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80 Reformatio in peius.
- Bei Einverständnis des Steuerpflichtigen ist es trotz des Verbots der
reformatio in peius im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever-
fahren zulässig, die Veranlagung wegen neuer Tatsachen zu Un-
gunsten des Steuerpflichtigen abzuändern, um so ein Nachsteuer-
verfahren zu verhindern.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 12. Januar 2000 in
Sachen L.R. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts.
Aus den Erwägungen
2. Ergibt sich auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel,
dass eine rechtskräftige Veranlagung ungenügend ist, wird die zu
wenig veranlagte Steuer als Nachsteuer - sowie gegebenenfalls zu-
sätzlich eine Strafsteuer - erhoben (§ 175 Abs. 1 StG). Solange die
Veranlagung nicht rechtskräftig ist, sind neue Tatsachen auch im
Rechtsmittelverfahren noch zu berücksichtigen, und die Veranlagung
ist entsprechend abzuändern (Marianne Klöti-Weber, in: Kommentar
zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 175 N 5). Im ver-
waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist allerdings eine
reformatio in peius unzulässig (§ 152 Abs. 2 StG; § 43 Abs. 1
VRPG); doch hindert dies nach zutreffender Auffassung (Klöti,
a.a.O., § 175 N 6) nicht, auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht
wegen neuer Tatsachen den angefochtenen Entscheid bei Einver-
ständnis der Steuerpflichtigen zu ihren Ungunsten abzuändern, wenn
damit ein Nachsteuerverfahren verhindert werden kann. Dieses
Einverständnis liegt vor.