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78 Kostenverlegung.
- Bei einem Beschwerderückzug wird grundsätzlich nicht auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten verzichtet (Praxisänderung).
Beschluss des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 9. November 2000 in
Sachen G.S. gegen Entscheid des Baudepartements.
Aus den Erwägungen
2. Nach § 23 VKD kann auf die Erhebung einer Staatsgebühr
verzichtet werden, wenn ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt
wird, was bei einem Rückzug der Fall ist. Dasselbe gilt auch für die
Kanzleigebühr (§ 27 VKD). Das Verwaltungsgericht hat beschlossen,
von der bislang geübten Praxis, wonach bei Rückzügen vom Verzicht
auf Kostenerhebung in aller Regel Gebrauch gemacht wurde, abzu-
rücken und künftig auf die Erhebung von Verfahrenskosten grund-
sätzlich nicht mehr zu verzichten. Nachdem vorliegend kein allzu
grosser Aufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich, nur eine geringe
Staatsgebühr zu erheben.