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81 Beschwerde nach § 53 VRPG.
- "Rechtsverweigerung" im Sinne von § 53 VRPG meint ausschliesslich
das Nichthandeln der Behörde (Bestätigung der Rechtsprechung).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. November 2000 in
Sachen B.J. gegen Entscheid des Regierungsrats.
Aus den Erwägungen
1. (Keine Sachzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, so dass
nur die Beschwerdegründe gemäss § 53 VRPG in Betracht fallen.)
2. b) aa) Bei der Schaffung des VRPG war von allem Anfang an
vorgesehen: "Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
können sämtliche letztinstanzlichen Verwaltungsentscheide an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden, auch wenn dessen Zu-
ständigkeit in der Sache selbst nicht gegeben ist." (Zwischenbericht
der Justizdirektion vom 15. Februar 1965, S. 17). Darunter wurde
von den Beteiligten, auch von allen Sachverständigen, - und zwar
völlig selbstverständlich! - durchwegs nur das Nichthandeln/Nicht-
entscheiden (oder das nicht rechtzeitige Handeln) der Behörde ver-
standen; dies zeigt sich in den Hinweisen, dass hier gar kein weiter-
ziehbarer Entscheid vorliege und dass es sich eigentlich nur um
Feststellungsbefunde (des Verwaltungsgerichts) handeln könne (vgl.
Entwurf Welti vom 26. Juli 1965 für die Vernehmlassung des Ober-
gerichts, S. 15; Protokolle der Arbeitsgruppe für Verwaltungsreform
vom 16. Juli 1965, S. 5 f. [Voten Eichenberger, Roos, Fischli], und
vom 31. August 1965, S. 11 [Votum Gesetzesredaktor Brunschwi-
ler]). Diese Auffassung wurde nie in Frage gestellt.
Der Vorentwurf der Justizdirektion vom Juni 1966, wo die heu-
tige Fassung des § 53 VRPG (damals § 37) vorgeschlagen wurde,
enthält keine Erläuterungen. Dass anstelle von letztinstanzlichen Ver-
waltungsentscheiden nun die Beschwerde "gegen letztinstanzliche
Verwaltungsbehörden" vorgesehen wurde, geht offenbar auf die Hin-
weise zurück, dass bei Rechtsverweigerung und -verzögerung eben
gar kein Entscheid vorliege. Warum neu auch die Verletzung der Vor-
schriften über die Zuständigkeit, den Ausstand, das rechtliche Gehör
und die Akteneinsicht als Beschwerdegründe genannt wurden (und
warum diese, obwohl hier in aller Regel anfechtbare Entscheide vor-
liegen, der gleichen Regelung wie die Rechtsverweigerung und
-verzögerung unterworfen wurden), ist aus den Materialien nicht er-
sichtlich. Selbst nach dieser Änderung wurde in der Expertenkom-
mission davon gesprochen, dass bei dieser Bestimmung eine Exe-
kution des richterlichen Erkenntnisses nicht möglich sei (Protokoll
vom 13.-15. September 1966, S. 19 f.), was nur auf die Rechtsver-
weigerung im Sinne des Nichthandelns zutrifft. In gleicher Weise
wurde offenbar in den Beratungen der grossrätlichen Kommission
überlegt, als diese den Abs. 2 von § 54 VRPG neu schuf (vgl. Proto-
koll vom 1. Juli 1968, S. 8 f.) und dabei die "jederzeitige" Beschwer-
demöglichkeit vorsah, obwohl diese nur bei der Rechtsverweigerung
- im Sinne des Nichthandelns - und -verzögerung sachgerecht ist.
bb) Gestützt auf den in den Gesetzesmaterialien klar zum Aus-
druck kommenden Willen des Gesetzgebers hat das Verwaltungs-
gericht den in § 53 VRPG verwendeten Begriff der Rechtsverweige-
rung in ständiger Rechtsprechung auf die formelle Rechtsverweige-
rung beschränkt und die Ausdehnung auf die sog. "materielle Rechts-
verweigerung" im Sinne von Willkür abgelehnt (AGVE 1971,
S. 340 f., 349; 1979, S. 272; 1981, S. 284; 1989, S. 315; Merker,
a.a.O., § 53 N 7); eine "kleine Staatsrechtliche Beschwerde" habe der
Gesetzgeber nicht gewollt (AGVE 1971, S. 349).
Dass das Verwaltungsgericht unter den Begriff der Rechtsver-
weigerung nicht einmal alle Teilbereiche der formellen Rechtsver-
weigerung, wie sie in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ge-
staltet wurden, subsumiert, sondern darunter nur das Nichthandeln
versteht (VGE II/37 vom 6. März 1995 in Sachen S.D.M., S. 7 ff.,
gestützt auf einen Beschluss des Gesamtverwaltungsgerichts vom
28. Februar 1995; vgl. dazu Merker, a.a.O., § 53 N 33), wird kriti-
siert (Merker, a.a.O., § 53 N 34). Diese Kritik überzeugt nicht. Wenn
der Gesetzgeber unter "Rechtsverweigerung" die formelle Rechts-
verweigerung, wie sie sich damals nach der bundesgerichtlichen Pra-
xis gestaltete, insgesamt verstanden hätte, wäre es überflüssig und
widersprüchlich gewesen, zusätzlich die Verletzung der Vorschriften
über die Zuständigkeit, den Ausstand, das rechtliche Gehör und die
Akteneinsicht aufzuführen, wurden doch diese schon damals in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung allesamt dem Bereich der
formellen Rechtsverweigerung zugerechnet (vgl. die BGE-General-
register zu Bd. 81-90 und 91-100). Entsprechend wurde in der Bot-
schaft des Regierungsrats zum VRPG vom 3. Mai 1967, auf die sich
Merker zu Unrecht beruft, ausgeführt (S. 42): "Mit dieser General-
klausel wird für sämtliche Fälle der Rechtsverweigerung, Rechts-
verzögerung oder anderer Verletzungen wesentlicher Verfahrensvor-
schriften ..." (Hervorhebung beigefügt).
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Wille des Ge-
setzgebers, wie weit er dem Verwaltungsgericht dort Kompetenzen
zuerkennen wollte, wo er ihm keine sachliche Zuständigkeit zuwies,
erscheint klar. Es wäre Sache des Gesetzgebers, nicht des Verwal-
tungsgerichts, diese Kompetenzen auszudehnen. Dies gilt umso
mehr, als es dafür keiner Änderung auf Gesetzesstufe bedarf, sondern
die entsprechende Rechtsetzung ausdrücklich erleichtert wurde und
mittels Dekret erfolgen kann (§ 51 Abs. 2 VRPG).
c) In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Regierungsrat
habe in verschiedener Beziehung willkürlich entschieden. Hierauf
darf nicht eingetreten werden, da - wie dargelegt - die gemäss § 53
VRPG zulässigen Beschwerdegründe die materielle Rechtsverweige-
rung (= Willkür) nicht umfassen. Weiter beanstandet der Beschwer-
deführer ..., und behauptet damit sinngemäss überspitzten Formalis-
mus. Nun ist überspitzter Formalismus zwar ein Teilbereich der for-
mellen Rechtsverweigerung in der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung; doch wird dieser Teilbereich durch § 53 VRPG nicht erfasst
(vorne Erw. 2/b/bb).
3. Da der Beschwerdeführer keine der in § 53 VRPG aufge-
führten Beschwerdegründe vorbringt, ist auf die Beschwerde man-
gels Zuständigkeit nicht einzutreten.