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74 Intransparente Kostenermittlung.
- Will die Vergabestelle die Betriebs- oder Servicekosten in die Berech-
nung miteinbeziehen, so muss sie in den Ausschreibungsunterlagen
jedenfalls den Zeitraum angeben, für den die Kostenberechnung
erfolgt.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 29. November 2000 in
Sachen H. AG gegen Verfügung des Kantonsspitals Baden.
Aus den Erwägungen
4. Die Vergabebehörde hat den Grundsatz der Transparenz
vorliegendenfalls noch in einem weiteren Punkt verletzt, wie die
folgenden Ausführungen zeigen:
a) Zuschlagskriterium sind gemäss den Ausschreibungsunter-
lagen u. a. die ,,Kosten". Welche Aspekte unter dem Gesichtspunkt
,,Kosten" im Einzelnen bewertet werden sollen, lässt sich den Aus-
schreibungsunterlagen nicht entnehmen. Im Rahmen der Bewertung
hat die Vergabestelle die ,,Kosten" dann in die Teilaspekte ,,An-
schaffungskosten", ,,Betriebskosten" und ,,Unterhaltskosten" unter-
teilt. Die Betriebskosten für die einzelnen Fabrikate wurden pro
Waschgang, pro Tag und pro Jahr berechnet. In den Offertvergleich
mit einbezogen wurden schliesslich die Betriebskosten für zehn
Jahre. Auch die Unterhalts- bzw. Servicekosten wurden für zehn
Jahre berechnet.
b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich
der Einbezug der Betriebs- und Servicekosten nicht grundsätzlich
beanstanden. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, ausschliesslich
auf die Investitionskosten, d. h. den Preis, abzustellen. Auch der
Kriterienkatalog in § 18 Abs. 2 SubmD erwähnt ausser dem Preis die
Betriebs- und Unterhaltskosten als mögliche Zuschlagskriterien. Die
Anbietenden mussten im vorliegenden Fall aufgrund der ,,offenen"
Bezeichnung des Preiskriteriums als ,,Kosten" grundsätzlich damit
rechnen, dass bei der Bewertung nicht nur die reinen Anschaffungs-
kosten (Preis), sondern weitere Kostenelemente berücksichtigt wür-
den. Nur wenn die Vergabestelle statt des Kriteriums ,,Kosten" das
Kriterium ,,Preis" bekannt gegeben hätte, könnte sich die Frage
stellen, ob die Vergabestelle dabei im von der Beschwerdeführerin
behaupteten Sinne zu behaften ist.
Bezüglich der Kosten sind in den Ausschreibungsunterlagen
allerdings keine weiteren Anhaltspunkte vorhanden; insbesondere
finden sich keinerlei Hinweise, für welche Zeitdauer die Betriebs-
und Unterhaltskosten miteinbezogen werden sollen. Die Anbietenden
hatten in Bezug auf die Betriebskosten auch keine eigenen Angaben
bzw. Berechnungen zu machen; in den Ausschreibungsunterlagen
wurden diesbezüglich keine konkreten Fragen gestellt. Erst mit
Schreiben vom 15. Juni 2000 wurden die Anbietenden aufgefordert,
für die Erstellung einer Betriebskostenrechnung ,,zusätzli-
che/nochmalige" Angaben zu machen.
c) aa) Die Vergabestelle hat in den Offertvergleich die Gesamt-
kosten für zehn Jahre miteinbezogen. Diese betragen beim Angebot
der Beschwerdeführerin Fr. 407'305.-- (ohne Wärmepumpe) und
Fr. 398'764.-- (mit Wärmepumpe). Beim Angebot der M. AG belau-
fen sich die Gesamtkosten auf Fr. 368'059.-- (ohne Wärmepumpe)
und auf Fr. 390'210.-- (mit Wärmepumpe).
(Tabellarische Kostenzusammenstellung mit/ohne Wärme-
pumpe)
Bei den Anschaffungskosten erweist sich das Angebot der Be-
schwerdeführerin sowohl bei der Offerte ohne Wärmepumpe als
auch bei der Offerte mit Wärmepumpe deutlich günstiger als die ent-
sprechenden Angebote der M. AG. Der Preisunterschied beträgt
Fr. 12'665.86 (ohne WP) bzw. Fr. 14'0404.14 (mit WP). Bei den
Gesamtkosten liegen hingegen die beiden Offerten der M. AG vorne;
sie sind Fr. 39'246.-- (ohne WP) bzw. Fr. 8'554.-- (mit WP) günstiger
als diejenigen der Beschwerdeführerin. Ausschlaggebend für die
unterschiedliche Rangfolge gegenüber den Anschaffungskosten sind
die auf 10 Jahre berechneten Betriebskosten. Die Vergabestelle hat
für die streitbetroffenen Geschirrwaschanlagen die folgenden Be-
triebskosten berechnet:
(Tabellarische Betriebskostenrechnung mit/ohne Wärmepumpe)
bb) Die jährliche Betriebskostendifferenz zwischen der Be-
schwerdeführerin und der M. AG beträgt Fr. 5'222.70 (ohne WP)
bzw. Fr. 2'327.35 (mit WP). Legt man der Gesamtkostenberechnung
(ohne Wärmepumpe) nun die Betriebskosten für ein Jahr oder für
zwei Jahre zugrunde, so bleibt das Angebot der Beschwerdeführerin
wegen der niedrigeren Anschaffungskosten das kostengünstigere.
Beim Angebot mit Wärmepumpe bleibt das Angebot der Beschwer-
deführerin insgesamt kostengünstiger, wenn man die Betriebskosten
für maximal sechs Jahre miteinberechnet; erst dann vermögen sich
die höheren Betriebskosten zu Ungunsten der Beschwerdeführerin
auszuwirken. Mit dem Einbezug der Betriebskosten in die Kostenbe-
rechnung entsteht für die Vergabestelle somit klarerweise eine Ma-
nipulationsmöglichkeit, die mit einem transparenten und fairen Ver-
gabeverfahren unvereinbar ist. Je nach der Dauer, für die sie die Be-
triebskosten berechnet, kann sie die bei den Anschaffungskosten
bestehende Differenz ausgleichen und auf diese Weise einen Anbieter
bevorzugen oder benachteiligen. Die Vergabestelle hält in der
Vernehmlassung denn auch an sich zutreffend fest, sie hätte die Be-
triebskostenrechnung auch über 20 Jahre erstellen können, wodurch
der Preisvorteil der M. AG noch deutlicher ausgefallen wäre. Die den
Betriebskosten zugrunde gelegten zehn Jahre entsprechen wohl der
von der Vergabestelle angenommenen Lebensdauer der Geschirr-
waschanlage. Für den Kostenvergleich erscheint diese Dauer aber
nicht zwingend; es handelt sich um eine Annahme. Die Vergabestelle
hätte die Betriebskosten zu Vergleichszwecken genauso gut auch nur
für ein Jahr (mit oder ohne Wärmepumpe) oder für fünf Jahre (mit
Wärmepumpe) berechnen können, wodurch die Beschwerdeführerin
preislich im Vorteil gewesen wäre. Will die Vergabestelle daher die
Betriebskosten miteinbeziehen, so muss sie in den Ausschreibungs-
unterlagen jedenfalls den Zeitrahmen angeben, für den die Kosten-
berechnung erfolgt, um allfällige Manipulationsmöglichkeiten von
vornherein auszuschliessen. Zweckmässigerweise wird sie die Be-
triebskostenberechnung auch von den Anbietenden selbst als Be-
standteil des Angebots verlangen und diese Angaben dann im Rah-
men der Offertbereinigung nachprüfen. Auf diese Weise wird sicher-
gestellt, dass die Vergabestelle nicht von falschen, nicht dem Ange-
bot entsprechenden Annahmen ausgeht. Im vorliegenden Fall erüb-
rigt es sich, auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Unrichtigkeit der ermittelten Betriebskosten näher einzugehen. Nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheint die vorgebrachte Kri-
tik allerdings nicht völlig unbegründet.
d) Das soeben Ausgeführte gilt grundsätzlich auch für die Ser-
vicekosten. Auch hier wurde in den Ausschreibungsunterlagen un-
zulässigerweise nirgends darauf hingewiesen, dass der Kostenbe-
rechnung die Service-Kosten für zehn Jahre zugrunde gelegt würden.
e) Nur mehr am Rande bleibt festzustellen, dass es dem Grund-
satz der Transparenz wesentlich besser entspricht, wenn die Vergabe-
stelle den Preis, d. h. die Anschaffungs- oder Investitionskosten, und
die Betriebs- und Unterhaltskosten als zwei verschiedene Zuschlags-
kriterien behandelt (wie dies im Übrigen auch § 18 Abs. 2 SubmD
vorsieht) und getrennt bewertet.
f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die dem Verga-
beentscheid zugrunde gelegte Kostenermittlung in zu wenig transpa-
renter und in mit willkürlichen Elementen behafteter Weise erfolgt
ist, weshalb sich auch aus diesem Grund die Wiederholung des Ver-
fahrens rechtfertigt.