dabei von eher unter-
geordneter Bedeutung. Auch bei der Bewertung des Preises im Be-
sonderen gilt, dass das Verwaltungsgericht die von der Vergabestelle
gewählte Vorgehensweise respektieren muss, sofern diese nicht
völlig sachfremd ist oder auf die einzelnen Anbieter unterschiedlich
angewendet wird und so zu Wettbewerbsverzerrungen führt
(VGE III/152 vom 4. November 1999 in Sachen C. AG, S. 12 f.). Vor
diesem Hintergrund hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Ent-
scheid vom 30. März 2000 (VGE III/40) nicht zur Preisbewertung,
wie sie dem damaligen Zuschlag zugrunde lag, geäussert.
c) Die Aufhebung des Vergabeentscheids durch das Verwal-
tungsgericht und die Rückweisung des Verfahrens zur Neubewertung
durch die Vergabestelle kann unter Umständen auch einen Einfluss
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auf die ursprüngliche Bewertungsmatrix haben, indem diese
aufgrund des Rechtsmittelentscheids angepasst werden muss (z. B.
weil ein Zuschlagskriterium für unzulässig oder für qualifiziert falsch
gewichtet erklärt wird). Insofern kann im Fall der Rückweisung
keine absolute Bindung der Vergabestelle an die von ihr einmal fest-
gelegte Matrix bestehen. Anderseits ist die Vergabestelle nicht be-
fugt, beliebig und ohne sachliche Notwendigkeit die Matrix auch in
Bezug auf unangefochten gebliebene Punkte zu ändern und gestützt
darauf Neubeurteilungen und Neubewertungen vorzunehmen. Es
muss vielmehr ein rechtsgenüglicher Anlass zur Abänderung der
Beurteilungsmatrix bestehen, der sich entweder aus den Erwägungen
des Rechtsmittelentscheids oder ausnahmsweise auch aus zwi-
schenzeitlich massgeblich veränderten tatsächlichen Verhältnissen
ergeben kann (vgl. zum Ganzen auch VGE III/70 vom 28. Mai 1999
in Sachen ARGE S. AG / K. AG, S. 14 f.). Bei derartigen nachträg-
lichen Anpassungen ist angesichts der damit verbundenen und nicht
zu unterschätzenden Manipulationsgefahr klarerweise äusserste
Zurückhaltung geboten; sie müssen die Ausnahme bleiben.
Im vorliegenden Fall hat die Vergabestelle nun im Anschluss an
die Aufhebung des Zuschlags und die Rückweisung des Verfahrens
durch das Verwaltungsgericht die Bewertungsmethode in Bezug auf
den Preis geändert, was zu einer klaren Besserbewertung der B. AG
geführt hat, indem die ursprüngliche Punktedifferenz von 60 Punkten
zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen auf noch 12 Punkte reduziert
worden ist. Für eine solche Änderung besteht nun klarerweise kein
sachlich haltbarer Grund. Das Verwaltungsgericht hat in seinen Er-
wägungen lediglich festgestellt, dass die vorgenommene Gewichtung
der Zuschlagskriterien mit einem klaren Übergewicht des Preises
(60%) nicht der Rangfolge der Zuschlagskriterien gemäss den Aus-
schreibungsunterlagen (Qualität, Preis, Erfahrung und Referenzen,
Termine, Garantie und Unterhaltsleistungen) entspreche, der Mangel
sich aber nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerinnen auswirke
(VGE III/40, S. 8 f.). Im Übrigen befasst sich der Entscheid mit den
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eingeholten Referenzauskünften; hierbei ist das Verwaltungsgericht
zum Schluss gekommen, dass der Sachverhalt unvollständig und
unrichtig ermittelt worden sei. Die Beschwerdesache wurde deshalb
zurückgewiesen verbunden mit der Anweisung, den massgebenden
Sachverhalt richtig und vollständig zu ermitteln, und dann eine
Neubewertung der Vergabekriterien ,,Qualität (inkl. Termin)" und
,,Erfahrung" vorzunehmen (VGE III/40, S. 22 f.). Die von der Verga-
bestelle gewählte Methode der Preisbewertung wurde - wie erwähnt -
im Entscheid nicht in Frage gestellt. Eine wesentliche Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse, die eine Neubewertung des Preises erfor-
derlich machen würde, hat sich nicht ergeben. Die (einzige) Begrün-
dung der Vergabestelle für die Änderung der Bewertungsmethode be-
steht in der grösseren Objektivität und Gerechtigkeit der nun verwen-
deten Methode. Ob dem tatsächlich so ist - was die Beschwerde-
führerinnen mit guten Gründen in Frage stellen - kann hier offen
bleiben. Allein die nachträgliche Erkenntnis der Vergabestelle, eine
andere Bewertungsmethode als diejenige, für die sie sich ursprüng-
lich entschieden und die sie auch angewendet hat, führe zu einem
(zumindest aus ihrer Sicht) richtigeren bzw. gerechteren Ergebnis,
vermag bei Rückweisungen keine Änderung der Bewertungsmethode
zu rechtfertigen. Von den dargelegten Ausnahmen (ausdrückliche
Aufforderung zur Korrektur durch die Rechtsmittelinstanz,
grundlegende Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse) abgesehen
muss die neuerliche Bewertung der Angebote auf der Grundlage der
bereits im ersten Umgang des Vergabeverfahrens festgelegten Be-
wertungsmatrix bzw. Bewertungsmethode erfolgen. Ohne diese Bin-
dung hätte es die Vergabestelle ohne weiteres in der Hand, einerseits
zwar (formell) dem Beschwerdeentscheid bzw. den Anweisungen der
Rechtsmittelinstanz Folge zu leisten, anderseits aber durch zusätz-
liche Korrekturen und Anpassungen der Bewertungsmatrix dennoch -
zu Ungunsten eines unerwünschten Anbieters - das von ihr gewollte
Ergebnis herbeizuführen. Ein solches Vorgehen entspricht nicht
einem fairen und transparenten, dem Grundsatz der Gleichbe-
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handlung bzw. Nichtdiskriminierung der Anbietenden verpflichteten
Submissionsverfahren. Die ohne sachliche Notwendigkeit vorge-
nommene nachträgliche Anpassung der Preisbewertung erweist sich
damit auch im vorliegenden Fall als unzulässig.